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Klage, eingereicht am 23. Mai 2008 - Polson u. a. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-197/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Magnus Polson (Lerwick, Vereinigtes Köngreich), Garry Sandison (Lerwick, Vereinigtes Königreich), Andrew Anderson (Whalsay, Vereinigtes Königreich), Ian Johnston (Lerwick, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: R. Murray, Solicitor und R. Thompson, QC)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Art. 1 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2008/166/EG - Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) - vom 13. November 2007 über die im Vereinigten Königreich eingeführte Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben (First Time Shareholders Scheme), für nichtig zur erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall fordern die Kläger teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2008/166/EG - Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) - vom 13. November 2007 über die im Vereinigten Königreich eingeführte Regelung des First Time Shareholders Scheme1. In der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission die betreffende Beihilfe für den Ersterwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug für nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und forderte das Vereinigte Königreich auf, die gewährte Beihilfe zurückzufordern. Die Kläger sind Empfänger der Beihilfe, die zurückgefordert werden soll.

Die Kläger fordern die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aus folgenden Gründen:

- Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass alle Unterstützungszahlungen für den Ersterwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt seien und zurückgezahlt werden müssten; den Klägern zufolge fielen die gewährten Unterstützungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 875/20072 der Kommission und sollten daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare De-minimis-Beihilfen angesehen werden; die Art. 1 Abs. 1 sowie 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung umfassten in rechtswidriger Weise auch Beihilfeempfänger, die im Wesentlichen die relevanten Gemeinschaftsleitlinien einhielten.

- Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Rückforderung dieser Zahlungen mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/19993 des Rates und mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Gleichbehandlung vereinbar sei.

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1 - ABl. 2008 L 55, S. 27.

2 - Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004, ABl. 2007 L 193, S. 6.

3 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999 L 83, S. 1).