Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 – IOIP Holdings/HABM (GLISTEN)
(Rechtssache T-648/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: IOIP Holdings LLC (Fort Wayne, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Dhondt und S. Kinart)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. September 2013 (Sache R 1028/2013-2) aufzuheben;
dem HABM aufzugeben, die angemeldete Gemeinschaftsmarke einzutragen;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GLISTEN“ für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 11 305 273.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.