Language of document : ECLI:EU:C:2017:717

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

21. September 2017(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Verstoß gegen Art. 65 KS – Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union – Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung – Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte – Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung – Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht“

In den verbundenen Rechtssachen C‑86/15 P und C‑87/15 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2015,

Ferriera Valsabbia SpA mit Sitz in Odolo (Italien) (C‑86/15 P),

Valsabbia Investimenti SpA mit Sitz in Odolo (C‑86/15 P),

Alfa Acciai SpA mit Sitz in Brescia (Italien) (C‑87/15 P),

Prozessbevollmächtigte: D. M. Fosselard, avocat, D. Slater, Solicitor, und A. Duron, avocate,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und P. Rossi als Bevollmächtigte im Beistand von P. Manzini, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA (im Folgenden zusammen: Valsabbia) in der Rechtssache C‑86/15 P sowie die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa) in der Rechtssache C‑87/15 P (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T‑92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T‑85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Entscheidung

2        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten wird in den Rn. 20 bis 25 der angefochtenen Urteile dargestellt:

„20      Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen …

21      Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) … [Die Rechtsmittelführerinnen nahmen] schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt …

22      Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden. In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt, und am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt …

23      Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen bezweckt oder bewirkt und auch zu einer abgestimmten Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes geführt habe … In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen [Valsabbia als Gesamtschuldner und gegen Alfa Geldbußen in Höhe von 10,25 Mio. Euro und von 7,175 Mio. Euro].

24      Am 5. März 2003 erhoben [die Rechtsmittelführerinnen] gegen die Entscheidung von 2002 Klage[n] beim Gericht. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, [EU:T:2007:317]), die Entscheidung von 2002 für nichtig. Es stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war … Diesen am 23. Juli 2002 ausgelaufenen und damit bei Erlass der Entscheidung von 2002 erloschenen Bestimmungen konnte die Kommission keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen …

25      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informierte die Kommission [die Rechtsmittelführerinnen] und die anderen betroffenen Unternehmen über ihre Absicht, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu ändern. Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite des Urteils [vom 25. Oktober 2007,] SP u. a./Kommission [(T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317),] auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt … [Die Rechtsmittelführerinnen legten] Stellungnahmen vor.“

3        In der Entscheidung vom 30. September 2009 stellte die Kommission u. a. fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) dahin auszulegen sei, dass sie nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in den Sektoren, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, feststellen und ahnden könne. Die Entscheidung sei im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung erlassen worden, und die materiellen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts nicht mehr in Kraft seien, könnten vorbehaltlich der Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts nach den für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätzen angewandt werden.

4        In Art. 1 der genannten Entscheidung heißt es u. a., die Rechtsmittelführerinnen hätten dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen, dass Valsabbia vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 und Alfa vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000 an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen beteiligt gewesen seien, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Gemeinsamen Markt bezweckt und/oder bewirkt hätten. In Art. 2 der Entscheidung verhängte die Kommission gegen Valsabbia und Alfa Geldbußen in Höhe von 10,25 Mio. Euro und von 7,175 Mio. Euro.

5        Mit Schreiben, die zwischen dem 20. und dem 23. November 2009 versandt wurden, teilten acht der elf Adressaten der Entscheidung vom 30. September 2009, darunter die Rechtsmittelführerinnen, der Kommission mit, dass der Anhang der Entscheidung in der den Adressaten zugestellten Fassung die die Preisabweichungen veranschaulichenden Tabellen nicht enthalte.

6        Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission die Änderungsentscheidung, in deren Anhang die fehlenden Tabellen aufgenommen und mit der die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden. Sie wurde den Rechtsmittelführerinnen am 9. Dezember 2009 zugestellt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

7        Mit Klageschriften, die am 17. und 18. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen, die in erster Linie auf die Nichtigerklärung der sie betreffenden Teile der streitigen Entscheidung gerichtet waren.

8        Zur Stützung ihrer Klagen machten die Rechtsmittelführerinnen formal vier Klagegründe geltend: erstens eine Befugnisüberschreitung der Kommission, zweitens Verstöße gegen die Art. 14 und 33 der Verordnung Nr. 1/2003, die Art. 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) sowie die Verteidigungsrechte, drittens einen Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS und eine falsche Auslegung des Begriffs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und viertens Rechtsverstöße bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße (Festsetzung des Ausgangsbetrags und mangelnde Anerkennung mildernder Umstände) sowie eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens. In einem einleitenden „Besonderheiten des Inhalts der [streitigen] Entscheidung“ betreffenden Teil rügten sie auch einen potenziellen Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip.

