Klage, eingereicht am 21. Februar 2024 – Qx World/EUIPO – Mandelay (SCIO)
(Rechtssache T-101/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Qx World Kft. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte Á. László und A. Cserny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mandelay Magyarország Kereskedelmi Kft. (Mandelay Kft.) (Szigetszentmiklós, Ungarn)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke SCIO – Unionsmarke Nr. 11 191 194.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2023 in der Sache R 7/2022-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Sache an die Beschwerdekammern des EUIPO zurückzuverweisen:
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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