Klage, eingereicht am 20. September 2013 – Euromed/HABM – DC Druck-Chemie (EUROSIL)
(Rechtssache T-524/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Euromed, SA (Mollet del Vallès, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DC Druck-Chemie GmbH (Ammerbuch-Altingen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Juni 2013 in der Sache R 1829/2012-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROSIL“ für bestimmte Waren der Klasse 1 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 540 049.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „EUROSIL-85“ für Waren der Klasse 5 – Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6 140 099 und Wortmarke „EUROSIL-85“ für Waren der Klasse 5 – Spanische Eintragung Nr. 2 785 209.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.