Language of document : ECLI:EU:T:2014:773

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. September 2014(*)

„Subventionen – Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in China – Methodik – Berechnung des Vorteils – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Spezifität – Abschreibungszeitraum – Steuerliche Vorzugsbehandlung – Ausgleichsmaßnahmen – Schaden – Bestimmung der Gewinnspanne – Definition der betroffenen Ware – Wirtschaftszweig der Gemeinschaft – Kausalitätszusammenhang“

In der Rechtssache T‑444/11

Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd mit Sitz in Jiangsu (China),

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd mit Sitz in Jiangsu,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis, Y. Melin und F. Crespo,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn sowie von Barrister N. Chesaites, dann von Solicitor B. O’Connor und Rechtsanwalt S. Gubel,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

und durch

Cepifine AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Sappi Europe SA mit Sitz in Brüssel,

Burgo Group SpA mit Sitz in Altavilla Vicentina (Italien),

Lecta SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und W. Berg,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 18), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2013

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Gemäß Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) „bedeutet ‚Schädigung‘, sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird …“.

2        Art. 4 („Anfechtbare Subventionen“) der Grundverordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt.

(2)      Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend ‚bestimmte Unternehmen‘ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a)      Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b)      Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

c)      Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als ‚objektive Kriterien oder Bedingungen‘ horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

(3)      Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

(4)      Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

a)      Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.

b)      Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

(5)      Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.“

3        Art. 6 („Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils“) der Grundverordnung hat folgenden Wortlaut:

„Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

a)      Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.

b)      Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

c)      Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.

d)      Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.

Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:

i)      Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt; oder

ii)      es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.“

4        Art. 7 („Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung“) Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt:

„Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet.

Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt.“

5        Art. 8 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung sieht vor:

„(1)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)      des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)      der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(2)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(3)      Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)      die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)      eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(4)      Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen; der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 2 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 4 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(6)      Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 5 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(7)      Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(8)      Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen:

a)      die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

b)      eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

c)      genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

d)      die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;

e)      die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“

6        Art. 9 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘“) Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)      Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 10 Absatz 6 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)      Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)      Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Gemeinschaft für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn

i)      die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und

ii)      die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.“

7        Art. 10 („Einleitung des Verfahrens“) Abs. 6 der Grundverordnung bestimmt:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

8        Art. 14 („Einstellung ohne Maßnahmen“) Abs. 2 der Grundverordnung bestimmt:

„Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.“

9        Art. 15 („Einführung endgültiger Zölle“) Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet.

Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

10      Art. 28 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(2)      Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)      Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)      Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden. Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)      Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

11      Mit ihrer Mitteilung 98/C 394/04 (ABl. 1998, C 394, S. 6) hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (im Folgenden: Leitlinien) veröffentlicht.

12      Die Leitlinien sehen in Abschnitt „F. Untersuchungszeitraum für die Berechnung der Subventionen – Verausgabung versus Periodisierung“ u. a. vor:

„b)      Angemessener Nenner für die Verteilung des Subventionsbetrags

Nachdem der dem Untersuchungszeitraum zuzurechnende Subventionsbetrag ermittelt wurde, ist die Höhe der Subvention pro Einheit zu berechnen, indem der vorgenannte Betrag mit Hilfe des geeigneten Nenners, d. h. der Menge der verkauften bzw. ausgeführten Waren, verteilt wird.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

13      Bei den Klägerinnen, der Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd (im Folgenden: GE) und der Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd (im Folgenden: GHS), handelt es sich um verbundene Gesellschaften der Gruppe Asia Pulp and Paper China (im Folgenden: APP-Gruppe), die in China gestrichenes Feinpapier herstellen, das sie in die Europäische Union ausführen.

 Untersuchung

14      Gestrichenes Feinpapier war Gegenstand zweier gesonderter, parallel durchgeführter Untersuchungen. Erstens hat eine Antidumpinguntersuchung zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 1, im Folgenden: Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls) geführt. Zweitens hat eine Antisubventionsuntersuchung zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128, S. 18, im Folgenden: angefochtene Verordnung) geführt.

15      Am 17. April 2010 wurde eine Bekanntmachung der Kommission über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 99, S. 30) veröffentlicht.

16      Am 8. Juli 2010 legten die Klägerinnen ihre Antworten auf den Antisubventionsfragebogen vor, den ihnen die Kommission übermittelt hatte. Diese überprüfte die Antworten zwischen dem 15. und dem 21. September 2010 im Rahmen von Kontrollbesuchen in den Betrieben der Klägerinnen.

17      Am 3. Februar 2011 übersandte die Kommission den Klägerinnen ein Informationsdokument, in dem die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt waren, aufgrund deren sie beabsichtigte, dem Rat der Europäischen Union die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Ausfuhren der Klägerinnen in die Union vorzuschlagen.

18      Mit einem Schreiben vom 3. März 2011 übermittelten die Klägerinnen ihre Stellungnahme zum endgültigen Informationsdokument.

19      Am 10. März 2011 nahmen die Klägerinnen in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten an einem Treffen mit den zuständigen Sachbearbeitern in den Diensträumen der Kommission teil.

20      Am 16. März 2011 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein Schreiben, in dem sie einige Punkte ihrer Feststellungen klärte.

21      Am 25. März 2011 führte die Kommission eine Anhörung durch, an der die Klägerinnen in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten teilnahmen.

22      Am 28. März 2011 legten die Klägerinnen ein Schreiben vor, das die in der Anhörung vom 25. März 2011 geäußerten Beschwerdepunkte zusammenfasste und in dem auf die Bemerkungen der Kommission sowie auf die Fragen, die diese bei dem Treffen gestellt hatte, eingegangen wurde.

23      Am 29. März 2011 übermittelten die Klägerinnen dem Anhörungsbeauftragten ein Schreiben, das die in der Anhörung vom 25. März 2011 insbesondere in Bezug auf ihre Verteidigungsrechte angesprochenen Punkte zusammenfasste.

 Angefochtene Verordnung

24      Am 6. Mai 2011 erließ der Rat die angefochtene Verordnung.

25      Mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung wurde ein endgültiger Ausgleichszoll von 12 % auf die Einfuhren des von den Klägerinnen hergestellten gestrichenen Feinpapiers in die Union eingeführt.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

26      Mit am 8. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit am 10. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

28      Mit am 1. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Cepifine AISBL – der europäische Verband der Feinpapierhersteller –, die Sappi Europe SA, die Burgo Group SpA und die Lecta SA (im Folgenden zusammen: private Streithelferinnen) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. In seiner am 24. Januar 2012 eingereichten Stellungnahme hat der Rat keine Einwände gegen diese Streithilfe erhoben.

29      Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Streithilfe der Kommission zugelassen. Diese hat ihren Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht.

30      Die Klägerinnen haben am 8. Februar 2012 die vertrauliche Behandlung bestimmter in ihren Schriftsätzen und deren Anlagen enthaltener Gesichtspunkte gegenüber den privaten Streithelferinnen beantragt. Sie haben eine nichtvertrauliche Fassung dieser verschiedenen Verfahrensunterlagen vorgelegt.

31      Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer die privaten Streithelferinnen als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates in der mündlichen Verhandlung zugelassen. In demselben Beschluss hat sich der Präsident der Dritten Kammer zum einen die Entscheidung darüber, ob die Klägerinnen den Sitzungsbericht erhalten sollen, um die Angaben zu bezeichnen, die als vertraulich anzusehen sind, und zum anderen darüber vorbehalten, ob die privaten Streithelferinnen eine vorläufige nichtvertrauliche Fassung erhalten sollen, um gegebenenfalls zum Antrag auf vertrauliche Behandlung Stellung nehmen zu können.

32      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

33      Die Parteien des Rechtsstreits und die Streithelferinnen haben in der Sitzung vom 12. November 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

35      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

37      Die privaten Streithelferinnen unterstützen die Anträge des Rates.

 Rechtliche Würdigung

38      Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen zehn Klagegründe geltend:

–        erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung;

–        zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. d und Art. 28 sowie gegen Art. 4 der Grundverordnung;

–        dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Grundverordnung;

–        vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung;

–        fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Grundverordnung;

–        sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung;

–        siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung;

–        achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. d und Art. 15 der Grundverordnung;

–        neunter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 6 der Grundverordnung;

–        zehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung

39      Aus der Überschrift dieses Klagegrundes geht hervor, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung geltend machen. Allerdings ist festzustellen, dass sie im Wesentlichen auch einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung rügen. Nach der Rechtsprechung sind die Klagegründe eher ihrem Inhalt als ihrer Bezeichnung nach auszulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Société Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613).

40      Daher ist nicht nur die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1, sondern auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung zu prüfen.

41      Das Gericht hält es für angebracht, zunächst die Rüge zu prüfen, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung, weil sie einen unangemessenen Nenner bei der Berechnung des Subventionsbetrags ansetze, und sodann die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung, der sich auf die Auswirkung der von den Organen angewandten Methodik auf den Subventionsprozentsatz bezieht.

42      Die Klägerinnen tragen als Erstes vor, der Rat habe gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen, weil er einen unangemessenen Nenner verwendet habe.

43      Der Rat habe fälschlicherweise den Gesamtumsatz der Klägerinnen als Nenner für die Berechnung des Subventionsbetrags verwendet. Die Gesamtheit der Subventionen, die sie erhalten hätten, sei fälschlicherweise als Prozentsatz ihres Gesamtumsatzes ausgedrückt worden und nicht als Ergebnis der Berechnung des Betrags einer pro Einheit der betroffenen Ware erhaltenen anfechtbaren Subvention, der anschließend in einen Prozentsatz des cif-Preises (Kosten, Versicherung und Fracht) der in die Union verkauften Ware umgewandelt worden sei.

44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmt: „Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.“

45      In den Bestimmungen unter der Überschrift „b) Angemessener Nenner für die Verteilung des Subventionsbetrags“ in Titel „F. Untersuchungszeitraum für die Berechnung der Subventionen – Verausgabung versus Periodisierung“ der Leitlinien heißt es: „Nachdem der dem Untersuchungszeitraum zuzurechnende Subventionsbetrag ermittelt wurde, ist die Höhe der Subvention pro Einheit zu berechnen, indem der vorgenannte Betrag mit Hilfe des geeigneten Nenners, d. h. der Menge der verkauften bzw. ausgeführten Waren, verteilt wird.“

46      Unter Berücksichtigung dessen ist die Rüge der Klägerinnen zu prüfen.

47      In Rn. 369 der angefochtenen Verordnung hat der Rat die von den Klägerinnen bereits während der Untersuchung vorgebrachte Rüge zurückgewiesen und Folgendes hervorgehoben:

„Abgesehen von einer als anfechtbar eingestuften Subventionsregelung hing keine andere Subvention von der Ausfuhrleistung ab und wurde nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt. Die Höhe der Subvention wurde daher dem gesamten von der APP-Gruppe erzielten Umsatz zugerechnet, was mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang steht, der wie folgt lautet: [‚]Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.[‘] Da die Subvention nicht an die Herstellung einer besonderen Ware oder an Ausfuhren gebunden ist, erscheint es am ehesten angebracht, dass der Nenner den Gesamtumsatz des Unternehmens ausweist. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der relevante Umsatz auf einer Grundlage ermittelt wurde, die gewährleistet, dass der Verkaufswert der vom begünstigten Unternehmen verkauften Waren so gut wie möglich wiedergegeben wird.“

48      Aus der genannten Randnummer geht hervor, dass der Rat eine der in Art. 7 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Lösungen, nämlich die verkaufte Menge der betreffenden Waren, berücksichtigt hat und begründet hat, weshalb es unter den Umständen des vorliegenden Falls angemessen war, den Subventionsbetrag dem gesamten Umsatz des Unternehmens und nicht einem einzigen Produkt zuzurechnen.

49      Mit dem Vorbringen, es sei unangemessen, den Wert der Subvention dem Gesamtumsatz der Klägerinnen zuzurechnen, tragen diese in Wirklichkeit vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

50      Was die angebliche Verpflichtung angeht, einen Subventionsbetrag auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung pro Einheit zu berechnen, ist festzustellen, wie es der Rat zu Recht getan hat, dass erstens keine der in Rede stehenden anfechtbaren Subventionen pro Einheit gewährt worden ist. Zweitens war keine dieser Subventionen auf die betroffene Ware beschränkt. Drittens hing eine einzige dieser Subventionen, die GHS betraf, von der Ausfuhrleistung ab, im vorliegenden Fall ein Preis für Wachstumsförderung mit einer Subventionsspanne von 0,05 %.

51      Daher ist festzustellen, dass eine Berechnung pro Einheit entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen wäre.

52      Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, wonach der Satz des Wertzolls unter Heranziehung des cif-Werts der Ausfuhren der betroffenen Ware als Nenner berechnet werden müsse, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Subventionen der Gesellschaft insgesamt gewährt worden sind und nicht die Ausfuhren in die Union betrafen, sodann, dass alle von der Gesellschaft hergestellten Waren gleichermaßen subventioniert wurden, und schließlich, dass die Klägerinnen nicht behaupten, die anfechtbaren Subventionen hingen von den Ausfuhren ab oder seien auf die betroffene Ware beschränkt.

53      Daraus ergibt sich, dass der cif-Wert der Ausfuhren der betroffenen Ware entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im vorliegenden Fall kein angemessener Nenner gewesen wäre.

54      Zur Heranziehung des Umsatzes führen die Klägerinnen erstens an, es handle sich hierbei nicht um einen angemessenen Nenner, da der Umsatz deshalb grundsätzlich unter dem cif-Wert liege, weil er nicht sämtliche Fracht- und Versicherungskosten einschließe, die im cif-Preis enthalten seien. Zudem sei ihr Umsatz in Bezug auf Ausfuhrverkäufe sehr gering [vertraulich](1).

55      In ihrem Schreiben vom 16. März 2011 hat die Kommission erläutert, dass sie nicht den in den Bilanzen der Klägerinnen ausgewiesenen Umsatz ihrer Ausfuhrverkäufe verwendet habe, sondern den Gesamtumsatz der Klägerinnen einschließlich der Anpassungen des Ausfuhrumsatzes, „um sicherzustellen, dass der Umsatz den Gesamtwert der Verkäufe der betroffenen Ware (und nicht nur die Höhe der Werklohnkosten) widerspiegelt“.

56      Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

57      Die Klägerinnen tragen als Zweites vor, die von der Kommission angewandte Methodik habe den Subventionsprozentsatz künstlich erhöht, da der tatsächliche Umsatz der Klägerinnen [vertraulich] unter dem cif-Wert der ausgeführten Ware liege. Dies verstoße gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung.

58      Nach Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung darf der Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, was der sogenannten Regel des „niedrigeren Zolls“ entspricht.

59      Die Klägerinnen haben während der Untersuchung ihre eigene Methodik vorgeschlagen. Im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht wiederholen sie ihre diesbezügliche Argumentation.

60      In Rn. 369 der angefochtenen Verordnung heißt es, dass „[d]ie [von den Klägerinnen] vorgeschlagene Methode … nicht repräsentativ [ist], da sie Umsatz und hergestellte Einheiten lediglich in Bezug auf die betroffene Ware kombiniert, während die Einheiten anderer hergestellter Waren nicht berücksichtigt werden“.

61      Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall nichts auf die Argumente des Rates entgegnen. Erstens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht auf das Argument des Rates eingehen, wonach ihre Methode die Angaben zum Umsatz und zu den Einheiten kombiniere. Zweitens bestreiten sie nicht, dass ihre Methode bei der Berechnung des Anteils des Umsatzes, der sich auf die betroffene Ware bezieht, die tatsächlichen Verkaufspreise (Verkäufe auf dem Inlandsmarkt) und [vertraulich] (Ausfuhrverkäufe) kombiniert. Drittens gehen sie nicht auf das Argument des Rates ein, wonach die vorgeschlagene Methode im Stadium ihrer fünften Stufe bedeute, dass der künstlich verringerte Subventionsbetrag den Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware [vertraulich], sondern dem von diesem Unternehmen für Verkäufe in die Union in Rechnung gestellten cif-Preis zugerechnet werde. Viertens gehen sie nicht auf das Argument ein, wonach die Subventionen den Gesamtverkäufen – und nicht nur, wie sie anführen, den Verkäufen der betroffenen Ware – zugerechnet werden müssten, um sie gerecht auf ihre Verkäufe zu verteilen, da die Subventionen nicht auf die betroffene Ware beschränkt seien.

62      Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine ausreichenden Beweise beibringen, um die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den Nenner als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, Aker Warnow Werft und Kvaerner/Kommission, T‑68/05, Slg. 2009, II‑355, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass der Rat bei der Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen einen Fehler begangen hat, ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung folglich zurückzuweisen.

64      Nach alledem sind die vorliegenden Rügen unbegründet. Der erste Klagegrund ist in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. d, Art. 28 und Art. 4 der Grundverordnung

65      Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

66      Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 6 Buchst. d und Art. 28 der Grundverordnung geltend gemacht, weil die Kommission Taiwan als Bemessungsgrundlage herangezogen habe, um festzustellen, ob die Einräumung von Landnutzungsrechten durch China den Klägerinnen einen Vorteil verschafft habe.

67      Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundverordnung geltend gemacht, da die Unionsorgane zu dem Ergebnis hätten kommen müssen, dass nicht der geringste Beweis für die Spezifität des Erwerbs von Landnutzungsrechten durch die Klägerinnen vorliege.

 Zum ersten Teil: Heranziehung von Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage

68      Aus den Rn. 260 bis 262 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission nach Art. 6 Buchst. d Ziff. ii der Grundverordnung verpflichtet war, eine externe Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da in China weder ein funktionierender Markt für Grund und Boden bestand noch eine andere private Bemessungsgrundlage verfügbar war, anhand deren sie die auf dem Markt für die fraglichen Landnutzungsrechte herrschenden normalen Bedingungen feststellen konnte.

