Language of document : ECLI:EU:T:2015:232

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

28. April 2015 (*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MEGARAIL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑137/13

Saferoad RRS GmbH mit Sitz in Weroth (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Czychowski,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2013 (Sache R 2536/2011‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens MEGARAIL als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 19. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 18. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Juli 2011 meldete die Outimex AG, die spätere Klägerin Saferoad RRS GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MEGARAIL.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 23. November 2011 wies der Prüfer die Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

5        Am 7. Dezember 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. Januar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM zum einen der Beschwerde in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen statt und hob die Entscheidung des Prüfers insoweit auf:

–        Klasse 6: „Straßenschilder aus Metall“;

–        Klasse 19: „Straßenmarkierungen und Straßenmarkierungsfolien und ‑platten aus Kunststoff; Straßenbau- und Straßenbelagmaterialien“;

–        Klasse 37: „Bauüberwachung, Leitung von Bauarbeiten, Rostschutzarbeiten“.

7        Zum anderen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

–        Klasse 6: „Leitplanken, Leitplankenpfosten und Leitplankenverbindungen aus Metall; Stahlschutzplanken, ‑pfosten und ‑wände, Anfahrschutz aus Metall, Anpralldämpfer und Anprallschutzvorrichtungen aus Metall, passive Fahrzeugrückhaltevorrichtungen aus Metall, Unterfahrschutzvorrichtungen als Motorradcrashschutz aus Metall“;

–        Klasse 19: „Leitplanken und Straßenbegrenzungspfosten nicht aus Metall; Verkehrssicherheitsgegenstände nicht aus Metall und nicht mechanisch, soweit in Klasse 19 enthalten, nämlich Baum-, Objekt- und Anfahrschutz nicht aus Metall und nicht mechanisch, Anpralldämpfer und Anprallschutzvorrichtungen, nicht aus Metall und nicht mechanisch; Gitter nicht aus Metall“;

–        Klasse 37: „Vermietung von Leitplanken, Leitplankenpfosten, Leitplankenverbindungen“.

8        Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer erstens an, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen an für den Straßenbau verantwortliche öffentliche Vergabestellen richteten.

9        Zweitens stellte sie fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die im englischsprachigen Teil der Europäischen Union ansässig seien, in der angemeldeten Marke zum einen den Bestandteil „mega“ und zum anderen den Bestandteil „rail“ unterschieden, die Ausdrücke der englischen Sprache und entsprechend ihren Regeln der Grammatik zusammengestellt seien.

10      Drittens bedeute der Bestandteil „mega“ entweder eine Größeneinheit oder sei ein informeller Begriff für „groß in Wichtigkeit oder Menge“, während der Bestandteil „rail“ sich insbesondere auf eine Schiene, ein Hindernis, ein Geländer oder einen Zaun beziehe.

11      Viertens werde die angemeldete Marke, wenn sie in Bezug auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren verwendet werde, die entweder Leitplanken oder Elemente des Anprallschutzes im weiteren Sinne zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit seien, als Hinweis entweder auf deren Größe oder auf deren hohe Qualität wahrgenommen. Ebenso werde die angemeldete Marke in Bezug auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Dienstleistungen dahin verstanden, dass sie sich auf die Größe oder die Beschaffenheit der Leitplanken und anderer Elemente des Anprallschutzes beziehe, die gemietet werden könnten. Daher sei die angemeldete Marke hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen beschreibend und habe folglich keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.

12      Fünftens ist die angemeldete Marke nach Ansicht der Beschwerdekammer in Bezug auf die oben in Rn. 6 aufgeführten Waren und Dienstleistungen, da diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Anprallschutz stünden, nicht beschreibend, und es fehle ihr insoweit auch nicht die entsprechende Unterscheidungskraft.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Außerdem hat die Klägerin in der Klageschrift die Aufhebung der Entscheidung des Prüfers vom 23. November 2011 beantragt. Diesen Antrag hat sie jedoch in ihrer Erwiderung zurückgenommen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

17      Mit ihrem ersten Klagegrund bestreitet die Klägerin, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

18      Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

19      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Diese beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 29 und 30).

20      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Demnach fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Gebrauch aus der Sicht des Verbrauchers dazu dienen können, eine Ware oder Dienstleistung wie die, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:C:2005:247, Rn. 24).

22      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25).

23      Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg, EU:T:2007:179, Rn. 30).

24      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen und oben in den Rn. 8 und 9 wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen unstreitig sind. So bestreitet die Klägerin weder die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise noch die Feststellung, dass diese innerhalb der angemeldeten Marke die Bestandteile „mega“ und „rail“, bei denen es sich um englische Ausdrücke handele, unterscheiden würden.

25      Da diese Feststellungen zudem nicht fehlerhaft sind, ist nur zu prüfen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke und die angemeldete Marke insgesamt wahrnehmen und ob das angemeldete Zeichen, so wie es von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, in Bezug auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat oder nicht.

26      Insoweit macht die Klägerin erstens geltend, dass der Begriff „rail“, selbst wenn man die restriktive Auslegung dieses Bestandteils mit der Bedeutung „Leitplanke“ zuließe, weder „Stahlschutzwände“ der Klasse 6 noch „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ der Klasse 19 umfasse, da diese Waren im Allgemeinen keine horizontalen Stangen enthielten.

27      Ebenso unterschieden sich die Zwecke von „Stahlschutzwänden“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gittern, nicht aus Metall“ zumindest teilweise von denen von Leitplanken. So könnten diese Waren zwar im Rahmen eines Fahrzeugrückhaltesystems verwendet werden, es handele sich dabei aber nur um eines der vielfachen möglichen Anwendungsgebiete, nicht aber um ihre technische Funktion.

28      In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin die Zulässigkeit der mit der Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Websiteauszüge, durch die die Benutzung von „Stahlschutzwänden“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gittern, nicht aus Metall“ im Rahmen von Fahrzeugrückhaltesystemen belegt werden soll. Diese Belege dürften, weil sie verspätet vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden.

29      Aus diesen Gründen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen habe, dass der Begriff „rail“ für „Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ beschreibend sei.

30      Insoweit ist einzuräumen, dass „Stahlschutzwände“ der Klasse 6 sowie „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ der Klasse 19 als solche keine „Leitplanken“ darstellen.

31      Wie sich oben aus Rn. 27 ergibt, räumt die Klägerin jedoch selbst ein, dass „Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ im Rahmen eines Fahrzeugrückhaltesystems verwendet werden können, so dass zu ihren Zielen auch die Verkehrssicherheit gehört. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden diese Waren als Bestandteile von Anprallschutzsystemen verwendet.

32      Daraus folgt zum einen, dass die Einrede der Unzulässigkeit, die die Klägerin in Bezug auf die mit der Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Websiteauszüge geltend macht, gegenstandslos ist. Selbst wenn das Gericht diese Auszüge nicht berücksichtigen dürfte, würde sich dieser Umstand nicht auswirken, da die Klägerin in der Sache die Behauptung, die mit den Auszügen belegt werden soll, nicht bestreitet.

33      Zum anderen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, da „Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ zusammen mit Leitplanken als Bestandteile von Anprallschutzsystemen verwendet werden, den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff „rail“ dahin verstehen, dass er sich auf ein Anprallschutzsystem bezieht, dessen Bestandteil sie sind.

34      Hierzu führt die Klägerin zutreffend aus, dass die Verkehrssicherheit jedenfalls für „Stahlschutzwände“ und „Gitter, nicht aus Metall“ nicht den einzigen Zweck der fraglichen Waren darstelle. Anders als in den Sachverhalten, die in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM (CARCARD) (T‑356/00, Slg, EU:T:2002:80), und vom 14. April 2005, Celltech/HABM (CELLTECH) (T‑260/03, Slg, EU:T:2005:130), geprüft worden sind, ist der Zusammenhang zwischen „Stahlschutzwänden“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ sowie „Gittern, nicht aus Metall“ und dem Gebiet der Verkehrssicherheit jedoch hinreichend eng, um sich auf die Wahrnehmung des Bestandteils „rail“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise auszuwirken.

35      Somit ist der Bestandteil „rail“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin für „Stahlschutzwände“, „Straßenbegrenzungspfosten, nicht aus Metall“ und „Gitter, nicht aus Metall“ beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, so wie es die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.

36      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Wahrnehmung des Bestandteils „mega“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren fehlerhaft beurteilt.

37      Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Begriff „mega“ zwar für „groß“ und „groß in Menge“ stehen könne, dass diese Deutungen von der Beschwerdekammer aber nicht berücksichtigt worden seien. Jedenfalls würden sie normalerweise von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht in Betracht gezogen, weil zum einen die Größe keine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren darstelle und zum anderen der Bestandteil „rail“ in der angemeldeten Marke im Singular enthalten sei, was die Identifizierung einer großen Menge ausschließe.

38      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass aus Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung – wie oben in Rn. 11 zusammengefasst – klar hervorgeht, dass sich die Beschwerdekammer u. a. auf die Bedeutung „groß“ des Bestandteils „mega“ gestützt hat. Dagegen hat sie nicht auf die Bedeutung „groß in Menge“ abgestellt.

39      Zum anderen ist jedoch anzuerkennen, dass die angemeldete Marke – wie die Klägerin vorträgt – kaum dahin verstanden werden wird, dass sie sich auf die Größe der fraglichen Waren bezieht. Angesichts dessen, dass es sich bei den betroffenen Waren um technische Gegenstände handelt und die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, werden diese normalerweise erwarten, dass eine Angabe einer konkreten technischen Eigenschaft wie der Größe über den Bestandteil „mega“ hinaus ein Element – etwa eine Maßeinheit oder ein Symbol hierfür – enthält, anhand dessen diese Eigenschaft genau bestimmt werden kann.

40      Was die Feststellung der Beschwerdekammer angeht, dass der Begriff „mega“ im Sinne von „besonders gut“ ausgelegt werde, macht die Klägerin geltend, dass diese Auslegung Teil der informellen Sprache oder der saloppen Umgangssprache und nicht der formellen und technischen Sprache sei. Im vorliegenden Fall hätten die maßgeblichen Verkehrskreise besondere Erwartungen und Gewohnheiten in Bezug auf das Maß an Formalismus sowie die Objektivität und Seriosität der mitgeteilten Informationen; sie seien insbesondere nicht an die Verwendung einer saloppen Umgangssprache oder von Werbeslang gewöhnt, was durch die auf den vorliegenden Fall übertragbare deutsche Rechtsprechung bestätigt werde. Folglich werde im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit ein Hinweis auf eine „mega Leitplanke“ als unangemessen für die Beschreibung der technischen Eigenschaften der fraglichen Waren und als eine werbemäßige Übertreibung angesehen.

41      Überdies ist der Begriff „megarail“ als Ganzes betrachtet nach Ansicht der Klägerin vage, da die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht über eine wesentliche Beschaffenheit der betroffenen Waren informiert würden. Die Beschaffenheit der Ware, auf die die Beschreibung „mega“ abzuzielen scheine, werde nicht bestimmt, da dieser Bestandteil nur eine allgemein anpreisende Wirkung habe.

42      In diesem Zusammenhang ergebe sich insbesondere die vom HABM vorgeschlagene Auslegung des Bestandteils „mega“ im Sinne von „besonders rückhaltefähig“, „besonders sicher“ oder „besonders leistungsfähig“ nicht sofort und ohne Weiteres, sondern erfordere einigen Aufwand, da Bezeichnungen wie „sicher“ und „leistungsfähig“ nicht aus dem Begriff „mega“ hervorgingen. Außerdem könne der Bestandteil „mega“ bei der angemeldeten Marke mehrere Bedeutungen haben, da die Funktionsfähigkeit eines Rückhaltesystems durch verschiedene technische Eigenschaften bestimmt werde, so dass im vorliegenden Fall kein hinreichend direkter Zusammenhang hergestellt werden könne.

43      Insoweit ist zwar anzuerkennen, dass die Benutzung des Begriffs „mega“ zur Bezeichnung von „besonders gut“ der informellen Sprache entstammt. Wie jedoch die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist diese Benutzung u. a. im Handel üblich geworden, so dass dieser Begriff den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt sein und von ihnen verstanden werden dürfte.

44      Die technische Natur der Waren und die von der Klägerin angeführten sich daraus ergebenden Erwartungen der maßgeblichen Verkehrskreise stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Wie oben aus Rn. 39 hervorgeht, sind solche Erwartungen nämlich dann relevant, wenn es um die Bestimmung einer konkreten technischen Eigenschaft wie beispielsweise der Größe einer Ware geht. Dagegen stehen diese Erwartungen nicht einem Verständnis des Bestandteils „mega“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen, wonach sich dieser auf die Beschaffenheit der betroffenen Waren im Allgemeinen bezieht, die als solche keine besondere technische Eigenschaft ist.

45      Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf zwei deutsche Entscheidungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot‑weiße Tablette], T‑337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58).

46      Im Übrigen unterscheiden sich sowohl die Zeichen als auch die Waren und Dienstleistungen, um die es in den von der Klägerin angeführten nationalen Entscheidungen ging, merklich von den im vorliegenden Fall fraglichen, so dass die dort gefundenen Lösungen nicht als solche auf die angemeldete Marke übertragen werden können.

47      Was den angeblich vagen Charakter des Bestandteils „mega“ betrifft, so bezeichnet dieser zwar zum einen, wie oben aus den Rn. 39, 43 und 44 hervorgeht, keine konkrete technische Eigenschaft der betroffenen Waren, sondern ihre allgemeine Beschaffenheit, die sich aus den von der Klägerin angeführten verschiedenen technischen Eigenschaften ergibt.

48      Wie jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, handelt es sich nicht nur bei Marken, die eine bestimmte technische Eigenschaft der betreffenden Ware kennzeichnen, sondern auch bei solchen, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware dienen können, um beschreibende Marken. Wie oben in den Rn. 43 bis 46 festgestellt worden ist, ist dies bei dem Bestandteil „mega“ für die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren der Fall.

49      Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, dass kein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen der Auslegung des Begriffs „mega“ in dem Sinne von „besonders gut“ und den betroffenen Waren bestehe. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind nämlich in der Lage, ohne weitere Überlegung zu verstehen, dass eine „besonders gute“ Ware besonders geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen, d. h., im vorliegenden Fall, den Anprallschutz und damit die Verkehrssicherheit sicherzustellen.

50      Folglich ist die Beschwerdekammer, anders als von der Klägerin behauptet, zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestandteil „mega“ als beschreibend für die Beschaffenheit der oben in Rn. 7 aufgeführten Waren aufgefasst werde.

51      Drittens tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Bestandteile „mega“ und „rail“ in der angemeldeten Marke entsprechend den Regeln der englischen Grammatik zusammengestellt sind, nicht entgegen. Da diese Feststellung fehlerfrei ist, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke insgesamt dahin verstehen werden, dass sie sich auf eine besonders gute Leitplanke oder auf ein besonders gutes Anprallschutzsystem bezieht. Bei dieser Auslegung ist die angemeldete Marke indessen für die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

52      Viertens ist die angemeldete Marke nach Auffassung der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen nicht beschreibend für die Vermietungsdienstleistungen der Klasse 37.

