BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
14. August 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-335/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2023, in dem Verfahren
MN
gegen
Qatar Airways
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Am 4. August 2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) dem Gerichtshof über e-Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-335/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften