Language of document : ECLI:EU:T:2024:380

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)

12. Juni 2024(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Beyond Chocolate – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑343/23,

Katjes Fassin GmbH & Co. KG mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Renck sowie Rechtsanwältinnen C. Stöber und A. Glinke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

Richterin: P. Škvařilová-Pelzl,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. April 2023 (Sache R 2352/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 14. Oktober 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Beyond Chocolate als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Süßwaren; Zuckerwaren; Bonbons; Schokolade; milchfreie Schokolade; Konfekt mit Schokoladengeschmack; Schokoladenimitate; Schokoladenersatzmittel; Schokoladenerzeugnisse; milchfreie Schokoladenerzeugnisse; Schokoladenriegel; milchfreie Schokoladenriegel; Schokoladenkuvertüre; Süßwaren auf Kakaobasis; Bonbons mit Kakao; Kakaoerzeugnisse; Nahrungsmittel auf Kakaobasis“.

4        Mit Entscheidung vom 28. September 2022 wies die Prüferin die Anmeldung der genannten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei, da sie den maßgeblichen Verkehrskreisen eine klare Bedeutung vermittele, indem sie ihnen mehr als Schokolade verspreche. Die Beschwerdekammer fügte hinzu, dass der semantische Gehalt der Marke den Verbraucher auf Merkmale der in Rede stehenden Waren hinweise, die deren Verkehrswert beträfen und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthielten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen würde.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

10      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem findet gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

11      Nach der Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung.

12      Ferner ist die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 über die Gemeinschaftsmarke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall sind die von der angemeldeten Marke erfassten und in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung angeführten Waren für alle Verbraucher bestimmt. Die Beschwerdekammer schloss hieraus, dass die breite Öffentlichkeit das maßgebliche Publikum bildete. Darüber hinaus stellte sie auf die Wahrnehmung des Publikums im englischsprachigen Teil der Union ab.

14      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, an diese Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U‑R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47).

15      Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass zwar die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für die verschiedenen Kategorien von Marken dieselben sind, jedoch nicht zwangsläufig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird, so dass es bei bestimmten Kategorien schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken nachzuweisen, als bei anderen Kategorien (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47).

16      Ferner enthalten nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48).

17      Im vorliegenden Fall bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe mit ihrer Feststellung, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft fehle (vgl. oben, Rn. 6), gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

18      Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass der Ausdruck „beyond chocolate“ im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln des Englischen keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Er vermittelt für das maßgebliche Publikum und in Bezug auf die in Rede stehenden Waren eine einfache, klare und eindeutige Botschaft ohne Originalität oder besondere Prägnanz. Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat (vgl. oben, Rn. 6), wird das maßgebliche Publikum den Ausdruck „beyond chocolate“ als Versprechen auffassen, dass diese Waren, die aus Schokolade bestehen oder Schokolade als Zutat enthalten können, eine Erfahrung verschaffen, die über die Erfahrung beim Verbrauch gewöhnlicher Schokolade hinausgeht.

19      Die Klägerin macht zwar geltend, dass das Wort „beyond“ mehrere Bedeutungen habe, was zu einer Mehrdeutigkeit bei der Wahrnehmung der angemeldeten Marke als Ganzes führe und die Feststellung erlaube, dass sie Unterscheidungskraft habe.

20      So könne der Begriff „beyond“ eine räumliche Bedeutung haben, im Sinne von „auf der anderen Seite“ oder „hinter“, aber auch eine zeitliche Bedeutung. Er könne angeben, dass etwas über einen bestimmten Punkt oder ein bestimmtes Stadium hinausgehe. Er könne ferner eine Ausnahme kennzeichnen oder vermitteln, dass man mit etwas nicht umgehen oder etwas nicht verstehen könne.

21      Allerdings führt im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren keine der von der Klägerin angeführten Bedeutungen des Begriffs „beyond“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu einer Auslegung der angemeldeten Marke, die sich von der oben in Rn. 18 dargelegten eindeutigen Auslegung dieser Marke unterscheiden würde.

22      Sodann trifft es zwar zu, dass das maßgebliche Publikum nicht genau weiß, inwiefern die angebotenen Waren ihm eine Erfahrung verschaffen, die über die Erfahrung beim Verbrauch gewöhnlicher Schokolade hinausgeht, doch stellt dieses einfache Versprechen für sich genommen eine klare und eindeutige Botschaft dar. Für die Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft hat, genügt es nämlich, dass ihr semantischer Gehalt den Verbraucher auf ein Merkmal der in Rede stehenden Waren hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31).

23      Aus den oben in den Rn. 18 bis 22 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die angemeldete Marke, da sie keine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, kein Mindestmaß an Interpretationsaufwand seitens der angesprochenen Verkehrskreise erfordern und keinen Denkprozess bei ihnen auslösen wird, nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht (vgl. die oben in Rn. 16 angeführte Rechtsprechung).

24      Als Zweites kann das Vorbringen der Klägerin, wonach die angefochtene Entscheidung eine widersprüchliche Begründung enthalte, weil darin festgestellt werde, dass die angemeldete Marke keine Information über die Art der in Rede stehenden Waren enthalte, gleichzeitig aber festgestellt werde, dass diese Marke einen anpreisenden Charakter habe, durch die oben in Rn. 22 dargelegten Erwägungen entkräftet werden. Diese Erwägungen erläutern nämlich, in welcher Weise eine Wortkombination, obwohl sie keine genaue Information über die Art der betreffenden Waren oder die Erfahrung, die diese dem Verbraucher verschaffen, enthält, die positiven Eigenschaften dieser Waren herausstellen kann.

25      Als Drittes kann auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten älteren Entscheidungen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen wäre.

26      Erstens hat das Gericht im Urteil vom 20. Januar 2021, Oatly/EUIPO (IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS) (T‑253/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:21, Rn. 44 und 45), entschieden, dass der Verbraucher aufgrund der koordinativen Konjunktion „but“ in der Mitte der angemeldeten Marke einen Widerspruch zwischen dem ersten Teil („it‘s like milk“) und dem zweiten Teil („made for humans“) der Marke wahrnehme. Die angemeldete Marke vermittele daher, so das Gericht, nicht nur die Vorstellung, dass die von ihr erfassten Waren, d. h. Nahrungsmittel, Milch ähnlich und für den menschlichen Verzehr bestimmt seien, sondern auch die Vorstellung, dass Milch selbst Letzteres nicht sei, und stelle somit die allgemein akzeptierte Vorstellung in Frage, dass Milch ein wesentlicher Bestandteil der menschlichen Ernährung sei.

27      Zweitens hat das Gericht im Urteil vom 16. Juni 2021, Magnetec/EUIPO (CoolTUBE) (T‑481/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:373, Rn. 34, 39 und 40), festgestellt, dass das Wort „cool“ in der englischen Sprache nicht nur „kühl“, „geringe Temperatur“ oder „kühlen“, sondern auch „lässig“ oder „angenehm“ bedeute, wobei die letztere Bedeutung im Englischen sehr weit verbreitet sei. Es hat ferner ausgeführt, dass der Begriff „cooltube“ in seiner Gesamtheit nicht als gewöhnliche Werbebotschaft angesehen werden könne, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren („Abschirmungen aus Metall [ausgenommen Möbel]“, „Motorkabel und Elektroleiter; Schutzvorrichtungen für Stromleitungen; Schutzhüllen für elektronische Drähte; Kompensations-Drosselspulen; Induktive Komponenten zum Motorenschutz“, „Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Kabeln; Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Drähten“) im Allgemeinen nicht als lässig oder angenehm beworben, vermarktet oder angepriesen würden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff „cooltube“ die maßgeblichen Verkehrskreise an zwei Bedeutungen denken ließen, die sich deutlich voneinander unterschieden, und dass dieser Begriff daher im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren als ambivalente Botschaft, ja sogar als überraschendes und unerwartetes Wortspiel wahrgenommen werden und somit leicht einprägsam sein könne, so dass er seinem Wesen nach geeignet sei, von den angesprochenen Verkehrskreisen für die in Rede stehenden Waren als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden.

28      Es ist festzustellen, dass das Ergebnis, zu dem das Gericht in den beiden oben in den Rn. 26 und 27 genannten Urteilen gelangt ist, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, weil sich aus dem Ausdruck „beyond chocolate“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren keine Mehrdeutigkeit ergeben kann, die mit der in diesen Randnummern beschriebenen vergleichbar wäre.

29      Drittens hat das Gericht im Urteil vom 15. September 2017, Lidl Stiftung/EUIPO – Primark Holdings (LOVE TO LOUNGE) (T‑305/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:607, Rn. 93 und 94), dem Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, mit der die Zurückweisung des gegen die in dieser Rechtssache in Rede stehende Marke gerichteten Nichtigkeitsantrags bestätigt wurde, nicht stattgegeben. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der Wendung „love to lounge“ um eine Kombination englischer Wörter handele, die in einer Vielzahl von Kontexten verwendet werden könne, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke, wenn sie für die fraglichen Waren, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen, verwendet werde, in einen bestimmten Kontext einordnen müssten, was eine intellektuelle Anstrengung erfordere. Es hat hinzugefügt, dass diese Marke im Hinblick auf zum einen die clevere Verwendung von nur zwei Substantiven und einer Präposition sowie zum anderen die Wiederholung des Buchstabens „l“, Elemente, die miteinander kombiniert der Marke in ihrer Gesamtheit einen gewissen Wohlklang verliehen, nicht einer gewissen Eleganz entbehre.

30      Das Ergebnis des oben in Rn. 29 angeführten Urteils ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Botschaft, die der Ausdruck „beyond chocolate“ vermittelt, wenn er im Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren verwendet wird, die aus Schokolade bestehen oder Schokolade als Zutat enthalten können, keinen besonderen Interpretationsaufwand erfordert und die angemeldete Marke somit keine besondere Originalität oder Prägnanz aufweist.

