Language of document : ECLI:EU:T:2014:204

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

28. März 2014 (*)

„Prozesskostenhilfe – Festsetzung der erstattungsfähigen anwaltlichen Auslagen und Gebühren“

In der Rechtssache T‑309/10 AJ

Christoph Klein, wohnhaft in Großgmain (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D. Schneider-Addae-Mensah,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Festsetzung der erstattungsfähigen anwaltlichen Auslagen und Gebühren im Rahmen der dem Antragsteller gewährten Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Kommission

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 13. September 2010 wurde dem Antragsteller Prozesskosten-hilfe nach Art. 96 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für eine Schadens-ersatzklage gegen die Kommission gewährt. Auf Vorschlag des Antragstellers wurde Rechtsanwalt Dr. D. Schneider-Addae-Mensah als mit dessen Vertretung beauftragter Anwalt bestimmt. Außerdem wurde „unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und des für die Parteien zu erwartenden Arbeitsaufwands“ klar-gestellt, dass die anwaltlichen Auslagen und Gebühren grundsätzlich 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht überschreiten dürften.

2        Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 wurde der Antrag auf Bewilligung einer erweiterten Prozesskostenhilfe wegen Bezahlung eines Gutachters zur Ermittlung der genauen Schadenshöhe als verfrüht zurückgewiesen, da das Gericht zunächst eine Haftung der Kommission dem Grunde nach feststellen müsse.

3        Am 15. September 2011 erhob der Antragsteller sodann die betreffende Schadens-ersatzklage in der Rechtssache T‑309/10. Im Januar 2012 erhielt sein Anwalt einen Vorschuss in Höhe von 2 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) auf die gewährte Prozesskostenhilfe.

4        Mit Urteil vom 21. Januar 2014 wies das Gericht die Schadensersatzklage als unbegründet ab, da der Kommission kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Folglich äußerte sich das Gericht weder zum Eintritt und zur Höhe des geltend gemachten Schadens noch zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Kommission. Der Antrag-steller wurde verurteilt, u. a. seine eigenen Kosten zu tragen.

5        Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 hat Rechtsanwalt Dr. D. Schneider-Addae-Mensah eine Schlussrechnung vorgelegt, in der er sein Honorar auf 33 900 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beziffert und einen Zeitaufwand von 169,5 Stunden zu einem Stundensatz von 200 Euro geltend macht. Er trägt im Wesentlichen vor, eine „Abspeisung“ mit 5 000 Euro plus Umsatzsteuer sei unangemessen, da dies einem Stundensatz von lediglich rund 30 Euro netto entspreche, was für eine hochdiffizile internationale Anwaltstätigkeit vor einem internationalen Gericht inakzeptabel sei. Zwar sei in dem Beschluss vom 13. September 2010 grund-sätzlich eine Obergrenze von 5 000 Euro netto festgesetzt worden. Von diesem Grundsatz müsse es jedoch auch Ausnahmen geben, da eine solche Obergrenze sonst gegen das Prinzip verstoße, wonach die gesamten Kosten eines Antrag-stellers durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt sein müssten. Andernfalls wäre die Prozesskostenhilferegelung nicht effektiv.

6        Nach Art. 97 § 2 der Verfahrensordnung werden für den Fall, dass der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren abschließenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen hat, die von der Kasse des Gerichts zu überneh-menden anwaltlichen Auslagen und Gebühren durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

7        Im vorliegenden Fall war dem Prozessvertreter des Antragstellers bei Übernahme des Mandats bekannt, dass seine Auslagen und Gebühren unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und des für die Parteien zu erwartenden Arbeitsaufwands grundsätzlich den Betrag von 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht über-schreiten durften. Diese Kostenprognose galt für einen normalen Ablauf des vom Antragsteller beabsichtigten Schadensersatzprozesses, dessen Gegenstand in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sehr detailliert dargelegt und durch umfangreiche Anlagen untermauert worden war. Dass das Gericht nicht geneigt sein würde, Prozesskostenhilfe verschwenderisch zu gewähren, musste dem Prozessvertreter des Antragstellers spätestens klar werden, als der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung einer erweiterten Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Juni 2011 als verfrüht zurückgewiesen wurde. Der Prozessvertreter des Antragstellers musste somit bei Übernahme des Mandats damit rechnen, dass die vom Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe den Betrag von rund 5 000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen würde.

8        Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers beklagt, dieser Betrag entspreche einem Stundensatz von 30 Euro, so liegt der Grund dafür in der von ihm für die Prozessvertretung benötigten hohen Stundenzahl. Dieser Arbeitsaufwand deutet darauf hin, dass der Prozessvertreter des Antragstellers über keine besonderen Fachkenntnisse im EU-Recht verfügte, als er das Mandat für den Schadens-ersatzprozess durchschnittlicher Schwierigkeit übernahm, sondern sich in diese Materie erst einarbeiten musste. Dies geht insbesondere aus seinem Hinweis auf die rund 60stündige „Ausarbeitung“ und „Überarbeitung“ der Klageschrift hervor. Der für diesen Schriftsatz angebrachte Stundensatz dürfte somit deutlich unter 200 Euro liegen.

9        Schließlich konnte der Prozessvertreter des Antragstellers in Kenntnis der Beschlüsse vom 13. September 2010 und 9. Juni 2011 keinesfalls davon ausgehen, dass das Gericht seine mit 54 Stunden bezifferten vorprozessualen Tätigkeiten, insbesondere die zeitaufwändigen Reisen nach Brüssel und Präsenzen im Europäischen Parlament, im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe über den Betrag von 5 000 Euro hinaus vergüten würde. Soweit er insoweit meint, die Prozesskostenhilfe müsse sämtliche Kosten eines Antragstellers erfassen, genügt der Hinweis auf Art. 94 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wonach die Prozess-kostenhilfe die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung „vor dem Gericht vollständig oder teilweise“ deckt.

10      Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Prozessvertreter des Antragstellers ein in der Kostenprognose vom 13. September 2010 nicht enthaltener Mehraufwand dadurch entstanden ist, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Schadenser-satzprozess als Streithelferin auf Seiten der Kommission beigetreten ist und einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat, zu dem der Prozessvertreter des Antrag-stellers schriftlich Stellung genommen hat. Außerdem hat er Fragen des Gerichts schriftlich beantwortet. Es erscheint angebracht, diesen Mehraufwand mit 1 000 Euro zu veranschlagen.

11      Nach alledem ist dem Prozessvertreter des Antragstellers für den Schadensersatz-prozess in der Rechtssache T‑309/10 ein Betrag von 6 000 Euro zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Vorschusses von 2 000 Euro ist der ihm auszuzahlende Restbetrag somit auf 4 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) fest-zusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Herrn Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah für Auslagen und Gebühren zu gewährende Betrag wird unter Berück-sichtigung des ihm bereits geleisteten Vorschusses auf 4 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Luxemburg, den 28. März 2014.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.