Language of document : ECLI:EU:T:2015:791

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PETCO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PETCO – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c und Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Klagegrund, der die Anträge nicht stützt – Verbot, ultra petita zu entscheiden – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑664/13

Petco Animal Supplies Stores, Inc. mit Sitz in San Diego, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar und Ó. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Domingo Gutiérrez Ariza, wohnhaft in Malaga (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2013 (Sache R 347/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Domingo Gutiérrez Ariza und der Petco Animal Supplies Stores, Inc.

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 10. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Juli 2011 meldete die Klägerin, die Petco Animal Supplies Stores, Inc., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PETCO.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 31: „Lebende Tiere; Futtermittel; Malz; Nahrungsmittel und Getränke für Tiere; Hundefutter und Leckerbissen für Hunde; Katzenfutter und Leckerbissen für Katzen; Kleintierfutter; Fischfutter; Reptilienfutter und Sämereien für Vögel“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Online-Geschäfts in Bezug auf den Verkauf von Haustierzubehör, Spielzeug für Haustiere, Futter für Haustiere und Sportwaren für Haustiere; Verkaufsförderung von Wettkämpfen und/oder Veranstaltungen Dritter, nämlich Unterhaltung in Form von Musik- und Theaterveranstaltungen, Bildungs-, kulturelle und öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen; Betrieb von Einzelhandelsgeschäften für Tier- und Haustierbedarf“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/170 vom 8. September 2011 veröffentlicht.

5        Am 16. November 2011 erhob Herr Domingo Gutiérrez Ariza gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf folgende ältere Gemeinschaftsbildmarke in Rot und Weiß gestützt:

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7        Die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, gehören u. a. zu den Klassen 31 und 35 im Sinne des Abkommens von Nizza und entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tiere (Futter für); Malz“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Großhandelsverkauf, Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze von Tierfutter, Vogelfutter, Pasten, Sämereien, Farbstoffen, Vitaminen, Medikamenten, Grit, Ei, Nahrungsergänzungsmitteln, Käfigen, Hütten, Aquarien, Terrarien, Transportboxen, Futternäpfen, Tränkgefäßen, Matratzen, Krippen, Nestern, Fasern, Haar, Halsbändern, Riemen, Geschirren, Bekleidung, Bekleidungszubehör, Bürsten, Mittel für die Tierhygiene, Pfosten und Büchern, Fallen, Substraten, Silos, Trichtern, Einzäunungen, Samenkörnern und Getreide, Insektenvertilgungsmitteln, Akariziden, Tieren, Pflanzen, Scheren, Zangen, Werkzeugen, Inkubatoren, Brutkästen und Spielzeug“.

8        Mit dem Widerspruch wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

9        Am 18. Dezember 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Anmeldung der Marke, soweit sie Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35 betrifft, mit der Begründung zurück, dass Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke bestehe.

10      Am 15. Februar 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein, soweit ihre Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35 zurückgewiesen worden war.

11      In ihrem Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde, der am 18. April 2013 beim HABM einging, beantragte die Klägerin außerdem die Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit der Begründung, sie habe am 28. Dezember 2012 beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Marke eingereicht, der unter dem Aktenzeichen 7442 C registriert sei.

12      Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Marke vom HABM am 10. März 2014 zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung wurde eine Beschwerde eingelegt, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch beim HABM anhängig war.

13      Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 18. Dezember 2012 auf, soweit die Eintragung der Marke für die in Klasse 35 enthaltenen „Einzelhandelsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Online-Geschäfts in Bezug auf den Verkauf von … Sportwaren“ abgelehnt wurde, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

14      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass sich das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet, da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handele, auf die Europäische Union erstrecke und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, deren Aufmerksamkeit von durchschnittlich bis erhöht variiere, sich aus der breiten Öffentlichkeit und Fachkreisen zusammensetze (Rn. 11 und 33 der angefochtenen Entscheidung). Zudem unterschieden sich die von der angemeldeten Marke erfassten „Einzelhandelsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Online-Geschäfts in Bezug auf den Verkauf von … Sportwaren“, soweit in Klasse 35 enthalten, von den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35, so dass dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich dieser Dienstleistungen nicht stattgegeben werden könne (Rn. 13 bis 20 und 36 der angefochtenen Entscheidung). Wie sich aus den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung ergibt, bestehe hingegen eine Identität zwischen den übrigen von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35, insbesondere zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Verkaufsförderung von Sportwettkämpfen und/oder Veranstaltungen Dritter, nämlich Unterhaltung in Form von Musik- und Theaterveranstaltungen, Bildungs-, kulturelle und öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen“ der Klasse 35 und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Werbung“. In den Rn. 27 bis 29 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen überdurchschnittlichen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufwiesen, dass sie klanglich identisch seien und dass der Vergleich zwischen ihnen in begrifflicher Hinsicht neutral ausfalle. In Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung kam sie zu dem Schluss, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen unter Berücksichtigung der Identität der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen, ihrer überdurchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit, ihrer klanglichen Identität sowie der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke selbst unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit des maßgeblichen Verbrauchers Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