53      Da oben aus den Rn. 24 bis 51 hervorgeht, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren beschreibend ist, ist sie jedoch auch beschreibend für die Vermietungsdienstleistungen der Klasse 37, die dieselben Waren betreffen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke dahin verstehen, dass sie sich auf die Beschaffenheit der Leitplanken und anderer Elemente des Anprallschutzes, die gemietet werden können, beziehen.

54      Fünftens ist die Klägerin schließlich zunächst der Auffassung, dass die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke durch ältere Eintragungen der Gemeinschaftsmarken MEGA‑RAIL und MEGARAILER erwiesen sei.

55      Sodann hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der in der Klagebeantwortung des HABM enthaltenen Belege bestritten, mit denen nachgewiesen werden soll, dass es gängig sei, dass der angemeldeten Marke ähnliche Zeichen, wie etwa MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL, auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit als beschreibende Werbehinweise verwendet würden. Nach Ansicht der Klägerin dürfen diese Belege nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet vorgelegt worden seien.

56      Schließlich würden, so die Klägerin, Zeichen wie MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL, die das HABM anführe, auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit als Marken benutzt, um Produktlinien gemäß ihren technischen Eigenschaften – etwa ihrer Flexibilität, ihrem Aufhaltevermögen oder ihrer Anprallheftigkeit – einzuordnen. Ebenso seien einige der fraglichen Zeichen als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden. Somit seien die maßgeblichen Verkehrskreise an die mit Präfixen kombinierte Benutzung des Begriffs „rail“ als Marke gewöhnt.

57      Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das HABM zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74).

58      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

59      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

60      Im vorliegenden Fall geht aus der oben durchgeführten Prüfung hervor, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die oben in Rn. 7 aufgeführten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

61      Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

62      Im Übrigen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Wortmarke MEGARAILER zum einen von der angemeldeten Marke durch den Zusatz der Buchstaben „er“ unterscheidet, durch den die Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise beeinflusst werden kann. Zum anderen ist jene Marke für andere als die im vorliegenden Fall fraglichen Waren eingetragen worden.

63      Da die Klägerin nicht die Benutzung von der angemeldeten Marke ähnlichen Zeichen – wie MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL – auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit bestreitet, sondern nur die Natur dieser Benutzung und ihren Einfluss auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, ist sodann – wie bereits oben in Rn. 32 – festzustellen, dass die Einrede der Unzulässigkeit der mit der Klagebeantwortung des HABM vorgelegten Belege, mit denen diese Benutzung nachgewiesen werden soll, gegenstandslos ist. Dies gilt umso mehr, als die Benutzung der genannten Zeichen jedenfalls Teil des tatsächlichen Rahmens des streitigen Verfahrens vor dem HABM war, da sie sich aus den Dokumenten ergab, die der von der Klägerin an den Prüfer gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktober 2011 als Anlage 2 beigefügt waren.

64      Schließlich ist zum einen festzustellen, dass es sich bei den Zeichen MAXIRAIL, EASYRAIL und SUPERRAIL, soweit sie als Marken eingetragen sind, um Bildmarken handelt. Da sich ein Bildelement im Allgemeinen auf die Unterscheidungskraft des Zeichens auswirkt, sind sie nicht mit der angemeldeten Marke vergleichbar, die eine Wortmarke ist.

65      Zum anderen werden nach den von der Klägerin selbst gemachten Angaben die verschiedenen fraglichen Zeichen zur Kennzeichnung von Produktlinien entsprechend ihren technischen Eigenschaften benutzt. Dieser Umstand legt nahe, dass diese Elemente dazu dienen, die Eigenschaften der betreffenden Waren zu beschreiben, nicht aber dazu, auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.

66      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 7 aufgezählten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

67      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

68      Außerdem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, Slg, EU:T:2004:263, Rn. 29). Daher ist die Klage in Anbetracht der oben in Rn. 66 getroffenen Feststellung insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung gerügt wird.

 Kosten

69      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Saferoad RRS GmbH trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.