69      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht mehr beanstanden, dass die Unionsorgane eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen haben, um festzustellen, ob die Gewährung von Landnutzungsrechten den Klägerinnen einen Vorteil verschaffte. In ihren Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung der Kommission vom 3. Februar 2011 (im Folgenden: Dokument zur endgültigen Unterrichtung) vertraten die chinesische Regierung und die Klägerinnen noch die Ansicht, in China bestehe ein Markt für Grund und Boden und die chinesischen Grundstückspreise im neuen Zhenjiang-Distrikt und in Suzhou (China) stellten eine geeignete Bemessungsgrundlage dar.

70      Es stellt sich die Frage, ob die Kommission mit der Heranziehung von Taiwan als Bemessungsgrundlage eine offensichtlich falsche Wahl getroffen hat.

71      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situation auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg. 1996, II‑427, Rn. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Rn. 51, und vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg. 1998, II‑2991, Rn. 32).

72      Die Wahl des Referenzlandes erfolgt im Rahmen des Ermessens, über das die Organe bei der Prüfung komplexer wirtschaftlicher Situationen verfügen.

73      Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung prüft der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nämlich, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Rn. 19; vgl. Urteil Thai Bicycle/Rat, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Was insbesondere die Wahl des Referenzlandes angeht, ist zu prüfen, ob die Unionsorgane im Hinblick auf die Feststellung, ob das gewählte Land geeignet und der Akteninhalt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden ist, nicht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen haben.

75      Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, die Organe hätten nicht die beste ihnen zur Verfügung stehende Bemessungsgrundlage herangezogen, nämlich den Grundstückspreis im indischen Bundesstaat Maharashtra (Indien), sondern den Preis für den Erwerb des uneingeschränkten Eigentums an einem Grundstück in Taiwan (vgl. Rn. 356 und 357 der angefochtenen Verordnung), der in Bezug auf die Preise für Landnutzungsrechte in der Provinz Jiangsu im Zeitraum von 1995 bis 2000 – ein Zeitraum, in dem das BIP in der Provinz Jiangsu dem BIP Afrikas südlich der Sahara entsprochen und es sich bei Taiwan um eine offene Volkswirtschaft gehandelt habe – unangemessen sei.

76      Der Rat vertritt die Auffassung, die Tatsache, dass es sich bei Taiwan um eine offene Marktwirtschaft handle, sei vorliegend irrelevant, da die Kommission verpflichtet sei, eine Bemessungsgrundlage zu wählen, die die normalen Marktbedingungen widerspiegle, und, wie in Rn. 356 der angefochtenen Verordnung ausgeführt werde, „ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als eine funktionierende Marktwirtschaft“.

77      Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe nicht die Vergleichbarkeit zwischen der Provinz Jiangsu und dem als Bemessungsgrundlage gewählten Taiwan gewährleistet, da sie, gestützt auf die aktuelle Situation, der Ansicht gewesen sei, Taiwan und die Provinz Jiangsu ähnelten sich, während Maharashtra weniger entwickelt sei. In diesem Zusammenhang tragen sie vor, die Kommission habe nicht das Argument der Klägerinnen geprüft, wonach eine geeignete Bemessungsgrundlage für den Preis, den die Klägerinnen für ihre Landnutzungsrechte hätten zahlen müssen, insbesondere in Bezug auf die Infrastrukturen und die Dichte der städtischen Bevölkerung die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Rechte und nicht die aktuellen Marktbedingungen berücksichtigen müsse. Zur Stützung ihrer Argumentation berufen sich die Klägerinnen auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums vom 18. Mai 2011 in der Sache „Europäische Gemeinschaften und einige Mitgliedstaaten – Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen“ (WT/DS316/AB/R) (im Folgenden: Sache EG-Airbus).

78      Der Rat macht geltend, die Unionsorgane hätten die beiden Kriterien bewertet, auf die sich die Klägerinnen bei ihrem Vorschlag, Maharashtra als externe Bemessungsgrundlage heranzuziehen, gestützt hätten, nämlich die Bevölkerungsdichte und das BIP; aus dieser Bewertung gehe jedoch hervor, dass Maharashtra nicht mit der Provinz Jiangsu vergleichbar sei.

79      Der Rat ist der Ansicht, das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Kommission während der Untersuchung nicht die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Subventionen berücksichtigt habe, entbehre jeder Grundlage, da die Kommission Taiwan als externe Bemessungsgrundlage herangezogen habe. Er weist zunächst darauf hin, dass sich die Kommission nicht allein auf Finanzdaten verlassen könne, sodann, dass BIP und Bevölkerungsdichte nicht als einzige maßgebliche Faktoren in Betracht gezogen werden könnten, und schließlich, dass andere Faktoren wie fehlende räumliche Nähe und fehlende Gemeinsamkeiten zwischen Indien und China berücksichtigt worden seien.

80      In den einschlägigen Randnummern der angefochtenen Verordnung, die Taiwan betreffen, heißt es:

„(356) … Die Kommission betrachtet Taiwan … als geeignete externe Bemessungsgrundlage aufgrund sämtlicher im Folgenden aufgeführten verfügbaren Informationen: i) Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und der wirtschaftlichen Struktur in Taiwan und den betreffenden chinesischen Provinzen, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller ansässig sind; ii) räumliche Nähe dieser beiden chinesischen Provinzen zu Taiwan; iii) hoch entwickelte Infrastruktur sowohl in Taiwan als auch in den beiden chinesischen Provinzen; iv) enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Taiwan und … China; v) ähnliche Bevölkerungsdichte in den jeweiligen chinesischen Provinzen und in Taiwan; vi) Ähnlichkeiten zwischen Taiwan und … China bezüglich der Art von Grund und Boden und den Transaktionen, die zur Erstellung der relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und vii) demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen Taiwan und … China. Überdies gelten die Provinzen Jiangsu und Shandong als führend bei der Warenherstellung in … China … Obwohl die beiden chinesischen Provinzen nicht dasselbe Pro-Kopf-BIP wie Taiwan aufweisen, nähern sie sich mit ihrem in den vergangenen Jahren stark gewachsenen BIP immer stärker an Taiwan an.