15      Die Beschwerdekammer hielt die Aussetzung des bei ihr anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht für angemessen. Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 falle die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, in ihr Ermessen (Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem stellte sie erstens klar, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009, auf den sich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stütze, mehr als ein Jahr nach Erhebung des Widerspruchs und nach Erlass der Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingereicht worden sei und daher zum Ziel gehabt zu haben scheine, den Abschluss des Verfahrens zu verzögern. Zweitens sei zu prüfen, ob auf den ersten Blick die Gefahr bestehe, dass das ältere Recht für nichtig erklärt werden könne und sich diese Nichtigerklärung auf das Ergebnis des Widerspruchs auswirke. Ferner habe die Klägerin den Antrag auf Nichtigerklärung auf die Bösgläubigkeit des Inhabers der älteren Marke sowie auf bestimmte nicht eingetragene Rechte gestützt. Schließlich habe die Klägerin nicht genügend eindeutige Nachweise vorgelegt, um eine Aussetzung zu begründen (Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Dienstleistungen „Verkaufsförderung von Sportwettkämpfen und/oder Veranstaltungen Dritter, nämlich Unterhaltung in Form von Musik- und Theaterveranstaltungen, Bildungs-, kulturelle und öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen“ betrifft, aufzuheben und den Widerspruch, soweit er diese Dienstleistungen betrifft, zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung unter dem Aktenzeichen 7442 C auszusetzen.

17      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 dieser Verordnung rügt.

19      Da die Prüfung der Frage der Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer der Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vorausgeht, ist in einem ersten Schritt der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und in einem zweiten Schritt der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, EU:T:2014:985, Rn. 52).

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95

20      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer Regel 20 Abs. 7 Buchst. c in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 verletzt habe. Die Beschwerdekammer hätte das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über den beim HABM eingereichten Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Marke aussetzen müssen. Da die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt sei, dass Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die von diesen Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35 bestehe, und da sich der Widerspruch und der Antrag auf Nichtigerklärung weitgehend überschnitten, bestehe die Gefahr, dass die ältere Marke für nichtig erklärt werden könnte. Da die ältere Marke jedoch das einzige Recht sei, auf das sich der Widerspruch stütze, hätte die Nichtigerklärung dieser Marke zur Folge, dass jegliche rechtliche Grundlage des Widerspruchs entfiele.

21      In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien aufgefordert worden, sich zur Unzulässigkeit des zweiten Klagegrundes zu äußern, da das Gericht, wenn ihm stattgegeben würde, ultra petita entscheiden würde.

22      Hierzu hat die Klägerin erklärt, dass der zweite Klagegrund als gegenüber dem ersten Klagegrund, auf den sich ihr Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich stütze, eigenständig anzusehen sei. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass es ihr gleichgültig sei, ob sie die Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht oder vor der Beschwerdekammer erreiche, und dass ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht als Hauptantrag und nicht, wie sie in ihrem Antrag angegeben habe, als hilfsweise gestellter Antrag auszulegen sei. Schließlich hat sie ihr Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang bekundet.

23      Das HABM hat zum einen darauf hingewiesen, dass ein Antrag, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben, nicht von den Klageanträgen umfasst sei und dass daher anzunehmen sei, dass der Teil der angefochtenen Entscheidung, gegen den sich der erste Klagegrund nicht gerichtet habe, gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden sei. Zum anderen hat es eingeräumt, dass der zweite Klagegrund, falls er als zulässig anzusehen sei, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang führe, wenn ihm stattgegeben würde.

24      Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift u. a. eine Bezeichnung des Streitgegenstands und die Anträge des Klägers enthalten. Die Anträge müssen genau und eindeutig formuliert sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass das Gericht infra oder ultra petita entscheidet und die Rechte der beklagten Partei beeinträchtigt werden (Beschluss vom 13. April 2011, Planet/Kommission, T‑320/09, Slg, EU:T:2011:172, Rn. 22). Da der mit einer Aufhebungsklage befasste Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf, darf die Aufhebung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T‑176/09, EU:T:2011:239, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Somit können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen. Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 lässt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung zu, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T‑236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung habe anpassen und dadurch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang habe beantragen wollen, ist eine solche Anpassung im vorliegenden Fall unzulässig, da während des schriftlichen Verfahrens keinerlei neue rechtliche oder tatsächliche Gründe zutage getreten sind.

27      Daher ist erstens festzustellen, dass nur die in der Klageschrift enthaltenen Aufhebungsanträge auf die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind und durch den ersten Klagegrund gestützt werden, wie aus ihrer Formulierung hervorgeht.

28      Zweitens war die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, mit einem Antrag auf Aussetzung des „Beschwerdeverfahrens“, d. h. des gesamten Verfahrens, in dem sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gewandt hatte, befasst. Die Beschwerdekammer hat diesen Antrag in den Rn. 37 bis 40 der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen.

29      Wenn aber die Beschwerdekammer, wie die Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes geltend macht, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie die Aussetzung des bei ihr anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat, werden sämtliche Erwägungen zur Begründetheit der Beschwerde in den Rn. 9 bis 36 der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig in Frage gestellt. Die Beschwerdekammer hätte nämlich die Beschwerde nicht prüfen und in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung dem Antrag der Klägerin nicht teilweise, soweit er die „Einzelhandelsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Online-Geschäfts in Bezug auf den Verkauf von … Sportwaren“ der Klasse 35 betraf, stattgeben können, wenn sie dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens entsprochen hätte. Außerdem müsste, wenn die Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung aufgehoben würde, die Beschwerdekammer, die erneut über die Sache zu entscheiden hätte, das Beschwerdeverfahren aussetzen und nach der Aussetzung die Konsequenzen aus dem Verfahren zur Nichtigerklärung der älteren Marke in Bezug auf die Prüfung der Begründetheit aller von der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung geltend gemachten Argumente ziehen.

30      Daraus folgt, dass sich die Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung nicht von den übrigen Gründen der angefochtenen Entscheidung trennen lässt, auf die die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde gestützt hat. Würde dem zweiten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aussetzung geltend gemacht wird, stattgegeben, müsste das Gericht die angefochtene Entscheidung daher in vollem Umfang aufheben und somit, da es nur mit einem Antrag auf teilweise Aufhebung befasst worden ist, ultra petita entscheiden. Der zweite Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

31      Darüber hinaus ist, unter der Annahme, dass der zweite Klagegrund zulässig ist, zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Verfahren aussetzt, über ein weites Ermessen verfügt. Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Regel 50 Abs. 1 dieser Verordnung auf Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, bringt dieses weite Ermessen in der Regelung zum Ausdruck, dass das HABM das Verfahren aussetzen kann, wenn dies den Umständen entsprechend zweckmäßig ist. Die Aussetzung stellt somit lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (Urteile vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air [ATLAS], T‑145/08, Slg, EU:T:2011:213, Rn. 69, und KAISERHOFF, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 30; vgl. u. a. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. September 2004, Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM – Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], T‑342/02, Slg, EU:T:2004:268, Rn. 46).

32      Zum anderen entzieht der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, ihre Beurteilung nicht der Kontrolle des Unionsrichters. Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile ATLAS, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:213, Rn. 70, und KAISERHOFF, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 31).

33      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten muss, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsunion maßgebend sind. Folglich muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Gemeinschaftsmarke angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (Urteile ATLAS, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:213, Rn. 76, und KAISERHOFF, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 33).

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und auch von der Klägerin nicht bestritten wird, insbesondere eine Prima-facie-Prüfung der Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsantrags durchgeführt. Diese Prüfung, die zu der Feststellung führte, dass diese Aussichten gering seien, fällt in das der Beschwerdekammer zuerkannte weite Ermessen, auf das oben in Rn. 31 hingewiesen worden ist, und erweist sich als durch das Ziel gerechtfertigt, zu verhindern, dass das Instrument der Aussetzung zu Verzögerungszwecken eingesetzt werden kann.

35      Insoweit ist festzustellen, dass, wenn die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Nichtigerklärung prima facie als gering anzusehen sind, was zu prüfen Sache der Beschwerdekammer ist, die Abwägung der Interessen der Beteiligten notwendigerweise zugunsten des berechtigten Interesses des Widersprechenden ausfällt, unverzüglich eine Entscheidung über den Widerspruch zu erwirken.