31      Was als Viertes die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf bestimmte der in Rede stehenden Waren, nämlich „Süßwaren; Zuckerwaren“, betrifft, ist festzustellen, dass angesichts der Tatsache, dass diese Waren Schokolade als Zutat enthalten können, ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und diesen Waren besteht und die von der angemeldeten Marke vermittelte Botschaft einfach, klar und unzweideutig bleibt.

32      Somit müssen die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke auch in Bezug auf diese Waren nicht in einen Kontext einordnen, der nicht auf der Hand liegt, was von ihnen eine intellektuelle Anstrengung erfordern würde (vgl. oben, Rn. 29).

33      Als Fünftes beruft sich die Klägerin auf eine Kennzeichnungspraxis mit „sprechenden Marken“, die sich im Bereich der vegetarischen Produkte herausgebildet habe. Sie verweist auf Marken, die aus Ausdrücken wie „beyond burger“, „next level meat“ oder „impossible chicken“ bestünden und sich auf Fleischersatzprodukte bezögen.

34      Selbst wenn man jedoch annähme, dass solche Ausdrücke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Wortspiele wahrgenommen würden und somit bei ihnen einen Denkprozess auslösen, wäre dies schon aufgrund der Art der erfassten Waren der Fall, die zwar Fleischwaren ähneln, aber nicht aus Fleisch bestehen. Dagegen wird der Begriff „beyond chocolate“, da er einen direkten und konkreten Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren aufweist, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen solchen Denkprozess nicht auslösen.

35      Außerdem ist der Umstand, dass einige der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Waren pflanzliche Milch und nicht Milch tierischen Ursprungs enthalten, nicht geeignet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Wahrnehmung eines Wortspiels, ähnlich dem oben in Rn. 34 angesprochenen für vegetarische Erzeugnisse, hervorzurufen. Ein solches Wortspiel ergibt sich nämlich aus einer Mehrdeutigkeit in Bezug auf die von der fraglichen Marke erfasste Ware und nicht auf einen ihrer Bestandteile.

36      In Anbetracht der oben in den Rn. 34 und 35 festgestellten Unterschiede kann nicht auf eine Gewöhnung der maßgeblichen Verkehrskreise geschlossen werden, die sie veranlassen könnte, die Herkunft der fraglichen Waren auf der Grundlage der angemeldeten Marke zu identifizieren. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass über seine vom EUIPO in Abrede gestellte Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

37      Als Sechstes genügt zur Rüge der Klägerin in Bezug auf die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der Häufigkeit von Werbebotschaften, die der angemeldeten Marke ähnlich seien, der Hinweis, dass diese Feststellung nur ein untergeordneter Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung ist, die hauptsächlich auf die semantische Struktur der angemeldeten Marke in Bezug auf die von ihr erfassten Waren gestützt ist.

38      Folglich könnte die Rüge der Unrichtigkeit einer solchen Feststellung und des Fehlens von Beispielen in der angefochtenen Entscheidung, die sie belegen könnten, selbst wenn sie begründet wäre, das Gericht nicht zu der Feststellung veranlassen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist.

39      Angesichts der oben in Rn. 23 getroffenen Feststellung und mangels anderer Nachweise, die den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrgenommen würde (vgl. oben, Rn. 24 bis 38), macht die Klägerin nach alledem nicht mit Erfolg geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt hätte, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

40      Folglich greift der vorliegende Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, nicht durch.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

41      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte die im Rahmen des ersten Klagegrundes beschriebenen Bräuche im Lebensmittelhandel von Amts wegen berücksichtigen müssen (vgl. oben, Rn. 33).

42      Aus den oben in den Rn. 34 bis 36 dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass, selbst wenn die Beschwerdekammer diesen Gesichtspunkt hätte berücksichtigen müssen, dies die Feststellung einer fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht hätte in Frage stellen können.

43      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, dessen Beschwerdekammern zwar von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse fällt (Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 38).

44      Wenn jedoch ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, ist es Sache des Klägers, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke entweder originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

45      Außerdem ist es Sache des Anmelders einer Marke, der sich auf deren Unterscheidungskraft beruft und über eine genaue Kenntnis des fraglichen Markts verfügt, konkrete und fundierte Angaben zu machen, die belegen, dass die angemeldete Marke originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt, da er dazu am besten in der Lage ist (Urteil vom 1. Februar 2023, Groschopp/EUIPO [Sustainability through Quality], T‑253/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:29, Rn. 46).

46      Im vorliegenden Fall war es daher Sache der Klägerin, sich auf bestimmte Bräuche in Bezug auf andere als die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zu berufen, die ihrer Ansicht nach im Lebensmittelhandel bestehen.

47      Sie macht daher zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe, dass sie diese Bräuche nicht von Amts wegen berücksichtigt habe.

48      Aus den oben in den Rn. 41 bis 47 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen ist, ohne dass über seine vom EUIPO bestrittene Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

49      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51      Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Škvařilová-Pelzl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.