Darüber hinaus verzeichnen … China und Taiwan aktuellen Daten zufolge ähnliche Zuwächse beim realen BIP … Allerdings sei unbedingt angemerkt, dass ein exakter Vergleich zwischen dem BIP eines Landes ohne Marktwirtschaft (… China) und jenem einer etablierten Marktwirtschaft (Taiwan) nicht ausschlaggebend ist, da ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als eine funktionierende Marktwirtschaft. Zudem können bei Gewerbegrundstücken Angebot und Nachfrage von vielen anderen Faktoren wie Planungsauflagen und Umweltpolitik beeinflusst werden. Tatsächlich geht es um die Frage, welche ,herrschenden Marktbedingungen‘ im Bereich der Landnutzungsrechte in … China vorlägen, wenn das Land eine funktionierende Marktwirtschaft wäre; auf der Grundlage aller vorgelegte Beweise ist davon auszugehen, dass sie sehr ähnlich wie in Taiwan ausfallen würden.

(357) Auf der Grundlage all dieser Information wird die Auffassung vertreten, dass die gewählte Bemessungsgrundlage den Anforderungen des Berufungsgremiums in der Sache Vereinigte Staaten gegen Softwood Lumber IV (Randnr. 103) entspricht, das zu folgendem Schluss gelangte: [‚]Die gewählte Bemessungsgrundlage muss allerdings einen Bezug zu den in jenem Land herrschenden Marktbedingungen aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen und Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 14 Buchstabe d widerspiegeln.[‘] Tatsächlich weisen sämtliche Bedingungen in Taiwan einen Bezug zu den in den beiden chinesischen Provinzen herrschenden Marktbedingungen auf. Grund und Boden ist in den ähnlich dicht besiedelten Gebieten und aufgrund der räumlichen Nähe in fast gleicher Qualität verfügbar. Die Tatsache, dass Taiwan und die beiden chinesischen Provinzen dieselbe Sprache und Kultur sowie eine ausfuhrorientierte Wirtschaft mit Schwerpunkt Warenherstellung aufweisen, untermauert, dass Preis, Marktgängigkeit und sonstige Bedingungen für den Kauf oder Verkauf von Grund und Boden eng zusammenhängen.“

81      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen weder die Erheblichkeit noch die Richtigkeit der zusätzlichen Faktoren beanstanden, die von den Organen in Rn. 356 der angefochtenen Verordnung zum Nachweis, dass Taiwan die geeignete Bemessungsgrundlage war, herangezogen worden sind.

82      In der Indien betreffenden Randnummer der angefochtenen Verordnung heißt es:

„(361) Wie bereits unter Randnummer 359 erläutert wurde, gibt es keinen funktionierenden Markt für Grund und Boden in China. Daher sollten die derzeit in China geltenden Preise für Landnutzungsrechte nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Die ausführenden Hersteller stützen ihr Vorbringen, die Preise für Grund und Boden in Maharashtra als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, auf einen Vergleich, der mit diesem indischen Bundesstaat bezüglich Pro-Kopf-BIP und Bevölkerungsdichte zum Zeitpunkt des Erwerbs von Landnutzungsrechten angestellt wurde. Wie bereits erläutert, können Pro-Kopf-BIP und Bevölkerungsdichte bei der Auswahl von Ländern oder Regionen, die als externe Bemessungsgrundlage dienen sollen, nach Ansicht der Kommission nicht als einzige maßgebliche Faktoren in Betracht gezogen werden. Die von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgeschlagene Methode ist jedenfalls nicht mit ihren Vorbringen kohärent. Im [Untersuchungszeitraum] lag in Mumbai, der Hauptstadt Maharashtras und das mit Abstand am höchsten entwickelte Gebiet des Bundesstaats, das Pro-Kopf-Einkommen bei 2 675 USD (1,28 Lakh INR) und damit unter dem Landesdurchschnitt für China (3 529 USD) … – ganz zu schweigen vom Pro-Kopf-BIP in den hoch entwickelten [Provinzen] Shandong (5 255 USD) und Jiangsu (6 550 USD). Was die Bevölkerungsdichte betrifft, so ist sie an sich zwar noch kein entscheidender Faktor, es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass sie mit 314 Einwohnern pro km2 in Maharashtra und 736 Einwohnern pro km2 in [der Provinz] Jiangsu bzw. 600 Einwohnern pro km2 in [der Provinz] Shandong keineswegs in derselben Größenordnung liegt. Überdies lassen andere Faktoren wie fehlende räumliche Nähe und fehlende Gemeinsamkeiten zwischen Indien und China den Schluss zu, dass die Bemessungsgrundlage Maharashtra keinen Bezug zu den in China herrschenden Marktbedingungen aufweist und nicht mit diesen in Zusammenhang steht. Aus den unter Randnummer 357 erläuterten Gründen bleibt die Kommission bei der Auffassung, dass die taiwanesischen Preise für Grund und Boden eine wesentlich geeignetere externe Bemessungsgrundlage darstellen.“

83      Daraus geht hervor, dass die Unionsorgane den Alternativvorschlag zur Wahl von Taiwan als Referenzland eingehend geprüft haben. Sie haben das BIP und die Bevölkerungsdichte in Indien untersucht, wie es von den Klägerinnen vorgeschlagen worden war. Darüber hinaus haben sie überzeugend erläutert, weshalb Indien nicht als Referenzland herangezogen worden war.

84      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen ausgeführt haben, die Kommission habe ihr Argument, wonach eine geeignete Bemessungsgrundlage für den Preis, den die Klägerinnen für ihre Landnutzungsrechte hätten zahlen müssen, die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Rechte und nicht die aktuellen Marktbedingungen berücksichtigen müsse, nicht geprüft. Zur Stützung ihrer Argumentation berufen sich die Klägerinnen auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache EG-Airbus.

85      Erstens kann das Argument der Klägerinnen, das die Übertragung der in der Sache EG-Airbus gefundenen Lösung auf den vorliegenden Fall betrifft, keinen Erfolg haben. Wie der Rat zutreffend bemerkt, betraf diese Sache nicht die Wahl der geeigneten externen Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Höhe des gewährten Vorteils.

86      Zweitens tragen die Klägerinnen nicht vor, die Tatsache, dass die Kommission ihr Argument nicht geprüft habe, habe sie daran gehindert, ihren Standpunkt gebührend darzulegen, und ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

87      Drittens kann dem Vorbringen, wonach die Kommission die Marktbedingungen im Referenzland zum Zeitpunkt der Gewährung der Landnutzungsrechte – im vorliegenden Fall in der Zeit zwischen 1995 und 2000 – und nicht die zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden aktuellen Bedingungen hätte berücksichtigen müssen, nicht gefolgt werden.

88      Festzustellen ist, dass die Klägerinnen im Wesentlichen die von den Unionsorganen vorgenommene Auslegung des Begriffs „herrschende Bedingungen“ in Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung beanstanden.

89      In Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung heißt es:

„… Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.

Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:

ii)      es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.“

90      Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht nicht hervor, dass die Kommission verpflichtet war, die Marktbedingungen im Referenzland zum Zeitpunkt der Gewährung der Landnutzungsrechte und nicht die aktuellen Bedingungen zu berücksichtigen.

91      Nach alledem ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung daher zurückzuweisen.

92      Was den angeblichen Verstoß gegen Art. 28 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung angeht, ist festzustellen, dass diese Rüge offensichtlich unsubstantiiert ist. In Rn. 45 der Klageschrift machen die Klägerinnen lediglich geltend, dass „die Kommission, indem sie in der Untersuchung Taiwan als beste bestehende Bemessungsgrundlage gewählt hat, nicht die Vergleichbarkeit … sichergestellt und [daher] gegen Art. 28 (Zugrundelegung der besten verfügbaren Daten) verstoßen [hat]“.

93      Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Rn. 68, vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Rn. 333, und vom 12. Oktober 2011, Association belge des consommateurs test-achats/Kommission, T‑224/10, Slg. 2011, II‑7177, Rn. 71). Da die Klägerinnen ihre Rüge eines Verstoßes gegen Art. 28 der Grundverordnung nicht näher erläutert haben, ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

94      Darüber hinaus sind die Organe nach Art. 28 der Grundverordnung befugt, auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen, ohne dass sie jedoch gezwungen wären, die besten verfügbaren Daten heranzuziehen.

95      Damit ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: angeblich fehlender Beweis für die Spezifität

96      Die Klägerinnen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, es liege nicht der geringste Beweis für die Spezifität des Erwerbs von Landnutzungsrechten durch sie selbst vor, so dass die Organe dadurch, dass sie zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts begangen und gegen Art. 4 der Grundverordnung verstoßen hätten.

97      In den Randnummern der angefochtenen Verordnung, die die Spezifität der Subvention auf dem Gebiet der Landnutzungsrechte betreffen, heißt es:

„(252)       Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung der Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise ‚klar zu begründen‘ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Artikel 28 Absatz 6 lautet wie folgt: [‚]Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.[‘] Folgende Informationen wurden berücksichtigt:

(253)       Der vom Antragsteller vorgelegte Beweis der Spezifität.

(254)       Die Feststellungen (siehe Randnummern 77 und 78), denen zufolge der Papierindustrie durch einen spezifischen sektorbezogenen Plan, d. h. den Papierherstellungsplan, spezifische Subventionen zugeführt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Artikel 7 bis 11 des genannten Plans konkrete Vorschriften für die Planungsstrategie enthalten; so wird festgelegt, welche Art von Papierindustrie in den unterschiedlichen Regionen des Landes errichtet werden soll.

(255)       Der Beweis dafür (siehe Randnummer 76), dass es sich bei der Papierindustrie um einen ‚geförderten Wirtschaftszweig‘ handelt (Entscheidung Nr. 40).

(256)       Die Feststellungen (siehe Randnummern 260 bis 262), dass in China für Grund und Boden kein funktionierender Markt besteht.

(257)       Die bezüglich der kooperierenden ausführenden Hersteller getroffenen und in der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung bestätigten Feststellungen, dass diesen Herstellern Grund und Boden im Hinblick auf ihre Papierherstellungsprojekte zugewiesen wurde …

(258)  Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und in Ermangelung jeglicher Kooperation seitens der chinesischen Regierung belegen die verfügbaren Beweise, dass die Subventionen, die Unternehmen der Papierindustrie gewährt wurden, nicht allgemein verfügbar sind und dass es sich somit um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit spricht nichts dafür, dass der Anspruch auf die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

(259)  Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.“

98      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Klägerinnen nicht die Feststellungen in den Rn. 252 bis 259 der angefochtenen Verordnung bestreiten, aufgrund deren die Unionsorgane zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die von der chinesischen Regierung eingeräumten Landnutzungsrechte spezifisch seien.

99      Die Klägerinnen weisen lediglich darauf hin, dass die Landnutzungsrechte „[für] alle Unternehmen in China unterschiedslos verfügbar [sind], … da der Verkauf [dieser Rechte] de iure oder de facto nicht darauf abzielt, einem Unternehmen, einem Wirtschaftszweig oder einer Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil zu gewähren“, und die genannten Rechte „immer an den Meistbietenden oder, wenn es nicht genügend Bieter gibt oder die Angebote zu niedrig sind, überhaupt nicht verkauft [werden]“.

100    Diese Bemerkungen sind nicht geeignet, die Feststellungen der Unionsorgane in Frage zu stellen.

101    Die Klägerinnen tragen vor, die Beweise, die sie der Kommission während der Untersuchung vorgelegt hätten, zeigten, „dass es in China eine einzige und vereinheitlichte Regelung für den Verkauf und Kauf von Landnutzungsrechten gibt, die das gesamte chinesische Hoheitsgebiet umfasst, und alle Verkäufe nach nichtdiskriminierenden Ausschreibungs-, Auktions- oder Listeneintragungsverfahren abgewickelt werden“.

