Language of document : ECLI:EU:T:2021:634

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

29. September 2021(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- oder Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Schwere der Zuwiderhandlung – Erhöhung der Geldbuße im Wiederholungsfall – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑341/18,

Nec Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie sowie R. Bachour, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Cleenewerck de Crayencour, L. Wildpanner und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR‑Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit in diesem Beschluss festgestellt wird, dass die Klägerin persönlich an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2020

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Klägerin und betroffener Markt

1        Die Klägerin, die Nec Corp., ist ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das Tantal-Elektrolytkondensatoren fertigt und vertreibt.

2        Vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2013 hielt die Klägerin 100 % des Kapitals der Nec Tokin Corporation, jetzt Tokin Corp.

3        Die in Rede stehende Zuwiderhandlung betrifft Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren. Kondensatoren sind elektrische Bauelemente, die in einem elektrischen Feld statisch Energie speichern. Elektrolytkondensatoren werden in fast allen elektronischen Produkten wie PCs, Tablet-PCs, Telefonen, Klimaanlagen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Kfz-Produkten und Industriegeräten verwendet. Der Kundenkreis ist daher sehr diversifiziert. Elektrolytkondensatoren, genauer gesagt Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren, sind Erzeugnisse, bei denen der Preis einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellt.

 Verwaltungsverfahren

4        Am 4. Oktober 2013 beantragten Panasonic und ihre Tochtergesellschaften bei der Europäischen Kommission einen sogenannten Marker nach den Rn. 14 und 15 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) und übermittelten Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung im Bereich der Elektrolytkondensatoren.

5        Am 28. März 2014 verlangte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Auskünfte von mehreren auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren tätigen Unternehmen, so auch von der Klägerin.

6        Am 21. Mai 2014 stellte die Klägerin gemeinsam mit Tokin bei der Kommission einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006.

7        Am 4. November 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. an die Klägerin adressierte.

8        Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, darunter die Klägerin, wurden von der Kommission in einer mündlichen Anhörung vom 12. bis zum 14. September 2016 angehört.

 Angefochtener Beschluss

9        Am 21. März 2018 erließ die Kommission den Beschluss C(2018) 1768 final in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Zuwiderhandlung

10      Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren fest, an der neun Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen beteiligt gewesen seien, nämlich Elna, Hitachi AIC, Holy Stone, Matsuo, Nichicon, Nippon Chemi-Con, Rubycon, Sanyo (Bezeichnung für Sanyo und Panasonic gemeinsam), Tokin und die Klägerin, gemeinsam als „NEC Tokin“ bezeichnet (alle zusammen im Folgenden: Kartellteilnehmer) (erster Erwägungsgrund und Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

11      Die Kommission stellte im Wesentlichen fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 im gesamten EWR stattgefunden habe und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die die Koordinierung der Preispolitik in Bezug auf die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren zum Gegenstand gehabt hätten (erster Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

12      Das Kartell sei hauptsächlich im Wege multilateraler Treffen organisiert worden, die normalerweise in Japan stattgefunden hätten, und zwar monatlich oder jeden zweiten Monat auf Ebene der leitenden Vertriebsangestellten und alle sechs Monate auf Führungsebene unter Beteiligung der Geschäftsführer (Erwägungsgründe 63, 68 und 738 des angefochtenen Beschlusses).

13      Die multilateralen Treffen seien anfänglich, nämlich von 1998 bis 2003, unter der Bezeichnung „Elektrolytkondensatorenkreis“, „Elektrolytkondensatorenkonferenz“ oder „EKK-Treffen“ abgehalten worden. Von 2003 bis 2005 hätten sie sodann unter der Bezeichnung „Aluminium-Tantalkonferenz“, „Gruppe der Aluminium- oder Tantalkondensatoren“ oder „ATC‑Treffen“ stattgefunden. Von 2005 bis 2012 seien die Treffen schließlich unter dem Namen „Marktforschungsgruppe“, „Marketinggruppe“ oder „MK-Treffen“ erfolgt. Parallel und ergänzend zu den MK-Treffen hätten zwischen 2006 und 2008 Treffen zur „Kostensteigerung“ oder zur „Stärkung der Kondensatoren“ (im Folgenden: CUP-Treffen) stattgefunden (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

14      Über diese multilateralen Treffen hinaus habe es zwischen den Kartellteilnehmern bei Bedarf auch bi-/trilaterale Ad-hoc-Kontakte gegeben (Erwägungsgründe 63, 75 und 739 des angefochtenen Beschlusses).

15      Im Rahmen der wettbewerbswidrigen Kontakte hätten die Kartellteilnehmer vor allem Informationen über die Preise und die künftige Preisgestaltung, über künftige Preisnachlässe und die Bandbreite dieser Nachlässe sowie über Angebot und Nachfrage, auch in der Zukunft, ausgetauscht. In bestimmten Fällen hätten die Kartellteilnehmer Preisabsprachen getroffen, die angewandt und eingehalten worden seien (Erwägungsgründe 62, 715, 732 und 741 des angefochtenen Beschlusses).

16      Die Kommission war der Ansicht, dass das Verhalten der Kartellteilnehmer eine Form der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise dargestellt habe, die einem gemeinsamen Ziel gedient habe, nämlich sich einem Preiswettbewerb zu entziehen und das künftige Verhalten beim Verkauf von Elektrolytkondensatoren abzustimmen, um so die Unsicherheit auf dem Markt zu verringern (Erwägungsgründe 726 und 731 des angefochtenen Beschlusses).

17      Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einem einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel gedient habe (743. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

 Verantwortlichkeit von Tokin und der Klägerin

18      Die Kommission nahm die Verantwortlichkeit von Tokin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell vom 29. Januar 2003 bis zum 23. April 2012 an, mit Ausnahme der CUP-Treffen (Erwägungsgründe 944 und 1022 sowie Art. 1 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses).

19      Außerdem nahm die Kommission die Verantwortlichkeit der Klägerin als Muttergesellschaft und Halterin des gesamten Gesellschaftskapitals von Tokin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 an, mit Ausnahme der CUP-Treffen (Erwägungsgründe 945 und 1022 sowie Art. 1 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses).

 Gegen die Klägerin verhängte Geldbußen

20      Mit Art. 2 Buchst. f und h des angefochtenen Beschlusses wird zum einen „gesamtschuldnerisch“ eine Geldbuße in Höhe von 5 036 000 Euro gegen Tokin und die Klägerin verhängt und zum anderen eine Geldbuße in Höhe von 2 595 000 Euro gegen die Klägerin.

 Festsetzung der Höhe der Geldbußen

21      Für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen bediente sich die Kommission der in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) dargelegten Methode (980. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

22      Erstens verwendete die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (989. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

23      Die Kommission berechnete die Höhe der Umsätze anhand der Beträge, die Kunden im EWR für den Kauf von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren in Rechnung gestellt worden waren (990. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

24      Außerdem berechnete sie die Höhe des relevanten Umsatzes für die beiden Produktkategorien (Aluminium-Elektrolytkondensatoren und Tantal-Elektrolytkondensatoren) getrennt und wandte dafür je nach Dauer unterschiedliche Multiplikatoren an (991. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

25      In Bezug auf die Klägerin verwendete die Kommission für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 einen Multiplikator von 2,72 für die Dauer der Zuwiderhandlung (1007. Erwägungsgrund, Tabelle 1 des angefochtenen Beschlusses).

26      Die Kommission setzte den nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung zu bestimmenden Anteil am Umsatz auf 16 % fest. Insoweit führte sie aus, horizontale „Absprachen“ zur Abstimmung der Preise gehörten schon ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, und das Kartell habe sich auf den gesamten EWR erstreckt (Erwägungsgründe 1001 bis 1003 des angefochtenen Beschlusses).

27      Gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 bestimmte die Kommission einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 %, um eine ausreichende abschreckende Wirkung der verhängten Geldbuße sicherzustellen (1009. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

28      Die Kommission setzte den Grundbetrag der gegen Tokin und die Klägerin gesamtschuldnerisch zu verhängenden Geldbuße dementsprechend auf 6 108 000 Euro fest (1010. Erwägungsgrund, Tabelle 2 des angefochtenen Beschlusses).

29      Was zweitens die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen betrifft, gewährte die Kommission Tokin und der Klägerin zum einen wegen mildernder Umstände eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße um 3 %, da ihre Teilnahme an den CUP-Treffen nicht erwiesen sei und es keine Beweise dafür gebe, dass sie davon Kenntnis gehabt hätten (1022. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

30      Zum anderen führte die Kommission an, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als die in Rede stehende Zuwiderhandlung begangen worden sei, bereits für ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form des Abstimmens von Preisen gegenüber den „großen PC‑/Server-Originalgeräteherstellern“ im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2002 haftbar gemacht worden sei. Diese erste Zuwiderhandlung war im Beschluss C(2011) 180/09 final der Kommission vom 19. Mai 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.511 – DRAM) (im Folgenden: DRAM-Beschluss) festgestellt worden. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Fall der Klägerin der Grundbetrag der Geldbuße aufgrund des erschwerenden Umstands der wiederholten Zuwiderhandlung um 50 % zu erhöhen sei (Erwägungsgründe 1011 bis 1013 des angefochtenen Beschlusses).

31      Drittens gewährte die Kommission Tokin und der Klägerin wegen ihrer Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls wegen der Zuwiderhandlung gegen sie verhängt worden wäre, um 15 % (Erwägungsgründe 1104 und 1105 des angefochtenen Beschlusses).

32      Die Kommission setzte daher den Gesamtbetrag der Geldbußen für die Klägerin und Tokin auf 16 445 000 Euro fest (1139. Erwägungsgrund, Tabelle 3 des angefochtenen Beschlusses).

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

34      Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

35      Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 26. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

36      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 22. November 2018 und am 29. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

37      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache nach Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

38      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Neunten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache daher gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist.

39      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet. Sie haben in der Sitzung vom 12. Oktober 2020 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

40      Nach dem Tod von Richter Berke am 1. August 2021 haben die drei Richter, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben, gemäß den Art. 22 und 24 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Beratungen fortgesetzt.

41      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Buchst. e des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie persönlich an der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin nur gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, die wegen eines Wiederholungsfalls erhöht wurde;

–        äußerst hilfsweise, die gegen sie in Art. 2 Buchst. f und h des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

42      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

43      Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses sowie ihren Hilfsantrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen auf drei Klagegründe. Mit diesen Klagegründen werden verschiedene Fehler und Verstöße der Kommission geltend gemacht. Der erste Klagegrund bezieht sich auf die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung, der zweite Klagegrund auf die Einordnung der Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung und der dritte Klagegrund auf die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund: Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung

70      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Art. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses sei mit Rechts- und Beurteilungsfehlern behaftet, unzureichend begründet und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit damit ihre Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung erhöht werde. Dieser Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile.

[nicht wiedergegeben]

74      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

75      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Wiederholungsfalls, wie er in einigen nationalen Rechtsordnungen verstanden wird, bedeutet, dass eine Person neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihr begangene Zuwiderhandlungen geahndet wurden (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T‑558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 275 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann der Grundbetrag der Geldbuße erhöht werden, wenn die Kommission das Vorliegen erschwerender Umstände feststellt. Zu diesen erschwerenden Umständen gehört der Wiederholungsfall, der in Ziff. 28 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 folgendermaßen definiert wird: Fortsetzung einer Zuwiderhandlung oder erneutes Begehen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung, nachdem die Kommission oder eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde festgestellt hat, dass das Unternehmen gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen hatte. In einem solchen Fall kann der Grundbetrag der Geldbuße für jeden festgestellten Verstoß um bis zu 100 % erhöht werden.

77      Die Berücksichtigung des Wiederholungsfalls verfolgt den Zweck, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, einschließlich z. B. der Zeitspanne zwischen den betreffenden Verstößen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T‑217/06, EU:T:2011:251, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Im vorliegenden Fall geht aus Art. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Geldbuße der Klägerin wegen eines Wiederholungsfalls erhöht hat. Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1011 bis 1013 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung die Klägerin im DRAM-Beschluss bereits für ein wettbewerbswidriges Verhalten haftbar gemacht worden war. Folglich hat die Kommission entschieden, dass im Fall der Klägerin der Grundbetrag der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung um 50 % zu erhöhen sei (siehe oben, Rn. 30).

79      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler, da die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung im Widerspruch zur abgeleiteten Verantwortlichkeit der Klägerin stehe

80      Die Klägerin macht geltend, dass die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung im Widerspruch zu ihrer abgeleiteten Verantwortlichkeit als Muttergesellschaft von Tokin stehe.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung der Muttergesellschaft um eine rein abgeleitete Haftung handelt, wenn sie die Muttergesellschaft ausschließlich aufgrund der unmittelbaren Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung trifft. In diesem Fall findet diese Haftung ihren Ursprung in dem rechtswidrigen Verhalten der Tochtergesellschaft, das der Muttergesellschaft in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit, die diese Gesellschaften bilden, zugerechnet wird. Folglich hängt die Haftung der Muttergesellschaft zwangsläufig von den Tatsachen ab, die die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung begründen und mit denen ihre Haftung untrennbar verbunden ist (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 61).

82      Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft allein von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof klargestellt, dass in einem Fall, in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell kennzeichnet, die Herabsetzung der gesamtschuldnerisch gegen die Tochtergesellschaft und ihre Muttergesellschaft verhängten Geldbuße grundsätzlich auf die Muttergesellschaft zu erstrecken ist, wenn die vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass Faktoren, die die Muttergesellschaft besonders kennzeichnen, es rechtfertigen können, deren Haftung und die Haftung der Tochtergesellschaft unterschiedlich zu bewerten, auch wenn die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich auf dem rechtswidrigen Verhalten der Tochtergesellschaft beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 74).

85      Insoweit hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um die Haftung der Dachgesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften ging, von denen einige unmittelbar an Kartellen teilgenommen hatten, bereits entschieden, dass der Umstand, dass gegen einige Gesellschaften wegen Verjährung keine Sanktionen mehr verhängt werden können, der Verfolgung einer anderen Gesellschaft, die für die betreffenden wettbewerbswidrigen Handlungen als persönlich und zusammen mit diesen Gesellschaften gesamtschuldnerisch verantwortlich angesehen wird und der gegenüber die Verjährung nicht eingetreten ist, nicht entgegensteht (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 71, 75 und 76).

86      Was speziell die Erhöhung der Geldbuße im Wiederholungsfall anbelangt, hat das Gericht bereits entschieden, dass die Einheit des Marktverhaltens eines Unternehmens es zwar rechtfertigt, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln die verschiedenen Gesellschaften, die während der Dauer der Zuwiderhandlung zu dem Unternehmen gehörten, grundsätzlich alle für die Zahlung desselben Betrags der Geldbuße haftbar gemacht werden, aber eine Ausnahme hiervon für erschwerende oder mildernde Umstände und ganz allgemein für individuelle Umstände anzuerkennen ist, die eine Anpassung der Höhe des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass eine Einheit, bei der kein erschwerender Umstand der Wiederholungstäterschaft festgestellt worden ist, somit nicht zusammen mit einer anderen Einheit, bei der ein solcher Umstand festgestellt worden ist, für den Anteil der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, der der Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T‑391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 271).

87      Das Gericht hat ferner entschieden, dass Besonderheiten in der Situation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft zur Festsetzung abgestufter Beträge führen können, wie im Fall der Berücksichtigung des erschwerenden Umstands der Wiederholungstäterschaft bei der Muttergesellschaft, nicht aber bei ihrer Tochtergesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, UTi Worldwide u. a./Kommission, T‑264/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:112, Rn. 332).

88      Im vorliegenden Fall hat die Kommission zum einen die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft für den wettbewerbsrechtlichen Verstoß ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht, mit der sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bildete (siehe oben, Rn. 63). Zum anderen hat die Kommission in Art. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses nur in Bezug auf die Klägerin eine Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung angewandt und zur Begründung ausgeführt, dass im DRAM-Beschluss bereits ihre Verantwortlichkeit für ein ähnliches wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt worden sei (siehe oben, Rn. 30 und 78).

89      Daraus folgt, dass der von der Kommission berücksichtigte erschwerende Umstand der Wiederholungstäterschaft einer Besonderheit in der Situation der Klägerin entspricht, die bei ihrer Tochtergesellschaft nicht vorliegt. Die Kommission hat die Verantwortlichkeit der Klägerin und die ihrer Tochtergesellschaft daher zu Recht unterschiedlich beurteilt, und diese Beurteilung kann zu einer Geldbuße führen, die von derjenigen der Tochtergesellschaft abweicht.

90      Aus der oben in den Rn. 83 bis 87 angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Rückfälligkeit einen Faktor darstellen kann, der das eigene Verhalten der Muttergesellschaft individuell charakterisiert und es rechtfertigt, dass deren rein abgeleitete Haftung die der Tochtergesellschaft übersteigt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T‑827/14, EU:T:2018:930, Rn. 506).

91      Folglich steht die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung nicht im Widerspruch zur abgeleiteten Verantwortlichkeit der Klägerin.

[nicht wiedergegeben]

96      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler, da die wegen eines Wiederholungsfalls verfügte Erhöhung der Geldbuße, die einen Zeitraum vor dem Erlass des DRAM-Beschlusses erfasse, dem im Begriff des Wiederholungsfalls enthaltenen Abschreckungsgedanken zuwiderlaufe

97      Bezüglich der Behauptung, dass die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung einen Zeitraum vor dem Erlass des DRAM-Beschlusses „erfasse“, sind vorab einige Klarstellungen vorzunehmen.

98      So ist festzustellen, dass die Kommission zunächst die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Tokin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 haftbar gemacht hat, mit Ausnahme der CUP-Treffen (siehe oben, Rn. 19). Infolgedessen hat die Kommission zur Berechnung des Grundbetrags der gegen Tokin und die Klägerin gesamtschuldnerisch zu verhängenden Geldbuße den Multiplikator nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung auf 2,72 festgesetzt, entsprechend dem Zeitraum der Zuwiderhandlung (siehe oben, Rn. 25).

99      Sodann berücksichtigte die Kommission den erschwerenden Umstand der Wiederholungstäterschaft zulasten der Klägerin, da im DRAM-Beschluss vom 19. Mai 2010, der eine Zuwiderhandlung vom 1. Juli 1998 bis zum 15. Juni 2002 betraf, ein Verstoß der Klägerin festgestellt worden war. Anschließend befand sie, dass der Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung um 50 % zu erhöhen sei (siehe oben, Rn. 30).

100    Für die Berechnung der Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung wandte die Kommission schließlich gemäß Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 den Prozentsatz von 50 % auf den Grundbetrag der Geldbuße an. Sie war insoweit der Ansicht, dass der Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten gehöre, die bei der Prüfung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien, und dass er als solcher nicht mit der Dauer der Zuwiderhandlung zusammenhänge. Folglich sei die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung nicht allein auf der Grundlage des Zeitraums zu berechnen, in dem dieser erschwerende Umstand fortbestanden habe, sondern der sich aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlung ergebende Prozentsatz der Erhöhung sei auf die gesamte Zeitspanne der Haftung der Klägerin für die Zuwiderhandlung anzuwenden (vgl. Erwägungsgründe 1013 und 1021 des angefochtenen Beschlusses).

101    Daraus ergibt sich, dass die erste Zuwiderhandlung der Klägerin, die vor der hier streitigen Zuwiderhandlung begangen wurde, während der Begehung der Letzteren geahndet wurde. Soweit außerdem der Prozentsatz der Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung auf den Grundbetrag der Geldbuße angewandt wurde, ist im Rahmen dieser Erhöhung der für die Berechnung des Grundbetrags herangezogene Zeitraum der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden. Der Wiederholungsfall, auf den sich die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße bezieht, umfasst also den gesamten Zeitraum der der Klägerin angelasteten Zuwiderhandlung, und damit auch einen Zeitraum von fast neun Monaten vor Erlass des DRAM-Beschlusses am 19. Mai 2010.

102    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verstößt jedoch die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gegen die dem Begriff des Wiederholungsfalls zugrunde liegende Logik.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verfügt, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 38). Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, wird mit der Berücksichtigung des Wiederholungsfalls nämlich der Zweck verfolgt, Unternehmen, die bereits eine Neigung zur Verletzung der Wettbewerbsregeln gezeigt haben, zur Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Kommission kann daher in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte berücksichtigen, die eine solche Neigung bestätigen, darunter beispielsweise die Zeit, die zwischen den betreffenden Verstößen vergangen ist.

105    Was die maximale Zeitspanne für die Feststellung eines Wiederholungsfalls durch ein Unternehmen betrifft, ist bereits entschieden worden, dass eine Zeitspanne von weniger als zehn Jahren zwischen der Feststellung von zwei Zuwiderhandlungen von der Neigung des Unternehmens zeugt, aus der Feststellung einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 40).

106    Was ferner die minimale Zeitspanne für die Feststellung eines Wiederholungsfalls angeht, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die oben in Rn. 105 angeführte Rechtsprechung erst recht in einem Fall gilt, in dem sich die Entscheidung, mit der die erste Zuwiderhandlung festgestellt wird, und die zweite Zuwiderhandlung zeitlich überschneiden. Daher hat das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission (T‑53/03, EU:T:2008:254), und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission (T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255), ergangen sind, befunden, dass die Chronologie der Zuwiderhandlungen, deren Begehung durch die Klägerinnen festgestellt worden war, von deren Neigung zeugte, aus der Feststellung einer von ihnen begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da sich die Klägerinnen, gegen die die Kommission bereits in den Entscheidungen, in denen die erste Zuwiderhandlung festgestellt worden war, Maßnahmen gesetzt hatte, nach Zustellung dieser Entscheidungen mehr als vier Jahre lang weiter aktiv am fraglichen Kartell beteiligt hatten (Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 385, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 727).

107    Im vorliegenden Fall wurde die erste Zuwiderhandlung der Klägerin zwar nach Beginn der hier in Rede stehenden Zuwiderhandlung geahndet. Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 19. Mai 2010 bis zum 23. April 2012 weiter am Kartell teilnahm, nachdem ihr der Beschluss, mit dem die erste Zuwiderhandlung festgestellt wurde, zugestellt worden war.

108    Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie befand, dass die Fortsetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Klägerin, nachdem gegen sie eine erste Sanktion verhängt worden war, von ihrer Neigung zeuge, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Obwohl die Kommission bereits mit dem DRAM-Beschluss Maßnahmen gegen die Klägerin gesetzt hatte, war diese fast zwei Jahre lang weiter an dem fraglichen Kartell beteiligt, nachdem ihr dieser Beschluss zugestellt worden war. Der bloße Umstand, dass die Klägerin zusammen mit Tokin bei der Kommission einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 gestellt hat, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da er nicht die Tatsache aufwiegt, dass sich die Klägerin, nachdem gegen sie eine erste Sanktion verhängt worden war, an einer zweiten Zuwiderhandlung beteiligt hat.

109    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Klägerin im angefochtenen Beschluss, wie sich aus Rn. 91 oben ergibt, nur als Muttergesellschaft für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft am Kartell haftbar gemacht wird. Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, würde beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen, das an einer ersten Zuwiderhandlung beteiligt war, in der Lage wäre, die Sanktionierung des Wiederholungsfalls dadurch unmöglich zu machen oder besonders zu erschweren und damit abzuwenden, dass es seine Rechtsstruktur ändert, indem es eine Tochtergesellschaft erwirbt, gegen die nicht wegen der ersten Zuwiderhandlung ermittelt werden kann, die aber an der neuen Zuwiderhandlung beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 92).

110    Auch das von der Klägerin angeführte Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission (T‑141/94, EU:T:1999:48), vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen. In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission mit einem Rechtsfehler behaftet war, da der größte Teil des der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlungszeitraums vor der Entscheidung lag, mit der ihre ähnlichen Zuwiderhandlungen geahndet wurden (Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617 und 618).

111    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission (T‑141/94, EU:T:1999:48), ergangen ist, ist im vorliegenden Fall, da die Klägerin vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt war und der DRAM-Beschluss am 19. Mai 2010 erlassen wurde, festzustellen, dass der größte Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nach der Annahme dieses Beschlusses stattgefunden hat, da die Klägerin fast zwei Jahre lang weiter an der Zuwiderhandlung teilnahm, nachdem ihr der Beschluss zugestellt worden war (siehe oben, Rn. 107 und 108).

112    Die Kommission hat demnach rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Umstand, dass bereits eine Zuwiderhandlung der Klägerin festgestellt wurde und sie trotz dieser Feststellung und der verhängten Sanktion fast zwei Jahre lang weiter an einer anderen, ähnlichen Zuwiderhandlung gegen dieselbe Bestimmung des AEU-Vertrags beteiligt war, einen Wiederholungsfall darstellt.

113    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die wegen eines Wiederholungsfalls verfügte Erhöhung der Geldbuße einen Zeitraum vor dem DRAM-Beschluss erfasse

114    Hinsichtlich der Berechnung der Erhöhung wegen eines Wiederholungsfalls ist festzustellen, dass die Vorgehensweise der Kommission, die Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung auf den Grundbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße anzuwenden, mit den Leitlinien von 2006 vereinbar ist. Aus den Ziff. 28 und 29 dieser Leitlinien ergibt sich nämlich eindeutig, dass sowohl erschwerende Umstände wie ein Wiederholungsfall als auch mildernde Umstände zu den Umständen zählen, die eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen, d. h. eine Erhöhung oder eine Herabsetzung dieses Betrags. Der Wiederholungsfall stellt also einen erschwerenden Umstand dar, der es rechtfertigt, den Grundbetrag der Geldbuße um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen.

115    Zur Verhältnismäßigkeit dieser Erhöhung ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T‑26/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:387, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Zudem ist der Wiederholungsfall ein Umstand, der eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt. Denn er beweist, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 398 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt außerdem, dass die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und einem früheren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verstrichen ist, bei der Beurteilung der Neigung des Unternehmens zu Verstößen gegen diese Regeln berücksichtigt wird. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts können das Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof daher zu überprüfen haben, ob die Kommission diesen Grundsatz bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 70).

118    Im vorliegenden Fall stützt sich das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung nicht verhältnismäßig sei, erstens darauf, dass die Klägerin bereits für die in Rede stehende Zuwiderhandlung bestraft worden sei.

119    Dieses Argument ist von vornherein zurückzuweisen. Wie oben in den Rn. 75 und 77 ausgeführt, setzt die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung zum einen voraus, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begangen hat, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren, und zum anderen soll dadurch gerade die abschreckende Wirkung des Handelns der Kommission sichergestellt werden. Folglich werden die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung und die wegen der neuen Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße addiert.

120    Zweitens argumentiert die Klägerin, dass zwischen dem Tag, an dem sie die Muttergesellschaft von Tokin geworden sei, und dem Erlass des DRAM‑Beschlusses nur neun Monate vergangen seien, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft am Kartell zu verhindern. Ihre Verantwortlichkeit in Bezug auf das Kartell beschränke sich auf den Erwerb ihrer Tochtergesellschaft, und sie sei nur kurze Zeit an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, während ihre Tochtergesellschaft mehrere Jahre Teil des Kartells gewesen sei.

121    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass für die Klägerin, da sie vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2013 sämtliche Aktien von Tokin gehalten hat, die Vermutung gilt, dass sie während dieses Zeitraums einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübte, so dass sie und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bildeten (siehe oben, Rn. 62). Die Klägerin tritt der Vermutung, dass sie während des Zeitraums der Zuwiderhandlung tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübte, im Übrigen nicht entgegen (siehe oben, Rn. 58). Somit hätte sie nach Erlass des DRAM‑Beschlusses die fortgesetzte Teilnahme von Tokin am Kartell verhindern können.

122    Wie oben in Rn. 108 ausgeführt, zeugt die Fortsetzung des in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Klägerin zudem von ihrer Neigung, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da die Kommission bereits mit dem DRAM-Beschluss Maßnahmen gegen sie gesetzt hatte und sie fast zwei Jahre lang weiter an dem fraglichen Kartell beteiligt war, nachdem ihr dieser Beschluss zugestellt worden war.

123    Außerdem würde, wie oben in Rn. 109 ausgeführt, das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden, beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen, das an einer ersten Zuwiderhandlung beteiligt war, in der Lage wäre, die Sanktionierung des Wiederholungsfalls dadurch unmöglich zu machen oder besonders zu erschweren und damit abzuwenden, dass es seine Rechtsstruktur ändert, indem es eine Tochtergesellschaft erwirbt, gegen die nicht wegen der ersten Zuwiderhandlung ermittelt werden kann, die aber an der neuen Zuwiderhandlung beteiligt ist.

124    Da die Kommission insbesondere eine Neigung der Klägerin zur Verletzung der Wettbewerbsregeln festgestellt hat und die Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung gemäß Ziff. 28 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um bis zu 100 % führen kann, ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie die Erhöhung des Grundbetrags der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße um 50 % beschlossen hat.

125    Nach alledem sind der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

[nicht wiedergegeben]

–       Zur ersten Rüge des dritten Klagegrundes: Nichtanwendung einer Ermäßigung der wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße um 3 %

130    Im Rahmen der ersten Rüge des dritten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, die wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen sie verhängte Geldbuße um 3 % herabzusetzen, obwohl eine solche Ermäßigung auf den Grundbetrag der gesamtschuldnerisch gegen Tokin und die Klägerin verhängten Geldbuße angewandt worden sei. Die Nichtanwendung dieser Ermäßigung sei zunächst nicht mit der abgeleiteten Haftung der Klägerin als Muttergesellschaft vereinbar, führe außerdem zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße, die mehr als die Hälfte der gesamtschuldnerisch gegen sie und Tokin verhängten Geldbuße betrage, und sei schließlich nicht hinreichend begründet worden.

131    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

132    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen die Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung um 50 % des Grundbetrags der gesamtschuldnerisch gegen Tokin und die Klägerin verhängten Geldbuße, vermindert um die Ermäßigung von 15 %, die die Kommission ihnen für ihre Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 gewährt hat, einem erschwerenden Umstand im Sinne von Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 entspricht (siehe oben, Rn. 31).

133    Zum anderen entspricht die Ermäßigung des Grundbetrags der gesamtschuldnerisch gegen Tokin und die Klägerin verhängten Geldbuße um 3 % einem mildernden Umstand nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006, da ihre Teilnahme an den CUP-Treffen nicht erwiesen war und es keine Beweise dafür gab, dass sie davon Kenntnis hatten (siehe oben, Rn. 29).

134    Wie oben in Rn. 114 ausgeführt, zählen sowohl erschwerende als auch mildernde Umstände zu den Umständen, die eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße, also eine Erhöhung oder eine Herabsetzung dieses Betrags, rechtfertigen. Diese Anpassungen können also nicht aufeinander angewandt werden.

135    Im vorliegenden Fall rechtfertigt die wiederholte Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand demnach die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße. Folglich hat die Kommission den Grundbetrag der gesamtschuldnerisch gegen Tokin und die Klägerin verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung zu Recht um 50 % erhöht, ohne etwaige Herabsetzungen dieses Grundbetrags aufgrund mildernder Umstände zu berücksichtigen – im vorliegenden Fall eine Ermäßigung von 3 %, weil es keine Beweise dafür gibt, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft an den CUP-Treffen teilgenommen haben.

136    Diese Schlussfolgerung wird durch das Argument der Klägerin, ihre Haftung sei von ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft abgeleitet, nicht entkräftet. Wie sich aus den Rn. 86 und 87 oben ergibt, stellt die wiederholte Zuwiderhandlung einen Faktor dar, der das individuelle Verhalten der Klägerin kennzeichnet und als Rechtfertigung dienen kann, gegen sie eine schwerere Sanktion zu verhängen als die, die sich aus der Zurechnung der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt.

137    Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die gegen sie wegen wiederholter Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße unverhältnismäßig hoch sei, da sie mehr als die Hälfte des Grundbetrags der gesamtschuldnerisch gegen sie und Tokin verhängten Geldbuße betrage. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf der irrigen Annahme, dass die Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße um 3 % auf die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % anwendbar sei (siehe oben, Rn. 134 und 135).

138    Darüber hinaus bringt die Klägerin zur Stützung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht keinerlei konkretes Argument vor. Jedenfalls ergibt sich die Berechnung der allein gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, die der Erhöhung wegen wiederholter Zuwiderhandlung entspricht, eindeutig aus den Erwägungsgründen 1011 bis 1013 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Ziff. 28 der Leitlinien von 2006, auf die sich die genannten Erwägungsgründe beziehen.

139    Die erste Rüge des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nec Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Costeira

Gratsias

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.