9        In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

10      Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        die angefochtenen Urteile aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        hilfsweise, die mit der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssachen zur Entscheidung über die Begründetheit unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen sowie

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

11      Die Kommission beantragt,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

12      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 sind die Rechtssachen C‑86/15 P und C‑87/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

13      Das mündliche Verfahren ist am 8. Dezember 2016 nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen und die in ihrem Antrag dargelegten Tatsachen sowie die ihm beigefügten Unterlagen zu den Akten zu nehmen.

14      Zur Stützung dieses Antrags bringt die Kommission im Wesentlichen vor, der Gerichtshof sei über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002, auf die der Generalanwalt seine Schlussanträge gestützt habe, nicht hinreichend unterrichtet, da diese Umstände zwischen den Parteien nicht speziell erörtert worden seien.

15      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes rechtliches Vorbringen entscheidungserheblich ist.

16      Der Gegenstand des Rechtsmittels wird jedoch grundsätzlich durch die von den Parteien geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente bestimmt. Vorliegend hatten die Parteien ausreichend Gelegenheit, diese Rechtsgründe und ‑argumente in ihren Schriftsätzen und in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P zu erörtern.

17      Daher hält der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für angebracht.

 Zu den Rechtsmitteln

18      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf sieben Gründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 773/2004 und die Verteidigungsrechte wegen der unterbliebenen Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, zweitens einen Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 773/2004 und die Verteidigungsrechte wegen der Abwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten bei den Anhörungen, drittens einen Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip wegen des Erlasses einer unvollständigen Entscheidung, viertens einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), ausgelegt im Licht von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Bezug auf das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist, fünftens einen Verstoß gegen Art. 65 KS, eine falsche Auslegung des Begriffs des fortgesetzten Kartells sowie einen Begründungsmangel und eine widersprüchliche Begründung, sechstens einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta, weil das Gericht es abgelehnt habe, die Geldbuße wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens herabzusetzen, sowie einen Begründungsmangel und eine widersprüchliche Begründung und siebtens einen Verstoß gegen die Art. 23 und 31 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 [§] 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), und die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit sowie einen Begründungsmangel.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

19      Mit ihrem ersten und ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, gegen die Art. 10 und 14 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie gegen die Verteidigungsrechte verstoßen zu haben, indem es in den angefochtenen Urteilen festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie zu richten und in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Anhörung durchzuführen. Da die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2008 angekündigt habe, die Entscheidung im Einklang mit den Verfahrensregeln der Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 zu erlassen, sei sie zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet gewesen.

20      Die Kommission trägt zum Fehlen einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte vor, die streitige Entscheidung, einschließlich der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Sanktion, stehe voll und ganz im Einklang mit den rechtlichen Erwägungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, zu denen sich die Rechtsmittelführerinnen hätten äußern können. Das Gericht habe daher in Rn. 128 der angefochtenen Urteile zu Recht hervorgehoben, dass die Kommission die betreffenden Unternehmen in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte bereits über die Konsequenzen informiert habe, die sie u. a. in Bezug auf die Wahl der Rechtsgrundlage aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags habe ziehen wollen, und dass die Rechtsmittelführerinnen Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Diese Erwägungen reichten für sich genommen aus, um das Vorbringen zurückzuweisen, das Gericht hätte beanstanden müssen, dass die Kommission die streitige Entscheidung erlassen habe, ohne den Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

21      Insoweit sei die in der streitigen Entscheidung erfolgte Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der dem in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte angeführten Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nachfolge und ihm entspreche, die Folge der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002. Das Gericht habe daher in den Rn. 133 und 134 der angefochtenen Urteile zu Recht festgestellt, dass dann, wenn sich die Kommission im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Entscheidung dafür entscheide, die darin festgestellten Rechtsfehler zu beheben und eine gleichlautende, nicht mit diesen Rechtsfehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, die neue Entscheidung dieselben Beschwerdepunkte betreffe, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert hätten, so dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den fraglichen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zur Wahl der Rechtsgrundlage der in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen gehört zu werden.

22      Das Gericht habe bestätigt, dass im Schreiben vom 30. Juni 2008 die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen über die Erfordernisse der Verordnung Nr. 773/2004 hinaus gewahrt worden seien. Das Gericht habe daher nur der Vollständigkeit halber in Rn. 129 der angefochtenen Urteile hinzugefügt, dass das Schreiben den Rechtsmittelführerinnen jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

23      Der zweite Rechtsmittelgrund, der die Frage betreffe, ob die Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 14 der Verordnung Nr. 773/2004 zu den durchgeführten Anhörungen eingeladen worden seien, sei unzulässig, da er auf einer Tatsachenfeststellung beruhe.

24      In der Sache habe das Gericht in den Rn. 147 und 148 der angefochtenen Urteile zu Recht bestätigt, dass die Kommission die geltenden Verfahrensregeln in vollem Umfang beachtet habe, da die von ihr unternommenen Schritte mit den damals bestehenden Verfahrensvorschriften im Einklang gestanden hätten. Die Abwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten bei der die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffenden Anhörung vom 13. Juni 2002 sei nämlich damit zu erklären, dass die Vorschriften des EGKS-Vertrags ihre Beteiligung nicht vorgesehen hätten. Desgleichen stehe ihre Anwesenheit bei der im Anschluss an die Versendung der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte durchgeführten Anhörung vom 30. September 2002 im Einklang mit den anwendbar gewordenen Verfahrensregeln des EG-Vertrags.

25      Zudem habe die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Schreiben vom 30. Juni 2008 nicht behauptet, dass sie auf das vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags durchgeführte Verfahren auch die Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 anwenden wolle, was unmöglich gewesen wäre. Sie habe auch kein Verfahren sui generis durchgeführt, sondern sich nach dem Grundsatz der zeitlichen Abfolge von Verfahrensvorschriften an das zum Zeitpunkt des Tätigwerdens geltende Verfahren gehalten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Zu der von der Kommission in Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit genügt die Feststellung, dass er nicht die tatsächliche Frage betrifft, ob die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu den Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002 eingeladen wurden, sondern die Rechtsfrage, ob die Kommission gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen hat, weil sie vor dem Erlass der streitigen Entscheidung keine im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Anhörung durchgeführt hat. Die Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

27      In Bezug auf die Begründetheit des ersten und des zweiten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung von 2002 führte, am 26. März 2002 an die betreffenden Unternehmen, einschließlich der Rechtsmittelführerinnen, die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Art. 36 KS richtete. Die Anhörung hierzu fand am 13. Juni 2002 statt. Es steht fest, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten zu dieser Anhörung nicht eingeladen wurden, da dies in den damals geltenden Vorschriften des EGKS-Vertrags nicht vorgesehen war.

28      Nachdem der EGKS-Vertrag ausgelaufen war, übersandte die Kommission den Unternehmen am 12. August 2002 die auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützte Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte, in der sie ihre Position zu dieser Änderung des Rechtsrahmens erläuterte und die Unternehmen aufforderte, ihren eigenen Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Am 30. September 2002 fand in Anwesenheit von Vertretern der Mitgliedstaaten eine Anhörung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. 1998, L 354, S. 18) statt.

29      Im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 setzte die Kommission die Rechtsmittelführerinnen und die anderen betroffenen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Juni 2008 von ihrer Absicht in Kenntnis, die Entscheidung gestützt auf die Verordnung Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage und im Einklang mit den darin vorgesehenen Verfahrensvorschriften neu zu erlassen.

30      Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob die Kommission entgegen den vom Gericht insbesondere in den Rn. 142 und 152 der angefochtenen Urteile getroffenen Feststellungen gegen die Art. 10 und 14 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen hat, indem sie vor dem Erlass der streitigen Entscheidung keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerinnen richtete und keine Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchführte.

31      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

32      Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

33      Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sieht im Licht von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, den er umsetzt, vor, dass die Kommission vor dem Erlass u. a. einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzt.

34      Das Gericht hat jedoch in den Rn. 125 und 126 der angefochtenen Urteile zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission vorliegend bereits die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerinnen gerichtet hatte und dass die streitige Entscheidung anerkanntermaßen ausschließlich das Verhalten betraf, zu dem sich die Rechtsmittelführerinnen bereits bei der Antwort auf diese Mitteilungen geäußert hatten. Überdies gibt es, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, inhaltlich keinen großen Unterschied zwischen einer gemäß den Vorschriften des EGKS-Vertrags und einer gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte bedurfte es daher nicht.