102    Darüber hinaus sind die Klägerinnen der Ansicht, sie hätten alle sich auf den Kauf und Verkauf von Landnutzungsrechten in China beziehenden Beweise, nämlich die für Landnutzungsrechte geltenden Verfahren und die Vorschriften über die Ermittlung des bei Verkäufen anwendbaren Werts, vorgelegt.

103    Da sich die Klägerinnen damit begnügen, mittels Anlagen vorzutragen, ist dieses Vorbringen gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Rn. 49).

104    Die Klägerinnen machen geltend, die Ausführungen des Rates zur Spezifität der Subvention genügten nicht den für die Prüfung und Begründung geltenden Vorschriften, da die Kommission ihre Beurteilung damit begründet habe, dass die chinesische Regierung keine Informationen zum Anspruch auf Gewährung der Subvention und über deren Verwendung erteilt habe (vgl. Rn. 252 der angefochtenen Verordnung), ohne jedoch die Art der nicht erteilten Informationen näher zu bezeichnen.

105    Dieses Argument kann keinen Erfolg haben, da in Rn. 248 der angefochtenen Verordnung, der Rn. 226 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung wiedergibt, die Beweise beschrieben wurden, die die Kommission vergeblich versucht hatte, von China zu erhalten.

106    In dieser Rn. 248 heißt es nämlich:

„Im Antrag wurde behauptet, dass die chinesische Regierung den kooperierenden ausführenden Herstellern Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eingeräumt habe. Die chinesische Regierung reagierte darauf mit der Vorlage des ‚Land Administration Law‘ (Gesetz zur Verwaltung von Grund und Boden) und der ‚Provisions on the Assignment of State-Owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation‘ (Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, Versteigerung und Quotierung), Nr. 39 vom 28. September 2007. Die chinesische Regierung weigerte sich, Angaben zu den tatsächlichen Preisen von Landnutzungsrechten, zu ihren Behauptungen zufolge existierenden Untergrenzen von Grundstückspreisen und zur Art der Evaluierung von Untergrenzen von Grundstückspreisen zu machen sowie die Vorgehensweise in Fällen zu erläutern, in denen früheren Nutzern Grund und Boden entzogen wird.“

107    Die Rn. 252 der angefochtenen Verordnung stellt eine Schlussfolgerung zu den mit „Einräumung von Landnutzungsrechten“ überschriebenen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung dar, so dass sie demzufolge keine Beschreibung der Arten von Informationen enthalten muss, die die chinesische Regierung nicht erteilt haben soll.

108    Die Klägerinnen tragen vor, die Untersuchung habe nicht beweisen können, dass sich die Situation im neuen Zhenjiang-Distrikt und im Industriepark von Suzhou hinsichtlich der Gewährung und der Kosten von Landnutzungsrechten von der Situation außerhalb dieser Gebiete unterscheide.

109    Wie der Rat insoweit zutreffend festgestellt hat, sind die Ausführungen zur regionalen Spezifität irrelevant, da die Unionsorgane nicht darauf geschlossen haben, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten spezifisch für diese Regionen sei.

110    Nach alledem ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

111    Demzufolge ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Grundverordnung

112    Der Rat hat in Rn. 125 der angefochtenen Verordnung festgestellt:

„[Die] Regelung [über die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen] betrifft in China ansässige Unternehmen, die Anteilseigner anderer in China ansässiger Unternehmen sind. Erstere haben Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Einkommen aus bestimmten von Letzteren ausgeschütteten Dividenden.“

113    In Rn. 127 der angefochtenen Verordnung heißt es: „Diese Regelung sieht einen Vorteil für alle gebietsansässigen Unternehmen vor, die Anteile an anderen in China ansässigen Unternehmen besitzen.“

114    In Rn. 129 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„In der Einkommensteuererklärung der kooperierenden ausführenden Hersteller ist ein von der Körperschaftsteuer befreiter Betrag aufgeführt. Dieser Betrag wird als [‚]Dividenden, Gewinnanteile und sonstiges Einkommen aus Kapitalbeteiligung gebietsansässiger Rechtspersönlichkeiten und Unternehmen[‘] entsprechend den in Anlage 5 der Einkommensteuererklärung (Jährliche Erklärung der Steuervergünstigungen) aufgeführten Bedingungen ausgewiesen. Die relevanten Unternehmen entrichteten für diese Beträge keine Körperschaftsteuer.“

115    Der Rat hat erstens die Auffassung vertreten, diese Regelung sei „[a]ngesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf in China ansässige Unternehmen beschränken, die Dividendeneinkommen von anderen in China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Firmen, die in ausländische Unternehmen investieren)“, spezifisch im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung (vgl. Rn. 132 der angefochtenen Verordnung).

116    Zweitens hat der Rat in Rn. 133 der angefochtenen Verordnung ausgeführt:

„Da … sämtliche zuvor erwähnten steuerlichen Regelungen nach Kapitel 4 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, wie in Artikel 25 erwähnt, ausschließlich auf wichtige vom Staat geförderte Wirtschaftszweige und Projekte beschränkt sind, ist auch diese Regelung spezifisch, denn sie ist ausschließlich auf bestimmte, als gefördert bezeichnete Unternehmen und Wirtschaftszweige, wie z. B. die Papierbeschichtungsindustrie, beschränkt. Nach dem Verständnis der Kommission legt nämlich der Staatsrat in seiner Entscheidung Nr. 40 (Artikel 14) und im Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur die zur Einstufung eines Unternehmens als ‚gefördert‘ maßgeblichen Grundsätze und die dazu erforderliche Klassifikation dar. Außerdem existieren in diesem Fall keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.“

117    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen erstens vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Auffassung vertreten habe, die in Rede stehende chinesische Steuerregelung sei spezifisch, da die gewährende Behörde den Zugang zu ihr ausschließlich auf in China ansässige Unternehmen beschränke, die Dividendeneinkommen von anderen in China ansässigen Unternehmen erhielten (im Gegensatz zu Firmen, die in ausländische Unternehmen investierten).

