Language of document : ECLI:EU:C:2024:200

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. März 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 91/477/EWG – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – Verbotene oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen – Halbautomatische Feuerwaffen – Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 geänderten Fassung – Art. 7 Abs. 4a – Befugnis der Mitgliedstaaten, Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern – Vermeintliche Unmöglichkeit, diese Befugnis bezogen auf halbautomatische Feuerwaffen auszuüben, die für das Abfeuern von Platzpatronen oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden – Gültigkeit – Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache C‑234/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 25. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021, in dem Verfahren

Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL,

NG,

WL

gegen

Conseil des ministres

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, T. von Danwitz und Z. Csehi, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Richter M. Ilešič, J.‑C. Bonichot und A. Kumin, der Richterin I. Ziemele, des Richters D. Gratsias, der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters M. Gavalec,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: zunächst M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, dann I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL, von NG und WL, vertreten durch F. Judo, Advocaat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ronse und G. Vyncke, Advocaten,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Étienne, M. Menegatti und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Lotarski, K. Pleśniak und L. Vétillard als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Tricot und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November 2022,

aufgrund des Beschlusses vom 28. Februar 2023 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ronse und G. Vyncke, Advocaten,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch M. Menegatti und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und L. Vétillard als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Tricot und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2023

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 1991, L 256, S. 51, berichtigt in ABl. 1991, L 299, S. 50, und ABl. 1993, L 54, S. 22) in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. 2017, L 137, S. 22) geänderten Fassung.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL, NG und WL (im Folgenden zusammen: DAAA u. a.) einerseits und dem Conseil des ministres (Ministerrat, Belgien) andererseits, u. a. über die Gültigkeit der Bestimmung eines belgischen Gesetzes, die keine übergangsweise Möglichkeit vorsieht, weiterhin halbautomatische Feuerwaffen zu besitzen, die entweder für das Abfeuern von Platzpatronen oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, eine solche Möglichkeit aber vorsieht, wenn solche halbautomatischen Feuerwaffen nicht in dieser Weise umgebaut wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 heißt es:

„Diese Regelung wird unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit schaffen, sofern sie sich auf teilweise harmonisierte Rechtsvorschriften gründet. Hierfür sind Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind.“

4        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 (ABl. 2008, L 179, S. 5) geänderten Fassung lautete:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gegenstand zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er

–        das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

–        sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“

5        Nach Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung fielen u. a. in die „Kategorie B – Genehmigungspflichtige Feuerwaffen“:

„1.      Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

4.      halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann;

5.      halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können;

6.      lange Repetier- und halbautomatische Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

7.      zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.“

6        In Anhang I Teil III der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung hieß es:

„Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a)      durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

…“

7        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung enthielt in den Nrn. 1 und 3 bis 5 folgende Definitionen:

„1.      ‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er:

a)      das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

b)      sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

3.      ‚Munition‘ die vollständige Munition oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

4.      ‚Schreckschuss- und Signalwaffen‘ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;

5.      ‚Salutwaffen und akustische Waffen‘ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto‑, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden“.

8        Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie … die Genehmigung dazu erteilt hat.“

9        Nach Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung fielen in die „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“:

„1.      Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung;

2.      vollautomatische Feuerwaffen;

3.      als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;

4.      panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

5.      Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind[;]

6.      automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a;

7.      jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

a)      Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)      eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder

ii)      eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;

b)      Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)      eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;

ii)      oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;

8.      halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;

9.      sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.“

10      In den Erwägungsgründen 20 und 31 der Richtlinie 2017/853 hieß es:

„(20)      Es besteht ein hohes Risiko dafür, dass [Salutwaffen oder] akustische Waffen und andere Typen von nicht scharfen Waffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, das Problem der Verwendung solcher umgebauter Feuerwaffen bei der Begehung krimineller Handlungen anzugehen, und zwar insbesondere, indem derartige Waffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie [91/477] einbezogen werden. Um ferner der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schreckschuss- und Signalwaffen so konstruiert sind, dass ein Umbau möglich ist, so dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, sollte die [Europäische] Kommission technische Spezifikationen erlassen, damit sie nicht in dieser Weise umgebaut werden können.

