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Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2018 – QF/Kommission

(Rechtssache T-846/16)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz im Rahmen der Körperschaftsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: QF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruiz Ezquerra, R. Oncina Borrego, I. Sobrepera Millet und A. Hernández Pardo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens an bestimmte Fußballvereine

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und des Fútbol Club Barcelona haben sich erledigt.

QF trägt die Kosten.

QF, die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und der Fútbol Club Barcelona tragen jeweils ihre eigenen Kosten für die Streithilfeanträge.

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1     ABl. C 53 vom 20.2.2017.