Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Februar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD] – Portugal) – MB/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-399/231 , Osóquim2 )
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Kraftfahrzeugzulassungssteuer – Gebrauchtfahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten – An die Marktwertminderung geknüpfte Ermäßigungsprozentsätze – Berechnung auf der Grundlage einer Hubraum- und einer Umweltkomponente – Anwendung unterschiedlicher Ermäßigungsprozentsätze auf die einzelnen Steuerkomponenten)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MB
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Umweltkomponente bei der Berechnung der Kraftfahrzeugzulassungssteuer auf ein Gebrauchtfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im selben Maße und in gleicher Weise wie die Hubraumkomponente abgewertet wird, wenn und soweit der Betrag der auf dieses Fahrzeug erhobenen Steuer den Restbetrag der Steuer übersteigt, die im Wert ähnlicher inländischer, auf dem inländischen Markt für Gebrauchtfahrzeuge vorhandener Fahrzeuge enthalten ist.
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1 Eingangsdatum: 29.6.2023.
1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.