Language of document :

Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 – Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission

(Rechtssache T-363/18)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Abgestimmte Verhaltensweise – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör – Unantastbarkeit des Rechtsakts – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nippon Chemi-Con Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und M. Röhrig, Rechtsanwältin I.-L. Stoicescu und Rechtsanwalt P. Neideck)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Cleenewerck de Crayencour, B. Ernst, T. Franchoo, C. Sjödin und L. Wildpanner)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit er die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße,

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Nippon Chemi-Con Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

____________

1     ABl. C 294 du 20.8.2018.