Language of document : ECLI:EU:T:2015:480





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. Juli 2015 –
CMT/HABM – Camomilla (Camomilla)

(Verbundene Rechtssachen T‑98/13 und T‑99/13)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarken Camomilla – Ältere nationale Bildmarke CAMOMILLA – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Bösgläubigkeit des Gemeinschaftsmarkeninhabers – Relatives Eintragungshindernis – Keine Ähnlichkeit der Waren – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 29)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bei der Markenanmeldung bösgläubiger Anmelder – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegenden erheblichen Faktoren – Kenntnis des Anmelders von der Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten – Absicht des Anmelders – Grad des rechtlichen Schutzes der fraglichen Zeichen – Unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Gemeinschaftsmarke einfügt – Geschehensabfolge bei der Anmeldung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 37, 40‑42)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bei der Markenanmeldung bösgläubiger Anmelder – Bildmarken CAMOMILLA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 49‑52)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer älteren oder ähnlichen Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist – Bildmarken CAMOMILLA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 68, 69, 75‑77)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 83)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2012 (Sachen R 1615/2011‑1 und R 1617/2011‑1) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der CMT – Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) und der Camomilla SpA

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) trägt die Kosten.