Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. Oktober 2021 –
Freundlieb/EUIPO (CRYSTAL)
(Rechtssache T‑732/20)
„Unionsmarke – Unionswortmarke CRYSTAL – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Fehlende Kontrolle – Nichteinhaltung von Fristen“
1. Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und damit nicht vorhersehbare Umstände
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 104 Abs. 1)
(vgl. Rn. 18, 19, 28)
2. Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Tatbestandsmerkmale – Enge Auslegung
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 104 Abs. 1)
(vgl. Rn. 20, 21, 38)
3. Unionsmarke – Dauer, Verlängerung, Änderung und Teilung der Marke – Verlängerung der Marke – Fristen – Keine fristgerechte Verlängerung der Marke durch ihren Inhaber – Löschung der Marke – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Sorgfaltspflicht – Verpflichtung, die Entrichtung der Gebühr zu überprüfen
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 53 Abs. 3 und 8 sowie Art. 104 Abs. 1)
(vgl. Rn. 31, 32, 34-37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2020 (Sache R 1056/2020-5) zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Rechts auf Beantragung der Verlängerung der Unionswortmarke CRYSTAL |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Andreas Freundlieb trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |