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Klage, eingereicht am 28. Juli 2010 - ELE.SI.A/Kommission

(Rechtssache T-312/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Elettronica e sistemi per automazione (ELE.SI.A) SpA (Guidonia Mentecelio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, P. Tomassi, und P. Caprile)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass ELESIA die Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat;

festzustellen, dass die Kommission die Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, dass sie den für die Tätigkeiten von ELESIA geschuldeten Betrag nicht gezahlt und den bereits gezahlten Betrag zurückgefordert hat;

die Kommission folglich zu verurteilen, als Ausgleich für die Kosten, die ELESIA im Rahmen des Projekts entstanden sind und von der Kommission noch nicht erstattet wurden, 83 627, 68 Euro nebst Zinsen zu zahlen;

folglich die Belastungsanzeigen, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge, die bereits an ELESIA ausgezahlt wurden, und Schadensersatz verlangt hat, für nichtig zu erklären, zu widerrufen - auch mittels entsprechender Gutschriften - oder jedenfalls für unrechtmäßig zu erklären;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Konsortium, deren Koordinatorin die Klägerin ist, und die Beklagte hätten einen Vertrag über die Durchführung des Projekts "I-Way, Intelligent co-operative system in cars for road safety" geschlossen, das durch Mittel aus dem "Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung" finanziert worden sei.

Die Kommission habe sich dazu entschlossen, den Vertrag aufzuheben, da sie gemeint habe, dass es bei der Durchführung des fraglichen Projekts zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Nach Ansicht der Klägerin steht das Verhalten der Kommission völlig im Gegensatz zu den einschlägigen Vertragsbestimmungen und den anwendbaren Rechtsgrundsätzen, wie z. B. den Grundsätzen der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zudem habe die Kommission, obwohl die Klägerin die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten für nahezu die gesamte im Vertrag vereinbarte Laufzeit von 36 Monaten ordnungsgemäß erfüllt habe, nicht vor, irgendeine Gegenleistung anzuerkennen, im Übrigen auf der Grundlage eines Audit, das zahlreiche Unregelmäßigkeiten aufweise, und ungeachtet dessen, dass die Klägerin in gutem Glauben während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung und auch danach kooperiert habe.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin im Einzelnen geltend, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen stets ordnungsgemäß erfüllt habe, wohingegen die Kommission gegen die Art. II.1.11, II.16.1, II.16.2 und II.29 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Verteidungsrechte der Klägerin und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2185/961 verstoßen habe.

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1 - Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).