Language of document : ECLI:EU:T:2011:639





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. November 2011 – Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat

(Rechtssache T-274/07)

„Dumping – Einfuhr von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Verteidigungsrechte – Preisverpflichtungsangebot – Vertrauliche Behandlung der Identität der Beschwerdeführer“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Untersuchung – Versagung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Berichtigung des Standpunkts der Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen – Für die Kommission bestehende Möglichkeit, anschließend ohne das Vorliegen neuer Gesichtspunkte zu ihrer anfänglichen Entscheidung zurückzukehren – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 und Art. 20) (vgl. Randnrn. 37-41, 45, 48, 51-52)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Unterrichtung der Unternehmen durch die Kommission über die endgültigen Feststellungen – Rechtsnatur (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 1, 2, 4 und 5) (vgl. Randnrn. 47-50)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Akteneinsicht – Vertrauliche Behandlung der Angaben in einer Beschwerde – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 19 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 57-61)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Unterrichtung der Unternehmen durch die Kommission über die endgültigen Feststellungen – Übermittlung des Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen an den Rat weniger als zehn Tage nach der genannten Unterrichtung – Unregelmäßigkeit – Auswirkungen auf die Gültigkeit der vom Rat erlassenen Verordnung (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 70-74, 76-90)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Für die Ausführer bestehende Möglichkeit, innerhalb der in Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 für das Vorbringen von Bemerkungen vorgesehenen Frist Verpflichtungen anzubieten – Nichteinhaltung der Frist durch die Kommission – Unregelmäßigkeit (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 8 und 20 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 94-96)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12), soweit damit ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von von der Klägerin hergestellten Bügelbrettern und ‑tischen eingeführt wird

Tenor

1.

Die Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und ‑tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit damit in Bezug auf die von der Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd hergestellten Bügelbretter und ‑tische ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt wird.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Zhejiang Harmonic Hardware Products.

3.

Die Europäische Kommission, die Vale Mill (Rochdale) Ltd, die Pirola SpA und die Colombo New Scal SpA tragen ihre eigenen Kosten.