Language of document : ECLI:EU:C:2011:112

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. März 2011(*)

„Wettbewerb – Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV – Zusatzkrankenversicherung – Tarifvertrag – Pflichtmitgliedschaft bei einer bestimmten Versicherungseinrichtung – Ausdrücklicher Ausschluss jeglicher Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft – Begriff des Unternehmens“

In der Rechtssache C‑437/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Périgueux (Frankreich) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2009, in dem Verfahren

AG2R Prévoyance

gegen

Beaudout Père et Fils SARL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der AG2R Prévoyance, vertreten durch J. Barthélémy und O. Barraut, avocats,

–        der Beaudout Père und Fils SARL, vertreten durch F. Uroz, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 81 EG und 82 EG.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der AG2R Prévoyance (im Folgenden: AG2R), einer dem französischen Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) unterliegenden Versorgungseinrichtung, und der Beaudout Père et Fils SARL (im Folgenden: Beaudout) über deren Weigerung, Mitglied bei der Zusatzkrankenversicherung zu werden, die von AG2R für Handwerksbäckereien in Frankreich angeboten wird.

 Nationales Recht

3        In Frankreich werden durch Krankheit oder Unfall verursachte Aufwendungen zu einem Teil vom Grundsystem der sozialen Sicherheit erstattet. Ein weiterer Teil kann dem Sozialversicherten im Rahmen einer Zusatzkrankenversicherung erstattet werden.

4        Die Mitgliedschaft bei einer solchen Zusatzversicherung kann für die Arbeitnehmer eines bestimmten Berufszweigs von den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung oder in einem Tarifvertrag vorgesehen sein.

5        So bestimmt Art. L 911-1 des Code de la sécurité sociale:

„Soweit er nicht durch Rechtsvorschriften eingeführt ist, wird der kollektive Schutz, den Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und anspruchsberechtigte Angehörige zusätzlich zu der Absicherung durch die Organisation der sozialen Sicherheit erhalten, im Wege von Tarifverträgen oder ‑vereinbarungen, durch von der Unternehmensleitung vorgeschlagene und mit Mehrheit der Betroffenen genehmigte Vereinbarung oder durch einseitigen, den Betroffenen schriftlich ausgehändigten Beschluss der Unternehmensleitung bestimmt.“

6        Art. L 912‑1 des Code de la sécurité sociale regelt die Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzkrankenversicherung. Dieser Artikel bestimmt:

„Gemäß Art. L 911‑1 des Code de la sécurité sociale für einen oder mehrere Berufe getroffene Vereinbarungen über eine Verteilung der Risiken und die Versicherung dieser Risiken bei einer oder mehreren Einrichtungen gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 89‑1009 vom 31. Dezember 1989 zur Stärkung des Versicherungsschutzes von Personen, die gegen bestimmte Risiken versichert sind, oder einer oder mehreren Einrichtungen gemäß Art. L 370‑1 des Code des assurances [Versicherungsgesetzbuch], bei denen die in den Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen fallenden Unternehmen Pflichtmitglieder werden, haben eine Bestimmung darüber zu enthalten, unter welchen Bedingungen und in welchen Zeitabständen die Modalitäten der Versicherung überprüft werden können. Die Überprüfung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

Findet eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 auf ein Unternehmen Anwendung, das vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Mitglied bei einer anderen Einrichtung als der in der Vereinbarung vorgesehenen geworden ist oder einen Vertrag mit einer solchen Einrichtung geschlossen hat, um die gleichen Risiken in vergleichbarem Umfang zu versichern, gelten die Bestimmungen des Art. L 132‑23 Abs. 2 des Code du travail [Arbeitsgesetzbuch].“

7        Nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 89-1009 vom 31. Dezember 1989 in der durch das Gesetz Nr. 94‑678 vom 8. August 1994 (JORF Nr. 184 vom 10. August 1994) geänderten Fassung darf das Vorsorgegeschäft nur von Versicherungsgesellschaften, Versorgungseinrichtungen gemäß dem Code de la sécurité sociale oder dem Code rural oder Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

8        Versorgungseinrichtungen sind gemäß Art. L 931‑1 des Code de la sécurité sociale juristische Personen des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den Mitgliedsunternehmen und den Mitgliedern, die in Art. L 931‑3 des Code de la sécurité sociale definiert sind, paritätisch verwaltet werden. Zweck dieser Einrichtungen ist u. a. die Versicherung von Personenschäden wegen Unfall oder Krankheit.

9        Nach Art. L 932‑9 Abs. 5 des Code de la sécurité sociale kann die Versorgungseinrichtung, die ein Versorgungssystem verwaltet, bei Nichtzahlung fälliger Beiträge weder den Versicherungsschutz aussetzen noch die Mitgliedschaft eines Unternehmens bei diesem Versorgungssystem kündigen.

10      Kommt ein für eine Branche geschlossener Tarifvertrag oder eine für einen oder mehrere Berufe geschlossene Vereinbarung auf ein Unternehmen zur Anwendung, für das bereits Tarifverträge oder ausgehandelte Vereinbarungen gelten, werden die Bestimmungen dieser Tarifverträge oder Vereinbarungen nach Art. L 132‑23 Abs. 2 des Code de travail angepasst.

11      Art. L 133-8 des Code du travail sieht vor:

„Auf Antrag einer Einrichtung im Sinne von Art. L 133-1 oder auf eigene Initiative kann der Arbeitsminister die Bestimmungen eines für eine Branche geschlossenen Tarifvertrags oder einer für einen oder mehrere Berufe geschlossenen Vereinbarung, die den besonderen, im vorausgegangenen Abschnitt festgelegten Voraussetzungen genügen, für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags bzw. dieser Vereinbarung durch Erlass nach begründeter Stellungnahme der in Art. L 136-1 vorgesehenen Commission nationale de la négociation collective [nationale Tarifkommission] für verbindlich erklären.

Wird ein Antrag im Sinne von Abs. 1 gestellt, leitet der Arbeitsminister unverzüglich das Erstreckungsverfahren ein.

Die Wirkungen und die Sanktionen des Tarifvertrags oder der Vereinbarung werden für die Dauer und zu den Bedingungen des Tarifvertrags oder der Vereinbarung erstreckt.

Der Arbeitsminister kann jedoch nach begründeter Stellungnahme der nationalen Tarifkommission Bestimmungen von der Erstreckung ausnehmen, wenn sie gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen würden oder wenn sie nicht der Situation der Branche bzw. der Branchen in dem fraglichen Anwendungsbereich entsprächen und durch ihren Wegfall der Sinn und Zweck des Tarifvertrags oder der Vereinbarung nicht verändert würde. Er kann unter denselben Voraussetzungen vorbehaltlich der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften Bestimmungen, die im Hinblick auf diese Rechtsvorschriften unvollständig sind, erstrecken.“

12      In der Zusatzvereinbarung vom 24. April 2006 zum nationalen Tarifvertrag vom 19. März 1978, mit der für das Bäckereihandwerk ein System der „zusätzlichen Erstattung von Krankheitskosten“ eingerichtet wird (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 83), legten der Arbeitgeberverband der Bäcker und die verschiedenen Gewerkschaften der Branche Folgendes fest:

„Art. 1 – Anwendungsbereich

Diese Zusatzvereinbarung ist auf alle Unternehmen anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags des Bäckerei- und Konditoreihandwerks fallen.

Art. 2 – Mitgliedschaft – Anmeldung

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung melden die Unternehmen ihre Beschäftigten bei der Versicherungseinrichtung durch Unterzeichnung eines spezifischen Anmeldeformulars an.

Art. 3 – Begünstigte

Mit dieser Zusatzvereinbarung wird ein System der ‚zusätzlichen Erstattung von Krankheitskosten‘ eingerichtet, das für sämtliche Arbeitnehmer der unter Art. 1 dieser Zusatzvereinbarung fallenden Unternehmen, die mindestens einen Monat in demselben Unternehmen beschäftigt gewesen sind, zwingend ist.

Hat ein Arbeitnehmer die Mindestbeschäftigungszeit erreicht, kann er rückwirkend zum Beginn seiner Beschäftigung in dem Unternehmen Leistungen in Anspruch nehmen.

Art. 4 – Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz nach diesem System wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Vereinbarung für die Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften bestimmt. Er wird bei Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich angepasst.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle in die Haftungszeit fallenden gewöhnlichen Maßnahmen und Kosten, für die im Rahmen des Grundsystems der sozialen Sicherheit nach den Regelungen über ‚Krankheit‘, ‚Arbeitsunfälle/Berufskrankheit‘ und ‚Mutterschaft‘ eine Erstattung gezahlt und im Einzelfall festgesetzt worden ist, sowie auf von diesem System nicht übernommene Maßnahmen und Kosten, die ausdrücklich in der Tabelle der Leistungen im Anhang aufgeführt sind.

Art. 5 – Beiträge, Aufteilung

Die Beiträge zu dem System der ‚zusätzlichen Erstattung von Krankheitskosten‘ werden als Prozentsatz des Plafond Mensuel de la Sécurité Sociale (PMSS) [monatlicher Höchstbetrag der Leistungen der sozialen Sicherheit] festgesetzt.

Für das Jahr 2007 entspricht der PMSS einem Beitrag von monatlich 40 [Euro] je Arbeitnehmer im allgemeinen System und 32 [Euro] im System Elsass-Mosel.

Dieser Beitrag wird für das Jahr 2008 beibehalten.

Nach dem zweiten Jahr der Durchführung des Systems werden die Beiträge von den Parteien der Vereinbarung überprüft, wobei die Ergebnisse des Systems sowie die Entwicklung der Krankheitskosten, des Steuer- und des Sozialrechts sowie der Krankenversicherung berücksichtigt werden.

Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Der paritätische Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um die Ergebnisse des Systems sowie sämtliche von ihm etwa benötigten Statistiken und Daten über dieses System zu prüfen.

Art. 13 – Benennung der Versicherungseinrichtung

AG2R Prévoyance … wird als Versicherungseinrichtung benannt …

Die Modalitäten der Versicherung werden vom nationalen paritätischen Ausschuss der Branche … innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung überprüft.

Art. 14 – Wechselklausel

Der Beitritt sämtlicher in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrags der Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreihandwerks fallender Unternehmen zu dem System der ‚zusätzlichen Erstattung von Krankheitskosten‘ und die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer dieser Unternehmen bei der benannten Versicherungseinrichtung sind ab dem in Art. 16 dieser Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens zwingend.

Zu diesem Zweck erhalten die betroffenen Unternehmen einen Beitrittsvertrag und Anmeldeformulare.

Diese Bestimmungen gelten auch für Unternehmen, die bei einer anderen Versicherungseinrichtung einen Vertrag über die [Zusatzkrankenversicherung] mit gleichem oder höherem Versicherungsschutz als dem nach der vorliegenden Zusatzvereinbarung haben.

…“

13      Nach Art. 16 der Zusatzvereinbarung Nr. 83 ist diese am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

14      Die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 6. September 2006 zu der Zusatzvereinbarung Nr. 83 sieht in ihrem Art. 1 u. a. vor, dass die Versicherungseinrichtung im Fall des Todes eines Versicherten die Deckung von Krankheitskosten zugunsten der bei diesem mitversicherten Personen noch während mindestens 12 Monaten ab dem Todestag beitragsfrei aufrechterhält.

15      Durch Art. 2 der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vom 21. Juli 2009 zu der Zusatzvereinbarung Nr. 83 wird in diese ein Art. 4a „Übertragbarkeit von Ansprüchen aus der Zusatzkrankenversicherung“ eingefügt. Dieser Art. 4a lautet:

„Im Fall der Auflösung oder Beendigung des letzten Arbeitsvertrags, sofern sie nicht die Folge einer groben Pflichtverletzung ist und zum Bezug einer Entschädigung aus der Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit berechtigt, behält der Arbeitnehmer den Zusatzkrankenversicherungsschutz nach der Zusatzvereinbarung Nr. 83 …

Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes beginnt am Tag nach dem Ende des Arbeitsvertrags, sofern dies der benannten Versicherungseinrichtung von dem Unternehmen ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.

Der Versicherungsschutz wird höchstens für eine Dauer aufrechterhalten, die der des letzten Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers bei dem Unternehmen in ganzen Monaten entspricht, jedoch nicht länger als 9 Monate.

Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufgrund der Übertragbarkeit wird aus den Beiträgen der Unternehmen und der aktiven Arbeitnehmer finanziert …“

16      Art. 1 des Erlasses vom 16. Oktober 2006 „portant extension d’un avenant à la convention collective nationale des entreprises artisanales de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie“ (zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Zusatzvereinbarung zum nationalen Tarifvertrag des Bäckerei- und Konditoreihandwerks) bestimmt:

„Die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung Nr. 83 … sind für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrags Bäckerei/Konditorei (handwerkliche Unternehmen) vom 19. März 1976 fallen, verbindlich.“

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

17      Beaudout ist seit dem 10. Oktober 2006 für die Zusatzkrankenversicherung einer anderen Versicherungsgesellschaft als AG2R angeschlossen.

