Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. September 2021 –
NB/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-648/20)
„Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Entscheidung, die Klägerin nicht in Besoldungsgruppe AST 10 zu ernennen – Beschwerdefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschluss – Wiedereröffnung – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache – Begriff
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
(vgl. Rn. 24, 36, 38, 57-59, 64, 65)
2. Beamtenklage – Fristen – Verspätete Beschwerde – Beweislast
(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)
(vgl. Rn. 25)
3. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen die Entscheidung, einen anderen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe zu ernennen – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Ernennung
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)
(vgl. Rn. 29, 30, 35)
4. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Beschwerde gegen die Entscheidung, einen anderen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe zu ernennen – Verpflichtung, diese Entscheidung einem dritten Beamten mitzuteilen – Fehlen
(Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2)
(vgl. Rn. 47-49)
5. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 71)
Gegenstand
| Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung, die Klägerin nicht in der Besoldungsgruppe AST 10 zu ernennen, zweitens, soweit erforderlich, der Entscheidung, A in dieser Besoldungsgruppe zu ernennen, und drittens, äußerst hilfsweise, sämtlicher Entscheidungen, andere Beamte in dieser Besoldungsgruppe zu ernennen |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |