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Klage, eingereicht am 3. Mai 2013 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-261/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung Nr. 119/2013 für nichtig zu erklären, sofern Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 nicht von den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung getrennt werden kann. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 stellt den Kern dieser Verordnung dar und die übrigen Bestimmungen sind deshalb bei Wegfall des Art. 1 Abs. 2 ohne Bedeutung.

hilfsweise, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/952, da Eurostat als die Einheit bezeichnet werde, die Leitlinien erarbeite und aktualisiere.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV, indem Eurostat ermächtigt worden sei, rechtlich bindende Leitlinien zu erarbeiten und zu aktualisieren.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 338 Abs. 1 AEUV, indem für die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) Leitlinien und nicht eines der in Art. 288 AEUV aufgeführten Rechtsinstrumente verwendet worden seien.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 3 und 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 in Verbindung mit Art. 5a des Beschlusses 1999/468, indem ein anderes Verfahren als das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschrieben worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 AEUV in Verbindung mit der Verordnung Nr. 182/2011, indem für die Erarbeitung und Aktualisierung der Leitlinien nicht eines der in der Verordnung Nr. 182/2011 vorgeschriebenen Verfahren vorgeschrieben worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257, S. 1).

2 - Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

3 - Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13).