35      Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

36      Wie das Gericht in Rn. 141 der angefochtenen Urteile festgestellt hat, wurde die Entscheidung von 2002 nämlich für nichtig erklärt, weil die Kommission nicht befugt war, sie auf der Grundlage der Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu erlassen, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr in Kraft war, so dass die Rechtswidrigkeit zu genau diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Somit berührte die Nichtigerklärung weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte.

37      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich die Unanwendbarkeit der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache nicht aus der Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung der Geldbußen, denn die Folgen ihrer Änderung waren in den vorbereitenden Handlungen bereits berücksichtigt worden. Wie sich nämlich aus den Rn. 22 und 128 der angefochtenen Urteile ergibt, hatte die Kommission in der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützten Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte die Rechtsmittelführerinnen über die Konsequenzen informiert, die sie aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags zu ziehen beabsichtigte, und die Rechtsmittelführerinnen hatten die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

38      Zudem ist unstreitig, dass sich an diesen Folgen durch die Aufhebung der Verordnung Nr. 17 und das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003, von der einige Bestimmungen die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung darstellen, nichts änderte. Jedenfalls sehen, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 19 der Verordnung Nr. 773/2004 als Übergangsbestimmungen vor, dass die Wirksamkeit von Verfahrensschritten, die nach Maßgabe der Verordnungen Nrn. 17 oder 2842/98 vorgenommen wurden, für die Anwendung der erstgenannten Verordnungen unberührt bleibt.

39      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 wegen der Rechtsgrundlage, auf die sie sich gestützt habe, bedeute, dass die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte insofern auf einer falschen Grundlage erfolgt sei. Die Entscheidung von 2002 beruhte nämlich ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS, die Mitteilung hingegen auf der Verordnung Nr. 17.

40      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 141 und 142 der angefochtenen Urteile zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission nicht zum Erlass einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte verpflichtet war.

41      Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die Kommission jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Gelegenheit geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. Da aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte nicht von der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 berührt wurden, ist somit zu prüfen, ob die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, die den in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004, insbesondere in Art. 14 der letztgenannten Verordnung, aufgestellten Anforderungen an das Verfahren genügte.

42      Insoweit steht fest, dass die Anhörung, die am 13. Juni 2002 stattfand und an der die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht teilnahmen, da dies in dem damals geltenden EGKS-Vertrag nicht vorgesehen war, den Inhalt der Rechtssache betraf, und zwar das Verhalten, das die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last legte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und aus Rn. 148 der angefochtenen Urteile.

43      Die Anhörung vom 30. September 2002, zu der die Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den inzwischen anwendbaren Regeln des EG-Vertrags und insbesondere gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2842/98 eingeladen worden waren, betraf hingegen den Gegenstand der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, nämlich die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags für den Fortgang des Verfahrens. Dies geht zum einen aus dieser Mitteilung hervor, in der ihre Adressaten ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, ihren Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Zum anderen hat die Kommission in Rn. 382 der streitigen Entscheidung angegeben, dass sie es nicht für erforderlich gehalten habe, die Anhörung vom 13. Juni 2002 gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 zu wiederholen, weil diese Anhörung, an der die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht teilgenommen hätten, im Einklang mit den zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des EGKS-Vertrags durchgeführt worden sei. Des Weiteren hat die Kommission in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P auf Nachfrage des Gerichtshofs bestätigt, dass die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte weder den Sachverhalt noch die Beweise, die Gegenstand des Verfahrens seien, verändert habe.

44      Folglich haben die Vertreter der Mitgliedstaaten in den vorliegenden Rechtssachen nicht an einer den Inhalt der Rechtssachen betreffenden Anhörung teilgenommen, sondern nur an der Anhörung, bei der es um die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags ging.

45      Nach der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung muss ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, aber selbst dann mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

46      Daraus folgt, dass die Kommission nach den Art. 12 und 14 der Verordnung Nr. 773/2004 verpflichtet war, den Parteien vor dem Erlass der streitigen Entscheidung Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, zu der sie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeladen hatte. Die den Inhalt der Rechtssache betreffende Anhörung vom 13. Juni 2002 genügte somit nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003.

47      Demnach hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 147 und 148 der angefochtenen Urteile entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine erneute Anhörung gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 773/2004 durchzuführen, da die ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten erfolgte inhaltliche Anhörung vom 13. Juni 2002 im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des EGKS-Vertrags unter Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht durchgeführt worden sei.

48      Angesichts der vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Bedeutung der im Rahmen des in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen Verfahrens auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung, zu der gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, stellt das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

49      Wird das Recht auf eine solche in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehene Anhörung nicht beachtet, ist es nicht erforderlich, dass das dadurch in seinen Rechten verletzte Unternehmen dartut, dass diese Rechtsverletzung den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung zu seinen Lasten beeinflussen konnte.

50      Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für die Rechtsmittelführerinnen aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑553/10 P und C‑554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C‑608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).

51      Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, ohne dass der dritte, der fünfte, der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

52      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen, da das Verfahren vor dem Gericht vier Jahre und zehn Monate gedauert habe, wobei zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Ankündigung der Eröffnung des mündlichen Verfahrens ein Zeitraum von drei Jahren liege.

53      Zur Komplexität der Rechtssachen tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe davon bereits durch die Klagen gegen die Entscheidung von 2002 Kenntnis gehabt. Die vier seinerzeit vorgebrachten Klagegründe, von denen zwei verfahrensrechtlicher Art gewesen seien, hätten keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen, der Klagegrund der Befugnisüberschreitung in Form der Heranziehung der Verordnung Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage sei bereits vom Gericht geprüft und vom Gerichtshof bestätigt worden, gegen die streitige Entscheidung seien neun Klagen erhoben worden, und alle hätten dieselbe Verfahrenssprache gehabt.

54      Die Parteien hätten während des Verfahrens keine Fristverlängerungen beantragt. Das Gericht habe auch keine verfahrensleitende Maßnahme getroffen. Zwar seien im Lauf des Verfahrens zwei Richter ausgetauscht worden, doch der Berichterstatter sei derselbe geblieben.

55      Infolgedessen ersuchen die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof, die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit ihnen darin eine Geldbuße auferlegt wurde, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen. Nachdem ein solcher Antrag vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), zurückgewiesen wurde, machen sie geltend, hier könnte etwas anderes gelten, falls der Gerichtshof anderen als dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattgeben sollte. Die Rechtsmittelführerinnen ersuchen den Gerichtshof zudem um die Feststellung, dass eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliegt und dass es sich um einen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

56      Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht widerspreche. Wie sich aus Rn. 362 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T‑92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und aus Rn. 345 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T‑85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), ergebe, hätten sie nämlich nur die Dauer des Verfahrens vor der Kommission und nicht die des Verfahrens vor dem Gericht als überlang angesehen.

57      In der Sache beantragt die Kommission, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen. Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, muss die Klagepartei, wenn sie meint, dass das Gericht eine angemessene Entscheidungsfrist überschritten und dadurch ihre Interessen beeinträchtigt hat, diesen Verstoß nicht unverzüglich geltend machen. Sie kann gegebenenfalls den Abschluss des Verfahrens abwarten, um dessen Gesamtdauer und somit sämtliche Umstände in Erfahrung zu bringen, deren Kenntnis es bedarf, um die nach ihrer Auffassung erlittene Rechtsverletzung zu benennen (Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 78). Daraus folgt, dass die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht sie nicht daran hindern können, nach dessen Ende seine unangemessene Dauer zu rügen.

59      In Bezug auf den Antrag der Rechtsmittelführerinnen, die angefochtenen Urteile aufzuheben, ihre Geldbuße wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht herabzusetzen oder einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine aus der genannten Bestimmung resultierende Pflicht, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Daher kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden. Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C‑617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

61      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

62      Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von den Rechtsmittelführerinnen beim Gericht erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden.

63      Hierzu genügt der Hinweis, dass die streitige Entscheidung aus den in den Rn. 27 bis 50 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

 Kosten

64      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

65      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmitteln obsiegt haben und den vor dem Gericht erhobenen Klagen stattgegeben wird, sind der Kommission gemäß den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen neben ihren eigenen Kosten die den Rechtsmittelführerinnen sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen der Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), werden aufgehoben.

2.      Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriera Valsabbia SpA, die Valsabbia Investimenti SpA und die Alfa Acciai SpA betrifft.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.