(31)      Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.“

11      Die Richtlinie 91/477 wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2021, L 115, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

 Belgisches Recht

12      Mit den Art. 151 bis 163 der Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l’euthanasie et le Code pénal social (Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches) vom 5. Mai 2019 (Moniteur belge vom 24. Mai 2019, S. 50023, im Folgenden: Gesetz vom 5. Mai) wurden mehrere Bestimmungen der Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Gesetz zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen) vom 8. Juni 2006 (Moniteur belge vom 9. Juni 2006, S. 29840, im Folgenden: Gesetz vom 8. Juni) geändert, u. a. im Hinblick auf eine teilweise Umsetzung der Richtlinie 2017/853 in belgisches Recht.

13      So wurde Art. 153 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 erlassen, um die Nrn. 6 und 8 der Kategorie A in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 damit in belgisches Recht umzusetzen, dass Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 wie folgt geändert wurde:

„Folgende Waffen gelten als verbotene Waffen:

19.      vollautomatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden;

20.      halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ohne Funktionseinbuße mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können.“

14      Mit Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 wurde der angeführte Art. 3 durch die Einfügung eines Paragrafen 4 geändert; dieser bestimmt:

„Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, und nicht zu diesem Zweck umgebaute Waffen, mit denen nur die vorerwähnten Patronen oder Substanzen abgefeuert werden, bleiben in der Kategorie, in die sie aufgrund der Paragrafen 1 und 3 eingeteilt wurden.“

15      Durch dieses Gesetz wurde auch das Gesetz vom 8. Juni 2006 dadurch geändert, dass in dessen Art. 2 eine Nr. 26/1 eingefügt wurde, in der der Begriff „Salutwaffen und akustische Waffen“ definiert als „Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, konstruiert oder umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto‑, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden“.

16      Mit Art. 163 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 nutzte der belgische Gesetzgeber die durch Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung eingeräumte Befugnis, indem er das Gesetz vom 8. Juni 2006 um einen Art. 45/2 ergänzte; dieser sieht vor:

„Wer vor dem 13. Juni 2017 eine in Artikel 3 § 1 Nrn. 19 und 20 erwähnte Waffe rechtmäßig erworben und eingetragen hat, ob durch eine Erlaubnis, durch eine Registrierung aufgrund eines Jagdscheins, einer Bescheinigung für Privataufseher oder einer Sportschützenlizenz oder durch eine Eintragung im Register eines Zulassungsinhabers, darf diese Waffe weiter in Besitz halten, wenn die anderen gesetzlichen Bedingungen für den Besitz von Waffen erfüllt sind. Die betreffende Waffe kann nur … Sportschützen und zu diesem Zweck zugelassenen Waffenhändlern, Sammlern und Museen überlassen werden. Die Feuerwaffe kann auch … deaktiviert werden oder abgegeben werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      Am 22. November 2019 erhoben DAAA u. a. bei der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) eine Nichtigkeitsklage insbesondere gegen Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019. Ihrer Ansicht nach verstößt diese Bestimmung unter anderem gegen mehrere Normen der belgischen Verfassung, Art. 49 der Charta und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da darin im Wesentlichen vorgesehen sei, dass Feuerwaffen, die in Belgien bis zum 3. Juni 2019 frei verkäuflich gewesen seien, nämlich Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, sowie nicht zu diesem Zweck umgebaute Waffen, mit denen nur die vorerwähnten Patronen oder Substanzen abgefeuert werden, ab diesem Zeitpunkt genehmigungspflichtig oder verboten seien, ohne dass eine Übergangsvorschrift für Personen vorgesehen sei, die derartige Feuerwaffen vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig erworben und eingetragen hätten. Diese Personen liefen damit ab diesem Zeitpunkt Gefahr, wegen des Besitzes solcher Feuerwaffen strafrechtlich belangt zu werden, obgleich sie keine Gelegenheit gehabt hätten, Vorkehrungen zur Einhaltung von Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zu treffen.

18      Durch diesen Art. 153 Nr. 5 würden Besitzer solcher umgebauten Feuerwaffen und Besitzer anderer Feuerwaffen, die ebenfalls infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zu verbotenen Waffen würden, aber in den Anwendungsbereich der in Art. 163 dieses Gesetzes vorgesehenen Übergangsregelung fielen, außerdem unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Rechtssicherheit nicht geboten und auch nicht ausreichend gerechtfertigt, da Besitzer umgebauter Feuerwaffen keine Möglichkeit hätten, den neuen Regelungen nachzukommen und eine etwaige Strafverfolgung zu vermeiden.

19      Durch die Bestimmung komme es auch zu einer faktischen Enteignung, da sie dazu führe, dass Besitzer einer rechtmäßig erworbenen Feuerwaffe selbige auf einmal nicht mehr besitzen dürften. Da ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht nicht mit einer vollen und vorherigen Entschädigung einhergehe, verletze diese Bestimmung dieses Recht.

20      Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) weist darauf hin, dass Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 in Verbindung mit dessen Art. 163 keine Übergangsregelung zugunsten von Personen vorsehe, die vor dem 13. Juni 2017 eine Feuerwaffe, die zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaut worden sei, rechtmäßig erworben und eingetragen hätten. In dem Gesetz werde auch nicht geregelt, auf welche Weise sich Personen, die vor diesem Zeitpunkt eine derartige Waffe erworben hätten, an deren sich aus dem Gesetz ergebenden neuen Status, nämlich entweder eine verbotene Waffe oder eine genehmigungspflichtige Waffe, anpassen könnten. Wenn der Gesetzgeber eine bestehende Regelung verschärfe, müsse er jedoch darauf achten, dass Personen, die eine solche Waffe unter Geltung der alten Regelung rechtmäßig erworben hätten, die Möglichkeit hätten, sich an die neue Regelung anzupassen.

21      Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass zur ausschließlichen Verwendung mit Platzpatronen umgebaute Feuerwaffen vor dem Inkrafttreten von Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 in Belgien frei verkäuflich gewesen seien, und zwar unabhängig von der Kategorie, zu der sie ohne einen derartigen Umbau gehört hätten. Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung hätten sich Personen, die vor dem 13. Juni 2017 eine derartige Feuerwaffe erworben und eingetragen hätten, die ohne den Umbau in die Kategorie der verbotenen Waffen gefallen wäre, mit einem Mal in einer Lage wiedergefunden, in der sie die Waffe weder hätten behalten noch abgeben dürfen.

22      Desgleichen hätten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung Personen, die nicht über die erforderliche Genehmigung für eine Feuerwaffe verfügten, die zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaut und vor dem 13. Juni 2017 erworben und eingetragen worden sei, aber ohne diesen Umbau in die Kategorie der genehmigungspflichtigen Waffen gefallen wäre, mit einem Mal eine Feuerwaffe besessen, die sie nach Art. 11 § 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 nicht hätten besitzen dürfen. Da in der zuletzt genannten Bestimmung verlangt werde, dass eine solche Genehmigung „vor“ dem Erwerb der fraglichen Waffe erteilt werde, hätten die betroffenen Personen außerdem keine Möglichkeit, ihre Situation zu legalisieren.

23      Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) ist der Meinung, dass durch Art. 153 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 in Verbindung mit dessen Art. 163 eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig eine halbautomatische Waffe im Sinne von Art. 3 § 1 Nrn. 19 und 20 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 erworben hätten, einerseits und Personen, die vor diesem Zeitpunkt eine zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaute Feuerwaffe im Sinne von Art. 3 § 4 dieses Gesetzes erworben hätten, andererseits eingeführt werde. Obgleich diese beiden Personengruppen ihre Feuerwaffe rechtmäßig erworben und eingetragen hätten, als von ihnen noch keine Kenntnis über deren geänderten Status hätte erwartet werden dürfen, kämen lediglich die Personen der ersten Gruppe in den Genuss einer Übergangsregelung, die es ihnen erlaube, ihre halbautomatische, nunmehr verbotene Feuerwaffe zu besitzen, solange den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz Genüge getan sei.

