Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. März 2017 –
Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-366/13)
„Staatliche Beihilfen – Seekabotage –Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse Méditerranée [SNCM] und der Compagnie méridionale de navigation – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Altmark-Urteil“
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 77-83)
2. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Auf offenkundige Fehler beschränkte Kontrolle durch die Kommission und die Gerichte – Möglichkeit der Beurteilung auf der Grundlage vorab erlassener Leitlinien der Kommission
(Art. 106 Abs. 2 AEUV, 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 1 und 4; Mitteilung 2012/C 8/02 der Kommission, Ziff. 46)
(vgl. Rn. 92-96, 106)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Sektor der Seekabotage – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen –Reichweite – Pflicht der nationalen Behörden, das Fehlen von Privatinitiativen nachzuweisen
(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 1 und 4)
(vgl. Rn. 98-101)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Sektor der Seekabotage – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen Grunddienst und Zusatzdienst – Kein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen beim Zusatzdienst
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 110-117, 119-124, 127-129, 134, 135, 138, 141, 147, 156, 157, 161, 162, 168, 175)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Vierte im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Vergabeverfahren zur Auswahl des Bewerbers, der die betreffenden Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann – Geltung
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 178)
Gegenstand
| Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société nationale Corse Méditerranée und der Compagnie méridionale de navigation (ABl. 2013, L 220, S. 20) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |