Language of document : ECLI:EU:T:2017:759

Rechtssache T844/16

Alpirsbacher Klosterbräu Glauner GmbH & Co. KG

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Klosterstoff – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung [EU] 2017/1001) – Frühere Praxis des EUIPO“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2017

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Klosterstoff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. g)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen – Wortmarke Klosterstoff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. g)

5.      Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Ar. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

6.      Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

1.      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

(vgl. Rn. 13, 14)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21-32)

3.      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Fälle der Ablehnung der Eintragung setzen voraus, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt.

(vgl. Rn. 41, 42)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43-46)

5.      Die Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum sind nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke (jetzt Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV; sie dient dem Ziel, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

(vgl. Rn. 50)

6.      Die von den Beschwerdekammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke hinsichtlich der Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des Amtes zu beurteilen. Ferner wurde entschieden, dass das Amt bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist.

(vgl. Rn. 51)

7.      Die Unionsregelung für Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung beurteilt werden. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder eines Drittlands ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, nicht gebunden und es verpflichtet keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke das Amt oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall.

(vgl. Rn. 52)