24      Diese Ungleichbehandlung finde ihren Ursprung in Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung, der es den Mitgliedstaaten ermögliche, eine Übergangsregelung zugunsten von Personen vorzusehen, die vor dem 13. Juni 2017 eine halbautomatische Waffe im Sinne der Nrn. 6 bis 8 der „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“ in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung (im Folgenden: Kategorien A.6 bis A.8) rechtmäßig erworben und eingetragen hätten, während es in der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung keine Bestimmung gebe, die eine Übergangsregelung zugunsten von Personen ermögliche, die vor diesem Zeitpunkt eine zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaute Feuerwaffe rechtmäßig erworben und eingetragen hätten.

25      Es stelle sich daher die Frage, ob Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie insofern mit Art. 17 Abs. 1, den Art. 20 und 21 der Charta sowie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei, als er es den Mitgliedstaaten verwehre, eine Übergangsregelung für die in Nr. 9 der „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“ genannten Waffen vorzusehen, die in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung (im Folgenden: Kategorie A.9) aufgeführt seien und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen worden seien, während in dieser Bestimmung eine Übergangsregelung zugunsten von Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8, die vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig erworben und eingetragen worden seien, vorgesehen sei.

26      Unter diesen Umständen hat die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II A „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“ Nrn. 6 bis 9 der Richtlinie gegen Art. 17 Abs. 1, die Art. 20 und 21 der Charta sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem er den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorie A.9, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, vorzusehen, obwohl er ihnen erlaubt, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, vorzusehen?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27      Die Kommission weist zum einen darauf hin, dass Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung den Mitgliedstaaten lediglich gestatte, bestehende Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Zum anderen lasse sich dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen, dass halbautomatische Feuerwaffen, die zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaut worden seien, vor der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 in belgisches Recht keiner Genehmigung bedurft hätten, sondern frei verkäuflich gewesen seien.

28      Unter diesen Umständen hätte das Königreich Belgien selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass sich Art. 7 Abs. 4a auch auf Waffen der Kategorie A.9 beziehe, die Befugnis, die diese Bestimmung geboten habe, für diese Waffen nicht umsetzen können. Die Antwort auf die Vorlagefrage sei damit für die Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie sie in der Vorlageentscheidung dargestellt worden sei, ohne Belang, wodurch die Frage hypothetisch werde.

29      Hierzu ist unter Berücksichtigung der Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht festzustellen, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern wie hier nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung oder die Prüfung ihrer Gültigkeit in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Vorlagefrage betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 Zur Vorlagefrage

31      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung in Verbindung mit den Nrn. 6 bis 9 der „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“ in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes gültig ist.

32      Wie sich sowohl den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts als auch dem Wortlaut der Frage entnehmen lässt, beruht diese auf der Prämisse, dass dieser Art. 7 Abs. 4a den Mitgliedstaaten gestattet, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8 vorzusehen, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, dies für Feuerwaffen der Kategorie A.9 aber nicht gestattet.

33      Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine Übergangsregelung für Feuerwaffen der Kategorie A.9 vorzusehen, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden.

34      Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sind bei der Auslegung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Ein Rechtsakt der Union ist zudem nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen. Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Unionsprimärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten gestattet, zu „beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern“.

37      Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, nämlich die Befugnis, Genehmigungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern, nur für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8 gilt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 in die „Kategorie B – Genehmigungspflichtige Feuerwaffen“ in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung (im Folgenden: Kategorie B) eingruppiert waren und vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen worden waren. Aus dem Wortlaut ergibt sich außerdem, dass diese Befugnis nur unter dem Vorbehalt eingeräumt wird, dass die übrigen in der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

38      Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung zunächst entnehmen, dass der Aspekt des Ausgangsverfahrens, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, halbautomatische Feuerwaffen betrifft, die in die Kategorie A.9 fallen und vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden.

39      Sodann ist festzustellen, dass die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob halbautomatische Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 in die Kategorie B eingruppiert waren. So macht insbesondere der Rat der Europäischen Union unter Verweis auf unterschiedliche Auslegungen der Richtlinie 91/477 durch die Mitgliedstaaten geltend, dass vor der Einfügung der Kategorie A.9 durch die Richtlinie 2017/853 nicht klar gewesen sei, ob diese Feuerwaffen in den Anwendungsbereich der Kategorie B in Anhang I Teil II A fielen.

40      Dagegen haben schließlich sämtliche Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2023 vorgetragen, dass Feuerwaffen der Kategorie A.9, die sowohl den Kriterien dieser Kategorie als auch denen einer der Kategorien A.6 bis A.8 entsprächen, auch in diese zuletzt genannten Kategorien fallen könnten.

41      Unter diesen Umständen ist zur Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den sich Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung einfügt, als Zweites zu prüfen, ob die betreffenden Feuerwaffen zum einen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 in die Kategorie B eingruppiert waren und ob sie zum anderen sowohl in die Kategorie A.9 als auch in eine der Kategorien A.6 bis A.8 fallen können.

42      Erstens ist zu der Frage, ob die betreffenden Feuerwaffen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 in die Kategorie B eingruppiert waren, festzustellen, dass halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A.9, also Waffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 52 bis 55 seiner Schlussanträge vom 24. November 2022 ausgeführt hat, trotz ihres Umbaus die Kriterien für die Definition des Begriffs „Feuerwaffe“ erfüllen, die in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung wie auch in diesem Art. 1 Abs. 1 in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 vorgesehen waren.

43      Dem Wortlaut jeder dieser Bestimmungen lässt sich nämlich entnehmen, dass unter dem Vorbehalt gewisser Ausnahmen als Feuerwaffen nicht nur alle tragbaren Waffen gelten, die dafür gebaut sind, Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf zu verschießen, sondern auch alle tragbaren Waffen, die für diesen Zweck umgebaut werden können, wobei ein Gegenstand als dergestalt umbaubar gilt, wenn er das Aussehen einer Feuerwaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.

44      Hierzu wird im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 ausgeführt, dass ein hohes Risiko dafür besteht, dass Salutwaffen und akustische Waffen sowie andere Typen von nicht scharfen Waffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden. Zudem können halbautomatische Feuerwaffen, die u. a. in eine der Kategorien A.6 bis A.8 fallen, da sie für den Zweck gebaut wurden, Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss zu verschießen, und die danach für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischen Signalpatronen oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden und damit in die Kategorie A.9 fallen, unstreitig ihr früheres Gefährlichkeitslevel wiedererlangen, indem sie erneut umgebaut werden, um Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels einer Treibladung abzufeuern.

45      Eine solche Beurteilung wird durch Anhang I Teil III der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung bestätigt, da der Unionsgesetzgeber darin von der Definition einer Feuerwaffe ausdrücklich u. a. Gegenstände ausgenommen hat, die durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung ermöglicht. In diesem Anhang I Teil III war hingegen kein derartiger Ausschluss für Waffen vorgesehen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.

46      Im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 wird zwar ebenfalls ausgeführt, dass es unbedingt erforderlich ist, das Problem solcher umgebauten Feuerwaffen anzugehen, indem sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477 einbezogen werden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese umgebauten Feuerwaffen erst seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477 fallen. Da diese Waffen nämlich der Definition in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung entsprechen, ist die im angeführten Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 vorgenommene Klarstellung dahin zu verstehen, dass mit ihr in Anbetracht der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegten unterschiedlichen Auslegungen bestätigt werden soll, dass umgebaute Feuerwaffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung fallen.

47      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die betreffenden Feuerwaffen vor Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 als in die Kategorie B eingruppiert anzusehen waren, in deren Nrn. 1 und 4 bis 7 halbautomatische Feuerwaffen aufgezählt wurden.

48      Zweitens ist zu der Frage, ob halbautomatische Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, sowohl in die Kategorie A.9 als auch in eine der Kategorien A.6 bis A.8 fallen können, darauf hinzuweisen, dass die Kategorie A.9 ihrem Wortlaut nach „sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie“ umfasst, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.

49      Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut der Kategorie A.9, dass eine Feuerwaffe, um in diese Kategorie zu fallen, zum einen den in Nr. 2, 3, 6, 7 oder 8 der „Kategorie A – Verbotene Feuerwaffen“ in Anhang I Teil II A der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung (im Folgenden: Kategorien A.2, A.3, A.6, A.7 oder A.8) bezeichneten Kriterien entsprechen muss und zum anderen für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in eine Salutwaffe oder akustische Waffe umgebaut worden sein muss.

50      Dieser Wortlaut deutet somit darauf hin, dass der Umstand, dass ein derartiger Umbau bei einer Waffe durchgeführt wurde, durch den sie in die Kategorie A.9 fällt, nicht dazu führt, dass ihre Einstufung in die Kategorien A.2, A.3, A.6, A.7 oder A.8 entfiele. Waffen, die in die Kategorie A.9 fallen, erfüllen, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zum einen die Kriterien, mit denen der Begriff „Feuerwaffe“ in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung definiert wird. Zum anderen wird in den Kategorien A.2, A.3, A.6, A.7 oder A.8 nicht danach unterschieden, ob die darin bezeichneten Feuerwaffen umgebaut wurden oder nicht.

51      Als Drittes ergibt sich hinsichtlich der mit den Richtlinien 91/477 und 2017/853 verfolgten Ziele erstens aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 und den dem Gerichtshof vorliegenden Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Richtlinie, dass die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Ergänzung um die Kategorie A.9 angesichts der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Situation klarstellen sollte, dass Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477 fallen.

52      Dagegen lässt sich, wie u. a. die Kommission ausgeführt hat, keinem dieser Gesichtspunkte ein Hinweis darauf entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Ergänzung beabsichtigt hätte, Feuerwaffen, die einem solchen Umbau unterzogen wurden, von den Kategorien A.2, A.3, A.6, A.7 oder A.8 oder dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung auszunehmen. Insbesondere ergibt sich aus keinem der Erwägungsgründe der Richtlinie 2017/853, dass Waffen der Kategorie A.9 aus diesen Kategorien oder diesem Anwendungsbereich ausgeschlossen wären.

53      Zweitens ist, da der Unionsgesetzgeber im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2017/853 ausgeführt hat, dass diese im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, davon auszugehen, dass mit diesem Art. 7 Abs. 4a eine Wahrung erworbener Rechte und insbesondere des in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierten Eigentumsrechts gewährleistet werden soll, da den Mitgliedstaaten darin im Wesentlichen gestattet wird, für Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Kategorie B eingruppiert waren und vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, bereits erteilte Genehmigungen aufrechtzuerhalten, so dass die Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung nicht dazu verpflichtet, Besitzern solcher Waffen das Eigentum daran zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 135).

54      In Anbetracht dieses Ziels, die Wahrung erworbener Eigentumsrechte zu gewährleisten, kann Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung, obgleich er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots des Besitzes von Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8 vorsieht, nicht in einer Weise ausgelegt werden, die bewirkte, dass derartige Waffen von seinem Anwendungsbereich ausgenommen werden, wenn sie auch die zusätzlichen, in der Kategorie A.9 bezeichneten Kriterien erfüllen. Eine solche Auslegung würde nämlich, wie sich an dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zeigt, Fragen aufwerfen, ob dieser Art. 7 Abs. 4a mit Art. 17 der Charta vereinbar ist, wobei Art. 7 Abs. 4a doch gerade die Wahrung des Eigentumsrechts gewährleisten soll.

55      Drittens hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2017/853 im Kontext der Entwicklung der Sicherheitsrisiken das im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 genannte Ziel weiterverfolgt, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Wahrung der Sicherheit von Personen dadurch zu erhöhen, dass hierfür Feuerwaffen in Kategorien einzuteilen sind, bei denen Erwerb und Besitz durch Privatpersonen entweder verboten oder aber erlaubnis- oder meldepflichtig sind, ein Ziel also, das selbst das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 54).

