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Klage, eingereicht am 6. September 2012 - Schlyter/Kommission

(Rechtssache T-402/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Carl Schlyter (Linköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und S. Schubert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Weigerung der Europäischen Kommission, vollständigen oder teilweisen Zugang zu ihrer Stellungnahme und ihren Ausführungen in Beantwortung der Notifikation 2011/673/f der Republik Frankreichs über den Inhalt und die Bedingungen für die Vorlage der jährlichen Meldung von Stoffen im Nanoteilchenzustand gemäß der Richtlinie 98/34/EG2 zu gewähren, für nichtig zu erklären;

der Europäische Kommission gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Klägers einschließlich der Kosten jedes Streithelfers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Es lägen bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 Rechtsirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie ein Begründungsmangel vor, da

das Verfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht unter Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich mit der Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Verbreitung in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 falle;

Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 fehlerhaft angewandt worden seien, soweit festgestellt worden sei, dass eine Verbreitung des angeforderten Dokuments das Interesse der Kommission in dem Verfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

Es lägen bei der von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 geforderten Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses ein Rechtsirrtum, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Begründungsmangel vor, da

in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 das überwiegende öffentliche Interesse verstärke. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung des angeforderten Dokuments und enthalte bei der Anwendung der beiden oben genannten Bestimmungen einen Rechtsirrtum, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Begründungsmangel.

Es lägen bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Rechtsirrtum, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Begründungsmangel vor, da

dem angefochtenen Beschluss jegliche Begründung fehle und er mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, da er keinen teilweisen Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gewähre.

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1 - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).