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Amtsblattmitteilung

 

Klage des José Antonio de Brito Sequeira Carvalho gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. April 2005

(Rechtssache T-145/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

José Antonio de Brito Sequeira Carvalho, wohnhaft in Lissabon, hat am 4. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Karel Hartog Hagenaar.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Maßnahme für inexistent und nichtig zu erklären;

alle späteren Maßnahmen, die sich auf diese inexistente Maßnahme beziehen, sie bestätigen oder ihre angeblichen Wirkungen verlängern sollen, aufzuheben oder zurückzunehmen;

Schadensersatz für die durch diese Maßnahme verursachten schädlichen Auswirkungen zuzusprechen, der bei einem geschätzten Schaden von 300 000 Euro vorläufig auf 30 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die Gerichtskosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wende sich insbesondere gegen die Maßnahme, die der geschäftsführende Generaldirektor der Generaldirektion Entwicklung vom Kläger habe unterzeichnen und in seine Verwaltungsakte habe aufnehmen lassen und mit der er diesen wegen Dienstunfähigkeit beurlaubt habe. Der Kläger wende sich auch gegen die Führung einer Parallelakte.

Der Kläger ist der Ansicht, die fragliche Maßnahme sei als rechtlich inexistent zu betrachten.

Zur Begründung seiner Forderungen macht er außerdem geltend,

dass die Begründung der angefochtenen Maßnahme unrichtig sei;

dass die Entscheidung über die Zurückweisung seiner nach Artikel 90 des Statuts erhobenen Beschwerde auf Tatsachen und Verhaltensweisen beruhe, die ihm zugeschrieben würden, von denen er aber keine Kenntnis habe und die weder jemals in seine Beurteilungen und Bewertungsberichte aufgenommen noch jemals von seinen Vorgesetzten erwähnt worden seien;

einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch;

einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung.

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