Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 –
Vermop Salmon/HABM – Leifheit (Clean Twist)
(Rechtssache T‑61/11)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Clean Twist – Ältere Gemeinschaftswortmarken TWIX und TWIXTER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 25)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 22)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26‑27)
4. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke Clean Twist und Wortmarken TWIX und TWIXTER (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 34‑35)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 671/2010‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Vermop Salmon GmbH und der Leifheit AG |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Vermop Salmon GmbH trägt die Kosten. |