Language of document : ECLI:EU:T:2013:632





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. November 2013 – MAF/EIOPA

(Rechtssache T‑23/12)

„Nichtigkeitsklage – Sprachenregelung – Veröffentlichung von Konsultationsdokumenten durch die EIOPA auf ihrer Website ausschließlich auf Englisch – Unanfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageschrift, aus der nicht genau hervorgeht, gegen welche Handlung sich die Nichtigkeitsklage richtet – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnr. 29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, öffentliche Konsultationen ausschließlich auf Englisch durchzuführen – Vorbereitende Handlung ohne eigenständige Rechtswirkungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 und Art. 16 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 31-33, 48, 49)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, öffentliche Konsultationen ausschließlich auf Englisch durchzuführen – Klage einer Gesellschaft, die diese Sprache nicht beherrscht – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 16 Abs. 2 und Art. 37) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der EIOPA, die darin bestehen soll, auf ihrer Website ausschließlich auf Englisch Informationen zu veröffentlichen und insbesondere öffentliche Konsultationen durchzuführen, und der Entscheidung des Exekutivdirektors der EIOPA vom 16. Januar 2012, mit der der Antrag der MAF abgelehnt worden sein soll, die erstgenannte Entscheidung zurückzunehmen sowie die oben genannten Konsultationen und sämtliche Informationen auf der Website der EIOPA in allen Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Mutuelle des architectes français assurances (MAF) trägt die Kosten.