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Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-358/11)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Öffentliche Lagerhaltung von Zucker – Erhöhung der mit der Anmietung eines Lagers verbundenen Kosten – Jahresinventur der Lagerbestände – Prüfung der Lagerbestände vor Ort – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Gefahr eines finanziellen Schadens für die Fonds – Praktische Wirksamkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte G. Palmieri im Beistand von P. Marchini, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/244/EU der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 102, S. 33), soweit er bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben ausschließt, sowie der Schreiben der Kommission vom 3. Februar 2010 und vom 3. Januar 2011 als Vorbereitungshandlungen dieses Beschlusses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 252 vom 27.8.2011.