56      Die Richtlinie 91/477 verfolgt zudem das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 49 und 126).

57      Keines dieser Ziele steht dem entgegen, dass Besitzer von Feuerwaffen, die sowohl in eine der Kategorien A.6 bis A.8 als auch in die Kategorie A.9 fallen, in den Genuss der Übergangsregelung gelangen können, die in Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung vorgesehen ist.

58      Zum einen ist eine solche Auslegung nämlich geeignet, das Ziel zu erreichen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.

59      Zum anderen stellen, was das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Unionsbürger betrifft, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge vom 24. November 2022 ausgeführt hat, zunächst einmal Feuerwaffen, die den Kriterien der Kategorie A.9 entsprechen, offensichtlich eine weniger gegenwärtige Gefahr dar als solche, die ausschließlich in die Kategorien A.6 bis A.8 fallen, da mit Letzteren unmittelbar Kugeln oder Projektile verschossen werden können, während Erstere lediglich Gase zur Detonation bringen und ausstoßen, so dass die einen eine aktuelle Gefahr darstellen, die anderen dagegen lediglich eine potenzielle Gefahr im Fall eines erneuten Umbaus aufweisen.

60      Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung, dass die dort vorgesehene Befugnis nur für Feuerwaffen gilt, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden. Das bedeutet aber insbesondere, dass die insoweit in der Richtlinie 91/477 in ihrer vor Inkrafttreten der Richtlinie 2017/853 geltenden Fassung vorgesehenen Anforderungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Sicherheit, eingehalten wurden.

61      Schließlich impliziert dieser Wortlaut, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat beabsichtigt, in Anwendung dieser Bestimmung eine Genehmigung für eine halbautomatische Feuerwaffe der Kategorien A.6 bis A.8 zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern, die übrigen in der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, erfüllt sein müssen.

62      Es ist folglich, wie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2023 vorgetragen haben, nicht ersichtlich, dass das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten, durch den Umstand beeinträchtigt werden könnte, dass Besitzer von Feuerwaffen, die sowohl in eine der Kategorien A.6 bis A.8 als auch in die Kategorie A.9 fallen, in den Genuss einer Aufrechterhaltung von bereits erteilten Genehmigungen für Waffen dieser Kategorien A.6 bis A.8 nach Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung kommen können.

63      Als Viertes ist festzustellen, dass eine solche Auslegung von Art. 7 Abs. 4a, die, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, mit dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem Zusammenhang, in den sie sich einfügt, wie auch mit der Systematik und den Zielen der Regelung, zu der sie gehört, im Einklang steht, auch nicht dazu führt, dass dieser Bestimmung oder der mit der Richtlinie 2017/853 erfolgten Einfügung der Kategorie A.9 jegliche praktische Wirksamkeit genommen würde.

64      Vielmehr stellt diese Auslegung nämlich zum einen, wie insbesondere in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die praktische Wirksamkeit dieses Art. 7 Abs. 4a insoweit sicher, als mit ihm die Wahrung erworbener Rechte und insbesondere des in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierten Eigentumsrechts gewährleistet werden soll.

65      Zum anderen wird durch diese Auslegung das in Rn. 51 des vorliegenden Urteils erörterte Ziel, das der Unionsgesetzgeber mit der Einfügung der Kategorie A.9 erreichen wollte, in keiner Weise beeinträchtigt. In dieser Kategorie werden zudem, wie sich aus ihrem Wortlaut selbst ergibt, nicht nur Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8 zusammengefasst, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, sondern auch Waffen der Kategorien A.2 und A.3, die solche Umbauten durchlaufen haben und die als solche nicht von der Befugnis umfasst waren, die den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung eingeräumt wurde.

66      Folglich ist Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, von der darin vorgesehenen Befugnis für alle halbautomatischen Feuerwaffen der Kategorien A.6 bis A.8 einschließlich derjenigen, die gleichzeitig in die Kategorie A.9 fallen, Gebrauch zu machen.

67      Daraus ergibt sich, dass die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils dargelegte Prämisse, auf der die Frage beruht, fehlgeht.

68      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2017/853 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren könnte.

 Kosten

69      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren könnte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.