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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - Evropaïki Dynamiki/EIB

(Rechtssache T-461/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank, ihr Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, ihr den ihr durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 1 940 000 Euro zu ersetzen;

der Europäischen Investitionsbank die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage gemäß Art. 230 EG und 235 EG beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 26. Juli 2008, das von der Klägerin auf die Ausschreibung des Auftrags "EIB-Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung des Front-Office-Kreditvergabesystems (SERAPIS) bei der Europäischen Investitionsbank" (ABl. 2007/S 176-215155) eingereichte Angebot abzulehnen, und zum anderen Schadensersatz.

Die Klägerin macht geltend, das Ergebnis des Vergabeverfahrens sei ihr nicht mitgeteilt worden, und sie habe nur zufällig davon Kenntnis erlangt, dass im Amtsblatt vom 26. Juli 20081 eine Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags veröffentlicht worden sei. Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung habe die Beklagte gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegen die einschlägigen Bestimmungen des Leitfadens der EIB für die Auftragsvergabe und des gemeinschaftlichen Vergaberechts verstoßen. Indem sie ihre Vergabeentscheidung der Klägerin nicht mitgeteilt habe, die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, nicht hinreichend begründet habe, Kriterien aufgestellt habe, die zu einer Ungleichbehandlung führten, Auswahl- und Vergabekriterien vermischt und eine diskriminierende Bewertungsformel mit dem Verhältnis 75 %/25 % verwendet habe, habe die Beklagte es durch einen wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zu Transparenz und Gleichbehandlung versäumt, einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen.

Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Beklagte gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht und/oder die Grundsätze der rechtlichen Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe, fordert die Klägerin von der EIB eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 % von 3 880 000 Euro (1 940 000 Euro), dem geschätzten Bruttogewinn aus dem genannten Vergabeverfahren, wenn der Auftrag an die Klägerin vergeben worden wäre.

Die Klägerin beantragt außerdem, ihre Rechtsverfolgungskosten der Beklagten nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz auch dann aufzuerlegen, wenn das Gericht die Klage abweisen sollte, da sie zur Erhebung der Klage gezwungen gewesen sei, weil die Beklagte ihr Angebot fehlerhaft bewertet, die Entscheidung nicht begründet und sie nicht rechtzeitig über die Vorzüge des erfolgreichen Bieters informiert habe.

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1 - ABl. 2008/S 144-192307.