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Klage, eingereicht am 14. September 2012 - Celtipharm/HABM - Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)

(Rechtssache T-411/12)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Celtipharm (Vannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und C. Fendeleur)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alliance Healthcare France SA (Gennevilliers, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Berichtigungsbeschluss (zur Entscheidung vom 2. Mai 2012) der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2012 in der Sache R 767/2011-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alliance Healthcare France SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PHARMASTREET" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 658 445.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "PHARMASEE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 42 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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