Language of document : ECLI:EU:T:2011:653





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. November 2011 – Three‑N‑Products Private/HABM – Shah (AYUURI NATURAL)

(Rechtssache T‑313/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AYUURI NATURAL – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken AYUR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 54, 64-65)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) zum Widerspruchsverfahren zwischen der Three-N-Products Private Ltd sowie S. Shah, A. Shah und M. M. Shah

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd.

3.

Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.