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Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2024 von der Papouis Dairies LTD u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 21. Februar 2024 in der Rechtssache T-361/21, Papouis Dairies u. a./Kommission

(Rechtssache C-314/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Papouis Dairies LTD, Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia LTD, Pagkypria Organosi Ageladotrofon, E. Gavrielides Oy, Neomax Sales SRL und FFF Fine Foods Pty Ltd (vertreten durch A. Pomares Caballero, M. Pomares Caballero, Abogados, und N. Korogiannakis, Dikigoros)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Zypern

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Anträge auf Nichtigerklärung zu befinden;

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Kommission1 vom 12. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.)) einschließlich der drei Änderungen und in ihrer durch diese geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe gegen Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 263 AEUV und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 in Verbindung mit Art. 6b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 664/20142 und Art. 10a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/20143 verstoßen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Anpassung ihrer Anträge für unzulässig erklärt und entschieden habe, die Kommission dürfe den Inhalt von Standardänderungen zu einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.), die ihr von einem Mitgliedstaat übermittelt worden seien, nicht überprüfen und übe mit ihrer Veröffentlichung keinerlei Entscheidungsgewalt aus, womit die Veröffentlichung von Standardänderungen kein Rechtsakt der Kommission sei, der vor dem Gericht angefochten werden könne.

Das Gericht habe gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem es außer Acht gelassen habe, dass ein absolut gesehener Zeitraum von zehn Jahren für die Anmeldung einer g. U. unverhältnismäßig sei, und indem es entschieden habe, dass sich der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist nur dann auf die Gültigkeit des Verfahrens auswirke, wenn eine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich das Verstreichen eines unverhältnismäßigen Zeitraums auf den eigentlichen Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung auswirke.

Das Gericht habe gegen Art. 50 Abs. 1, die Art. 51 und 52 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht ausdrücklich über das gesamte Vorbringen von Personen befinden müsse, die begründete Einsprüche gegen die Eintragung der g. U. eingereicht hätten, und indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission bei der Beurteilung im Nachgang der auf der EU-Ebene des Verfahrens erhobenen Einsprüche über ein beschränktes Ermessen verfüge, d. h. zu prüfen, ob die tatsächlichen Informationen im Antrag auf Eintragung der g. U. nicht an offensichtlichen Fehlern litten.

Das Gericht habe gegen Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es entschieden habe, dass ein erwiesener und vier weitere mögliche Fehler, die jedenfalls nicht als offensichtlich anzusehen wären und sich alle auf den Abschnitt Zusammenhang der Produktspezifikation bezögen, reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags auf Eintragung einer g. U. unterlassen habe.

Das Gericht habe gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 sowie die Art. 10 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, indem es entschieden habe, dass der Umstand, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Entscheidung zur Eintragung einer g. U. treffe, nur ein begrenzter Teil der vom zur Eintragung vorgeschlagenen Namen abgedeckten Waren im Einklang mit der Spezifikation produziert würden, für sich genommen nicht ausreiche, eine Eintragung des Namens abzulehnen.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, das Ergebnis eines vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens abzuwarten, bevor die g. U. eingetragen werde, und indem es entschieden habe, dass die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zugunsten der Eintragung der g. U. durch das nationale Gericht nicht automatisch eine Aufhebung der nachfolgenden Entscheidung der Durchführungsverordnung zur Eintragung dieser g. U. nach sich ziehe.

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1     ABl. 2021, L 125, S. 42.

1     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).

1     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 179, S. 17).

1     Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2014, L 179, S. 36).