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Klage, eingereicht am 11. Juli 2011 - Monier Roofing Components/HABM (CLIMA COMFORT)

(Rechtssache T-371/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Monier Roofing Components GmbH (Oberursel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. April 2011, Beschwerdesache R 2026/2010-1, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CLIMA COMFORT" für Waren der Klasse 17 - Anmeldung Nr. 9 175 324.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, da i) die Beschwerdekammer, ohne die Klägerin dazu anzuhören, von falschen physikalischen Feststellungen ausgegangen sei, ii) die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und iii) die Beschwerdekammer die Beschaffenheit und Bestimmung der fraglichen Waren verkannt habe und falsche Feststellungen zur Bedeutung des Zeichens "CLIMA COMFORT" in Bezug auf die fraglichen Waren getroffen habe.

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