18      Da Beaudout sich weigerte, Mitglied bei AG2R zu werden, wurde sie von dieser vor dem vorlegenden Gericht auf Bereinigung ihrer Verhältnisse als Mitglied und Zahlung der rückständigen Beiträge verklagt.

19      Beaudout machte im Wege der Widerklage geltend, die Zusatzvereinbarung Nr. 83 sei rechtswidrig.

20      Das vorlegende Gericht wies das Vorbringen von Beaudout zur Vereinbarkeit dieser Zusatzvereinbarung mit dem innerstaatlichen Recht zurück und stellte einen Vergleich an zwischen dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit und der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany (C‑67/96, Slg. 1999, I‑5751), ergangen ist.

21      Es stellte fest, dass – anders als bei dem in jener Rechtssache in Rede stehenden Rentenfonds, bei dem Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorgesehen gewesen seien, – von der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Zusatzkrankenversicherung keinerlei Befreiung möglich sei, weder nach der Zusatzvereinbarung Nr. 83 noch nach Art. L 912‑1 des Code de la sécurité sociale.

22      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unter diesen Umständen eine Auslegung des Unionsrechts erforderlich; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Einrichtung eines Systems der Zwangsmitgliedschaft bei einer ergänzenden Krankenversicherung, wie sie in Art. L 912‑1 des Code de la sécurité sociale vorgesehen ist, und die Zusatzvereinbarung, die auf Antrag der Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, von den staatlichen Stellen für verbindlich erklärt wurde und die Mitgliedschaft bei einem einzigen zur Verwaltung eines Systems der ergänzenden Krankenversicherung benannten Träger vorschreibt, ohne jede Möglichkeit für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs, von der Mitgliedschaft befreit zu werden, mit den Bestimmungen der Art. 81 EG und 82 EG im Einklang, oder führen sie dazu, dass der benannte Träger eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die einen Missbrauch darstellt?

 Würdigung durch den Gerichtshof

23      Zunächst ist festzustellen, dass nach der Frage des vorlegenden Gerichts nur die Art. 81 EG und 82 EG – diesen entsprechen jetzt die Art. 101 AEUV und 102 AEUV –, die das Verhalten von Unternehmen betreffen, im Hinblick auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens ausgelegt werden sollen. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass es dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen um die Frage geht, ob eine Entscheidung der staatlichen Stellen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, mit der auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, eine aus Tarifverhandlungen hervorgegangene Vereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem, das von einer benannten Einrichtung verwaltet wird, ohne Befreiungsmöglichkeit vorsieht, für verbindlich erklärt wird.

24      Nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 65, vom 21. September 1999, Brentjens’, C‑115/97 bis C‑117/97, Slg. 1999, I‑6025, Randnr. 65, und Drijvende Bokken, C‑219/97, Slg. 1999, I‑6121, Randnr. 55).

25      Zudem werden die Mitgliedstaaten nach Art. 106 Abs. 1 AEUV – diesem entsprach früher Art. 86 Abs. 1 EG – in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Art. 18 AEUV und 101 AEUV bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten, vorbehaltlich des Art. 106 Abs. 2 AEUV.

26      Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C‑45/06, Slg. 2007, I‑2089, Randnr. 31, sowie vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C‑350/07, Slg. 2009, I‑1513, Randnrn. 25 und 26).

27      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher davon auszugehen, dass dessen Frage auf die Auslegung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV jeweils in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und 106 AEUV zielt.

 Zur Auslegung von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV

28      Zur Beantwortung dieses Teils der umformulierten Vorlagefrage ist zunächst zu prüfen, ob eine Entscheidung, mit der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Berufszweigs vertreten, eine Einrichtung, die mit der Verwaltung eines Zusatzkrankenversicherungssystems betraut ist, benennen und beim Staat beantragen, die Mitgliedschaft bei diesem System allen Arbeitnehmern dieses Berufszweigs vorzuschreiben, unter den Begriff der Vereinbarung zwischen Unternehmen, des Beschlusses von Unternehmensvereinigungen oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, wie sie nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind, fällt.

29      Hierzu ist erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 60, Brentjens’, Randnr. 57, Drijvende Bokken, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C‑180/98 bis 184/98, Slg. 2000, I‑6451, Randnr. 67, und vom 21. September 2000, van der Woude, C‑222/98, Slg. 2000, I‑7111, Randnr. 22).

30      Daher ist zu prüfen, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands als nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fallend angesehen werden kann.

31      Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich zum einen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vereinbarung in Form einer Zusatzvereinbarung zu einem Tarifvertrag geschlossen worden und somit aus Tarifverhandlungen zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen des Bäckereihandwerks in Frankreich hervorgegangen ist.

32      Was zum anderen ihren Gegenstand angeht, wird durch diese Vereinbarung in einem bestimmten Sektor eine Zusatzkrankenversicherung geschaffen, die nicht nur dadurch zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beiträgt, dass sie diesen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, um Kosten infolge von Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Mutterschaft zu bestreiten, sondern auch dadurch, dass sie die Ausgaben verringert, die ohne Tarifvertrag von den Arbeitnehmern zu tragen gewesen wären.

33      Dem steht nicht entgegen, wenn eine solche Vereinbarung für sämtliche Unternehmen des betreffenden Tätigkeitszweigs eines Mitgliedstaats die Mitgliedschaft vorschreibt und anders als bei der Vereinbarung, um die es im Ausgangsrechtsstreit des Urteils Albany gegangen war, keine Befreiungsmöglichkeit vorsieht.

34      Zum einen hat der Gerichtshof nämlich in dem genannten Urteil bei der Auslegung von Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag, dem jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV entspricht, nicht die Möglichkeiten einer Befreiung von der Mitgliedschaft in dem Rentenfonds berücksichtigt.

35      Zum anderen ergibt sich aus den Randnrn. 26 und 27 des Urteils Woude, dass ein Tarifvertrag über eine Krankenversicherung, für die nur eine einzige Einrichtung benannt ist, so dass eine Mitgliedschaft bei konkurrierenden Einrichtungen ausgeschlossen ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt.

36      Somit fällt eine Vereinbarung wie die Zusatzvereinbarung Nr. 83 aufgrund ihrer Natur und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV.

37      Zweitens betrifft Art. 101 AEUV an sich zwar nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen diese nach diesem Artikel in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 AEUV keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Dies ist der Fall, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C‑35/96, Slg. 1998, I‑3851, Randnrn. 53 und 54; Corsica Ferries France, C‑266/96, Slg. 1998, I‑3949, Randnrn. 35, 36 und 49, sowie Albany, Randnr. 65).

38      Da eine Vereinbarung wie die Zusatzvereinbarung Nr. 83, wie aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, steht es dem Staat frei, sie für Personen, die nicht formell durch sie gebunden sind, verbindlich zu machen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 66, Brentjens’, Randnr. 66 und Drijvende Bokken, Randnr. 56).

39      Daher ist auf den ersten Teil der umformulierten Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer Entscheidung der staatlichen Stellen nicht entgegensteht, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, eine aus Tarifverhandlungen hervorgegangene Vereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem, das von einer benannten Einrichtung verwaltet wird, ohne Befreiungsmöglichkeit vorsieht, für sämtliche Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs für verbindlich zu erklären.

 Zur Auslegung von Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV

 Zur Einstufung als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV

40      Da es um die Auslegung von Art. 102 AEUV geht, ist festzustellen, ob eine Einrichtung wie AG2R ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist.

41      Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21, sowie vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 38).

42      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal, C‑218/00, Slg. 2002, I‑691, Randnr. 23).

43      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. L 931-1 des Code de la sécurité sociale, dass AG2R als diesem Gesetz unterliegende Versorgungseinrichtung eine juristische Person des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, deren Zweck die Versicherung von Personenschäden wegen Unfall oder Krankheit ist. Zum einen kann eine solche Einrichtung bei dieser Tätigkeit nach Art. L 932-9 des Code de la sécurité sociale, wenn ein Unternehmen keine Beiträge zahlt, weder den Versicherungsschutz aussetzen noch seine Mitgliedschaft kündigen. Zum anderen steht die Pflicht der in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrags der Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreihandwerks fallenden Unternehmen, dem von AG2R verwalteten System beizutreten, in Korrelation mit der Pflicht von AG2R nach der Zusatzvereinbarung Nr. 83, sämtliche Arbeitnehmer dieser Unternehmen unabhängig vom abzudeckenden Risiko zu versichern, und zwar gegen einen einheitlichen Beitragssatz, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen wird, ungeachtet der Größe des Unternehmens oder der Höhe des Arbeitsentgelts des versicherten Arbeitnehmers.

44      Somit verfolgt ein Zusatzkrankenversicherungssystem, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, insofern, als es eine obligatorische soziale Zusatzsicherung für alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweigs vorsieht, einen sozialen Zweck.

45      Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 86, Pavlov, Randnr. 118, Cisal, Randnr. 37 und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, Randnr. 42).

46      Zu prüfen bleibt insbesondere, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und ob es der Aufsicht des Staates, der es eingeführt hat, unterliegt; diese Umstände können den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kattner Stahlbau, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität

47      Was die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität betrifft, ergibt sich erstens aus einer Gesamtbetrachtung des im Ausgangsverfahren streitigen Systems, dass es durch Pauschalbeiträge finanziert wird und dass somit der Beitragssatz nicht proportional zum versicherten Risiko ist.

48      Nach Art. 5 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung Nr. 83 wird nämlich der Beitrag einheitlich auf 40 Euro festgesetzt, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer anteilig getragen werden.

49      Bei diesem System bleiben somit Faktoren wie das Alter, der Gesundheitszustand oder die spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes des versicherten Arbeitnehmers unberücksichtigt.

50      Folglich sind die Art der Leistungen von AG2R und der Umfang des gewährten Schutzes nicht proportional zur Höhe der Beiträge.

51      Zweitens werden in bestimmten Fällen Leistungen unabhängig von der Zahlung der fälligen Beiträge erbracht. Dies ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung Nr. 83, wonach das System bei Erreichen der Mindestbeschäftigungszeit für die Mitgliedschaft vom Arbeitnehmer rückwirkend in Anspruch genommen werden kann. Sodann werden nach Art. 4a der Zusatzvereinbarung Nr. 83 Krankheitskosten grundsätzlich auch noch nach Auflösung des Arbeitsvertrags des Versicherten übernommen. Schließlich sieht Art. 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 6. September 2006 zu der Zusatzvereinbarung Nr. 83 vor, dass die Deckung von Krankheitskosten zugunsten der bei einem verstorbenen Versicherten mitversicherten Personen noch während mindestens 12 Monaten ab dem Todestag beitragsfrei aufrechterhalten wird.

52      Angesichts all dieser Faktoren ist ein Zusatzkrankenversicherungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche durch einen hohen Grad an Solidarität gekennzeichnet.

–       Zur staatlichen Aufsicht

53      Für die Feststellung, ob eine Einrichtung wie die im Ausgangsrechtsstreit fragliche als ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen einzustufen ist, ist zu untersuchen, in welchem Umfang der Staat die Funktionsweise dieses Systems beaufsichtigt.

54      Erstens wird im vorliegenden Fall nach Art. L 911-1 des Code de la sécurité sociale den Sozialpartnern die Möglichkeit eingeräumt, selbst den kollektiven Schutz, den Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und anspruchsberechtigte Angehörige zusätzlich zu der Absicherung durch die Organisation der sozialen Sicherheit erhalten, im Wege von Tarifverträgen oder ‑vereinbarungen zu bestimmen.

55      Zweitens müssen diese Vereinbarungen nach Art. L 912-1 des Code de la sécurité sociale eine Bestimmung enthalten, in der festgelegt ist, unter welchen Bedingungen und in welchen Zeitabständen die Modalitäten der Versicherung von den Sozialpartnern überprüft werden können.

56      Drittens bedarf es nach Art. L 133-8 des Code du travail eines Ministerialerlasses, um die Bestimmungen solcher Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihres Anwendungsbereichs für verbindlich zu erklären.

57      Dies ist der Regelungsrahmen, in dem die Aufgabe der Überwachung der Funktionsweise des im Ausgangsverfahren fraglichen Systems mit bestimmten Vorbehalten den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Bäckereihandwerks übertragen worden ist.

58      In diesem Kontext räumt die Zusatzvereinbarung Nr. 83 diesen Vertretern eine maßgebliche Rolle ein, da nach ihrem Art. 13 Abs. 2 die Modalitäten der Versicherung von einem ebenfalls aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammengesetzten nationalen paritätischen Ausschuss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung überprüft werden. Zudem wird nach Art. 5 Abs. 4 der Zusatzvereinbarung Nr. 83 die Höhe der darin festgesetzten Beiträge nach dem zweiten Jahr der Durchführung des Systems überprüft. Ebenfalls nach diesem Artikel werden die Ergebnisse des Systems vom paritätischen Ausschuss mindestens einmal pro Jahr geprüft.

59      Die Benennung von AG2R als Verwalter des Krankenversicherungssystems weist jedoch Merkmale auf, die dafür sprechen, dass diese Einrichtung über eine gewisse Autonomie verfügt.

60      Erstens kann nach Art. L 911-1 des Code de la sécurité sociale der kollektive Schutz der Arbeitnehmer auf unterschiedliche Weise bestimmt werden. Der Weg des Tarifvertrags ist in diesem Zusammenhang eine Wahl der Sozialpartner, wobei nach diesem Artikel auch eine Absicherung auf Unternehmensebene und nicht des ganzen Berufszweigs möglich ist.

61      Zweitens kann nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 89-1009 in der durch das Gesetz Nr. 94-678 geänderten Fassung das Vorsorgegeschäft nicht nur Versorgungseinrichtungen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern auch Versicherungsunternehmen überlassen werden.

62      Nach alledem sind weder die Sozialpartner gesetzlich zur Benennung von AG2R als Verwalter eines Zusatzkrankenversicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verpflichtet, noch ist AG2R gesetzlich dazu verpflichtet, die Verwaltung eines solchen Systems tatsächlich zu übernehmen.

63      In diesem Zusammenhang macht Beaudout in ihrer Stellungnahme geltend, dass vor der Benennung von AG2R durch die Zusatzvereinbarung Nr. 83 andere Versorgungseinrichtungen und Versicherungsgesellschaften im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen wie die von AG2R angeboten hätten.

64      Es stellt sich daher zum einen die Frage nach den Umständen der Benennung von AG2R durch die Zusatzvereinbarung Nr. 83 und zum anderen die nach dem Verhandlungsspielraum dieser Einrichtung hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung und nach den Auswirkungen dieser Faktoren auf die Funktionsweise des Systems insgesamt.

65      Je nach diesen Umständen und diesem Verhandlungsspielraum, deren Prüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, könnte sich nämlich ergeben, dass AG2R, obwohl sie keinen Gewinnzweck verfolgt und auf der Grundlage des Grundsatzes der Solidarität tätig ist, ein Unternehmen ist, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und das von den Sozialpartnern anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausgewählt wurde, mit denen sie auf dem Markt der von ihr angebotenen Versorgungsdienstleistungen in Wettbewerb steht.

 Zur Anwendbarkeit von Art. 106 Abs. 2 AEUV

66      Sofern AG2R als ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, würde die Entscheidung des Staates, die Mitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem für sämtliche Handwerksbäckereien in Frankreich ohne Befreiungsmöglichkeit verbindlich vorzuschreiben, notwendig bedeuten, dass dieser Einrichtung das ausschließliche Recht zur Einziehung und Verwaltung der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Berufszweigs im Rahmen dieses Systems eingeräumt wird. Eine solche Einrichtung könnte daher als Unternehmen mit ausschließlichen Rechten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 90, Brentjens’, Randnr. 90, und Drijvende Bokken, Randnr. 80).

67      Da es den Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich aufgrund dieser ausschließlichen Rechte nicht möglich wäre, einem von einer anderen Einrichtung verwalteten Zusatzkrankenversicherungssystem beizutreten, hätte AG2R auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ein gesetzliches Monopol und könnte als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV besitzt (vgl. entsprechend Urteil Pavlov u. a., Randnr. 126).

68      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV als solche noch nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, Albany, Randnr. 93, Brentjens’, Randnr. 93, sowie Drijvende Bokken, Randnr. 83).

69      Ein solcher gegen Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßender Missbrauch liegt u. a. dann vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt und eine Situation schafft, in der dieses Unternehmen offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach entsprechenden Leistungen zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Höfner und Elser, Randnr. 31, sowie Pavlov u. a., Randnr. 127).

70      Insoweit führt Beaudout zur Begründung ihrer Weigerung, dem von AG2R verwalteten System beizutreten, aus, der von Versicherungsunternehmen angebotene Schutz sei besser als die Leistungen von AG2R.

71      Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass das für die Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich bestehende Hindernis, sich an andere Einrichtungen zu wenden, um für ihre Arbeitnehmer Zusatzkrankenversicherungsschutz zu erhalten, und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen unmittelbar auf dem AG2R übertragenen ausschließlichen Recht beruhen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 97, Brentjens’, Randnr. 97, und Drijvende Bokken, Randnr. 87).

72      Zum anderen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Unterlagen noch aus den beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ersichtlich, dass die Leistungen von AG2R nicht den Bedürfnissen der betroffenen Unternehmen entsprächen.

73      Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob AG2R im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist.

74      Wie nämlich aus den Randnrn. 47 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist ein Zusatzkrankenversicherungssystem wie das von AG2R verwaltete durch einen hohen Grad an Solidarität gekennzeichnet. Im Übrigen stellt die Zusatzvereinbarung Nr. 83 an AG2R besondere Anforderungen, u. a. finanzieller Art, um den Versicherungsschutz dauerhaft zu gewährleisten.

75      Beaudout macht jedoch geltend, durch die Einführung einer Regelung, die die Möglichkeit von Befreiungen von der Mitgliedschaft vorsehe, werde das finanzielle Gleichgewicht der Einrichtung, die das im Ausgangsverfahren streitige System verwalte, nicht gefährdet.

76      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht erst dann erfüllt ist, wenn das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist. Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 107, Brentjens’, Randnr. 107, und Drijvende Bokken, Randnr. 97).

77      Bei Abschaffung der Wechselklausel und damit des ausschließlichen Rechts von AG2R, das Zusatzkrankenversicherungssystem für sämtliche Handwerksbäckereien in Frankreich zu verwalten, liefe diese Einrichtung angesichts ihrer Verpflichtung aus der Zusatzvereinbarung Nr. 83, den Arbeitnehmern dieser Unternehmen einen Versicherungsschutz zu den in dieser Zusatzvereinbarung festgelegten Bedingungen anzubieten, Gefahr, dass Versicherte mit geringem Risiko zu den Unternehmen wechseln, die ihnen einen vergleichbaren oder besseren Versicherungsschutz zu niedrigeren Beiträgen anbieten. Dann würde der wachsende Anteil an „schlechten Risiken“, den AG2R versichern müsste, zu einem Kostenanstieg bei den Versicherungsleistungen führen, so dass diese Einrichtung nicht mehr in der Lage wäre, einen Versicherungsschutz gleicher Qualität zu einem tragbaren Preis anzubieten.

78      Dies gilt umso mehr bei einem System, das wie das im Ausgangsverfahren fragliche durch einen hohen Grad an Solidarität gekennzeichnet ist, insbesondere weil die Beiträge pauschal sind und alle Risiken akzeptiert werden müssen.

79      Solche Zwänge, die die Dienstleistung der betreffenden Einrichtung gegenüber einer vergleichbaren Dienstleistung von Versicherungsunternehmen, die diesen Zwängen nicht unterliegen, weniger wettbewerbsfähig machen, tragen nämlich dazu bei, das ausschließliche Recht dieser Einrichtung, das System ohne Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft zu verwalten, zu rechtfertigen.

80      Somit könnte die Abschaffung einer Wechselklausel wie der nach der Zusatzvereinbarung Nr. 83 dazu führen, dass es der betreffenden Einrichtung unmöglich würde, ihre im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen.

81      Daher ist auf den zweiten Teil der umformulierten Vorlagefrage zu antworten, dass, sofern die Tätigkeit, die in der Verwaltung eines Zusatzkrankenversicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist – dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts –, die Art. 102 AEUV und 106 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die staatlichen Stellen nicht daran hindern, einer Versorgungseinrichtung das ausschließliche Recht zur Verwaltung dieses Systems zu verleihen, ohne für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei diesem System vorzusehen.

 Kosten

82      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer Entscheidung der staatlichen Stellen nicht entgegensteht, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, eine aus Tarifverhandlungen hervorgegangene Vereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft bei einem Zusatzkrankenversicherungssystem, das von einer benannten Einrichtung verwaltet wird, ohne Befreiungsmöglichkeit vorsieht, für sämtliche Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs für verbindlich zu erklären.

2.      Sofern die Tätigkeit, die in der Verwaltung eines Zusatzkrankenversicherungssystems wie des im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist – dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts –, sind die Art. 102 AEUV und 106 AEUV dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die staatlichen Stellen nicht daran hindern, einer Versorgungseinrichtung das ausschließliche Recht zur Verwaltung dieses Systems zu verleihen, ohne für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei diesem System vorzusehen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.