Language of document : ECLI:EU:T:2021:676


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. September 2021 –
NB/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-648/20)

„Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Entscheidung, die Klägerin nicht in Besoldungsgruppe AST 10 zu ernennen – Beschwerdefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschluss – Wiedereröffnung – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 24, 36, 38, 57-59, 64, 65)

2.      Beamtenklage – Fristen – Verspätete Beschwerde – Beweislast

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

(vgl. Rn. 25)

3.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen die Entscheidung, einen anderen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe zu ernennen – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Ernennung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

(vgl. Rn. 29, 30, 35)

4.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen die Entscheidung, einen anderen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe zu ernennen – Verpflichtung, diese Entscheidung einem dritten Beamten mitzuteilen – Fehlen

(Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2)

(vgl. Rn. 47-49)

5.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 71)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung, die Klägerin nicht in der Besoldungsgruppe AST 10 zu ernennen, zweitens, soweit erforderlich, der Entscheidung, A in dieser Besoldungsgruppe zu ernennen, und drittens, äußerst hilfsweise, sämtlicher Entscheidungen, andere Beamte in dieser Besoldungsgruppe zu ernennen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

NB trägt die Kosten.