36      Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein offensichtlicher Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung der Beschwerdekammer, das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren nicht auszusetzen, dargetan worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der zweite Klagegrund zulässig ist, ist er somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

37      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Verkaufsförderung von Sportwettkämpfen und/oder Veranstaltungen Dritter, nämlich Unterhaltung in Form von Musik- und Theaterveranstaltungen, Bildungs-, kulturelle und öffentliche Veranstaltungen und Ausstellungen“ sich von den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Werbung“ unterschieden. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen bildliche Unterschiede auf, da die angemeldete Marke keinen Bildbestandteil enthalte und der Text, aus dem sie bestehe, nicht stilisiert sei, während die ältere Marke eine Bildmarke in den Farben Rot und Weiß sei, die einen stilisierten Text darstelle. Schließlich sei der Widerspruch gegen die Eintragung ihrer Marke unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den fraglichen Dienstleistungen, der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und des erhöhten Grades an Aufmerksamkeit des maßgeblichen Verbrauchers für die genannten Dienstleistungen zurückzuweisen.

38      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

39      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, EU:T:2008:338, Rn. 70, und vom 31. Januar 2012, Cervecería Modelo/HABM – Plataforma Continental [LA VICTORIA DE MEXICO], T‑205/10, EU:T:2012:36, Rn. 23; vgl. auch entsprechend Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 29).

40      Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteil CAPIO, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2008:338, Rn. 71; vgl. auch entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 22, und Canon, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 16).

41      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17).

42      Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der darauf abstellt, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, EU:T:2012:432, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil SABEL, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:1997:528, Rn. 23).

43      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

45      Vorab ist die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten worden ist, zu bestätigen, wonach sich, da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, das für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen maßgebliche Gebiet auf die Union erstreckt.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum aus Personen besteht, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen als auch die von der Anmeldemarke erfassten nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinische Kurierdienst [medidata], T‑270/09, EU:T:2010:419, Rn. 28). Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung der Aufmerksamkeitsgrad bei einem Fachpublikum als erhöht anzusehen (Urteil vom 15. Oktober 2008, Air Products and Chemicals/HABM – Messer Group [Ferromix, Inomix und Alumix), T‑305/06 bis T‑307/06, EU:T:2008:444, Rn. 34).

47      Im vorliegenden Fall ist, wie die Klägerin und das HABM ausgeführt haben und aus den Rn. 11, 33 und 35 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die fraglichen, von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Dienstleistungen aus einem Fachpublikum bestehen, dessen Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

48      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die Klägerin führt insbesondere aus, dass die Verkaufsförderung von Sportwettkämpfen nicht zu den Dienstleistungen einer Werbeagentur zähle und daher nicht unter die von dieser erbrachten, von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Werbung“ zu fassen sei.

50      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die Dienstleistungen „Werbung“ Dritten beim Verkauf ihrer Waren und Dienstleistungen helfen, indem sie die Förderung der Einführung oder des Verkaufs dieser Waren und Dienstleistungen gewährleisten, und dass diese Dienstleistungen zum Ziel haben, die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken, um ihm zu ermöglichen, durch die Werbung einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Zudem hat sie in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen „Verkaufsförderung von Sportwettkämpfen und/oder Veranstaltungen Dritter“, die hauptsächlich darin bestehen, die Werbung für diese Veranstaltungen durchzuführen, üblicherweise von Werbeagenturen angeboten werden und unter den weiten Begriff „Werbung“ fallen.

51      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass eine Identität zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Dienstleistungen besteht.

 Zum Vergleich der Zeichen

52      Die fraglichen Marken sind jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es jedoch nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg, EU:T:2008:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil LA VICTORIA DE MEXICO, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2012:36, Rn. 37).

53      Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil MATRATZEN, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2002:261, Rn. 35). Schließlich ist bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil der Durchschnittsverbraucher um auf die fragliche Ware Bezug zu nehmen, eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement beschreiben wird (Urteil LA VICTORIA DE MEXICO, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2012:36, Rn. 38; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg, EU:T:2004:46, Rn. 45).

54      Was erstens die bildliche Ähnlichkeit betrifft, handelt es sich bei den zu vergleichenden Zeichen um die angemeldete Marke, die eine aus dem einzigen Wort „petco“ bestehende Wortmarke ist, und um die ältere Marke, die eine Bildmarke ist, die zum einen aus dem in weißen Buchstaben und in stilisierter Form auf einem roten Oval geschriebenen Wortbestandteil „petco“ besteht und zum anderen aus einem roten Kreis unter dem Buchstaben „t“ von „petco“, in dem ebenfalls in weißer Farbe zwei Mal in kleineren Buchstaben das Wort „petco“ in der Weise geschrieben ist, dass sich das horizontal geschriebene Wort mit dem vertikal geschriebenen im Buchstaben „t“ überkreuzt.

55      Die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen haben somit den Wortbestandteil „petco“ gemeinsam.

56      Die Klägerin macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht unterschiedlich seien, da die angemeldete Marke weder die Farben Rot und Weiß noch die Stilisierung des Textes der älteren Marke enthalte.

57      Wie jedoch das HABM im Wesentlichen und zutreffend ausführt, ist festzustellen, dass die Größe des Wortbestandteils „petco“, der Kontrast zwischen dem Weiß der Buchstaben, aus denen er sich zusammensetzt, und dem Rot des Ovals, in dem er sich befindet, sowie der untergeordnete Charakter der übrigen Bildbestandteile bewirken, dass das Wort „petco“ den dominierenden und kennzeichnungskräftigen Bestandteil der älteren Marke bildet, während die übrigen Bildbestandteile, insbesondere wegen der einem Etikett sehr ähnlichen Darstellung der älteren Marke, als dekorativ anzusehen sind.

58      Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer fehlerfrei davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht einen überdurchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit aufweisen, da sie den Wortbestandteil „petco“ gemeinsam haben und der einzige Unterschied in den Bildbestandteilen der älteren Marke besteht, die jedoch im vorliegenden Fall hauptsächlich als dekorativ wahrgenommen werden (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat nämlich zu Recht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung bei Zeichen, die zugleich Wortbestandteile und Bildbestandteile enthalten, der Wortbestandteil im Allgemeinen eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als das figurative Element (Urteile CONFORFLEX, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2004:46, Rn. 45, und LA VICTORIA DE MEXICO, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2012:36, Rn. 38) und dass dies insbesondere für die im vorliegenden Fall in Rede stehende ältere Marke gilt.

59      Zweitens ist unstreitig, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht identisch sind, da die Bildbestandteile der älteren Marke nicht ausgesprochen werden.

60      Was drittens die begriffliche Ähnlichkeit betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen im maßgeblichen Gebiet keine Bedeutung haben, und daraus zutreffend abgeleitet, dass der begriffliche Vergleich im vorliegenden Fall daher unerheblich ist.

61      In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Bestandteile achtet, ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen aber dennoch in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, EU:T:2008:51, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Daher kann, wie das HABM zu Recht geltend macht, der Wortbestandteil „petco“ von einem Teil der englischsprachigen Verkehrskreise als erfundenes Wort angesehen werden, das auf das englische Wort „pet“, das „Haustier“ bedeutet, bezogen ist. Dies gilt sowohl für die ältere Marke als auch für die angemeldete Marke.

 Zur Verwechslungsgefahr

63      Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in jedem Einzelfall insbesondere durch eine Analyse der Bestandteile eines Zeichens und des Gewichts, das diesen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise jeweils zukommt, der von dem angemeldeten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen ist, und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 34), auch unter Anwendung des oben in Rn. 41 genannten Grundsatzes der Wechselbeziehung der zu berücksichtigenden Faktoren.

64      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Anbetracht des hohen Grades an bildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, ihrer klanglichen Identität, der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Identität zwischen den von diesen Zeichen erfassten Dienstleistungen in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, auch wenn der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise überdurchschnittlich ist.

65      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

66      Nach alledem ist es, ohne dass geklärt zu werden braucht, ob der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht, wie er in der Klageschrift gestellt wird, als eigenständiger Antrag oder vielmehr als Antrag auf Aussetzung nach Art. 77 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 auszulegen ist, nicht erforderlich, das vorliegende Verfahren auszusetzen.

67      Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass auf die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Zurückweisung des Widerspruchs eingegangen zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13, EU:T:2015:38, Rn. 57, und vom 4. Februar 2015, KSR/HABM – Lampenwelt [Moon], T‑374/13, EU:T:2015:69, Rn. 55).

 Kosten

68      Gemäß Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

69      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Petco Animal Supplies Stores, Inc. trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.