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Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-275/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Antrag

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 1709 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit darin Zinsen auf die zulasten des italienischen Staats gehenden Beträge im Sinne des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05 berechnet werden, und insbesondere, soweit darin Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung rechtsgrundloser Beträge auf die zu 50 % dem Mitgliedstaat und zu 50 % dem Gemeinschaftshaushalt anzulastenden Beträge ausgewiesen werden, deren Wiedereinziehung nicht innerhalb der Frist von acht Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist und über die vor den nationalen Gerichten ein Verfahren anhängig ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-274/08, Italienische Republik/Kommission, geltend gemacht worden sind.

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