118    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen der Ansicht sind, die Organe hätten im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung, wonach, wenn „die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen [beschränken], … es sich um eine spezifische Subvention [handelt]“, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

119    In diesem Rahmen machen die Klägerinnen geltend, die Steuerregelung ermögliche die Vermeidung von Doppelbesteuerung in China, da von einem gebietsansässigen Unternehmen erhaltene Dividenden von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden könnten, wenn sie von einem ebenfalls unter die Steuerhoheit Chinas fallenden gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttet würden. Stammten die Dividenden hingegen aus ausländischen Investitionen, die nicht unter die Steuerhoheit Chinas fielen, könnten diese Dividenden nicht von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.

120    Informatorisch ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in Rn. 338 der angefochtenen Verordnung ausgeführt hat: „Bezüglich des Vorbringens, dass dieser [Steueranreiz, der einer Einnahme gleichkommt, auf die die Regierung verzichtet,] zur Vermeidung von Doppelbesteuerung dienen solle, wird im Subventionsübereinkommen zwar anerkannt, dass WTO-Mitglieder nicht von Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgehalten werden (siehe Subventionsübereinkommen, Anhang I, Fußnote 59); diese Bestimmung wurde aber lediglich zur Verteidigung benutzt, und es wurden keine konkreten Beweise dafür erbracht, dass etwa Dividenden von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Unternehmen aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen, die … China in relevanten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten eingegangen ist, unterschiedlich zu behandeln seien.“

121    Im vorliegenden Fall ist mit dem Rat zu bemerken, dass die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klage weder einen schriftlichen Beweis noch eine Sachäußerung vorlegen, der bzw. die geeignet ist, ihr Vorbringen, wonach „die [in Rede stehende] Steuerregelung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in China dienen soll“, zu stützen.

122    Dieses Vorbringen ist daher gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären.

123    Darüber hinaus ist festzustellen, dass Art. 26 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG) zu Kapitel 4 dieses Gesetzes gehört, das Steuervergünstigungen betrifft. Sollte die in Rede stehende Steuerregelung, wie die Klägerinnen geltend machen, tatsächlich „zur Vermeidung von Doppelbesteuerung“ dienen, ist es allerdings eigenartig, dass Art. 26 des KStG nicht in einem anderen Kapitel des genannten Gesetzes steht.

124    Die Klägerinnen behaupten zweitens, der Rat habe nicht erläutert, weshalb er darauf geschlossen habe, dass sämtliche unter Kapitel 4 des KStG fallenden Regelungen geförderten Wirtschaftszweigen vorbehalten seien. Sie fügen hinzu, dass Art. 26 des KStG keinen Wirtschaftszweig wirklich von der in Rede stehenden Steuerbefreiung ausnehme und Art. 25 des KStG im vorliegenden Fall unerheblich sei.

125    Der Rat, unterstützt von der Kommission, macht geltend, die Klägerinnen lieferten in ihrer Klageschrift keinerlei Begründung dafür, weshalb Art. 26 des KStG nicht im Licht von Art. 25 des KStG auszulegen sei, sondern begnügten sich damit, auf die der Kommission während der Untersuchung gelieferten Begründungen zu verweisen.

126    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihrer Erwiderung der Ansicht sind, die Organe hätten einen Fehler bei der Auslegung der Art. 25 und 26 des KStG begangen. Die Tatsache, dass sich diese beiden Artikel in ein und demselben Kapitel befänden, nämlich Kapitel 4 („Steuervergünstigungen“), führe nicht dazu, dass die für die Vorzugsregelung der Einkommensteuer nach Art. 25 des KStG geltenden Grenzen auch auf die in Art. 26 des KStG vorgesehene Steuerbefreiung Anwendung fänden. In der mündlichen Verhandlung haben sie ausgeführt, Art. 25 des KStG diene im vorerwähnten Kapitel 4 nicht als Auffangtatbestand; die Art. 25 und 26 des KStG seien daher gesondert voneinander zu verstehen. Entgegen dem Vorbringen des Rates handle es sich hierbei nicht um ein neues Argument, sondern um die Erweiterung eines bereits geltend gemachten Arguments.

127    Festzustellen ist, dass sich die Klägerinnen damit begnügen, auf die der Kommission während der Untersuchung gelieferten Begründungen zu verweisen, und keinen Beweis zur Stützung ihrer Argumentation vorlegen.

128    In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen ferner geltend, in Rn. 133 der angefochtene Verordnung werde eine Auslegung von Art. 26 des KStG gewählt, die sich auf die bloße Behauptung stütze, dass die chinesischen Behörden nicht kooperiert hätten (Rn. 133 letzter Satz).

129    Nach alledem ist die von den Unionsorganen vorgenommene Analyse des Zusammenhangs zwischen den Art. 25 und 26 des KStG zu prüfen, um festzustellen, ob sie eine falsche Auslegung von Art. 26 des KStG gewählt haben, der die angeblich mangelnde Mitarbeit der chinesischen Behörden zugrunde liegt.

130    Art. 25 des KStG sieht vor: „Eine Steuervergünstigung auf die Gewinne wird Wirtschaftszweigen und wichtigen Projekten gewährt, deren Entwicklung vom Staat unterstützt und gefördert wird.“

131    Art. 26 des KStG bestimmt:

„Folgende Gewinne sind von der Steuer befreit:

2.      Dividenden, Gewinnanteile und sonstiges Einkommen aus Kapitalbeteiligung gebietsansässiger Rechtspersönlichkeiten und Unternehmen.“

132    Aus Rn. 111 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung, die in Rn. 133 der angefochtenen Verordnung bestätigt worden ist, geht hervor, dass die Kommission ihre Analyse des Zusammenhangs zwischen den Art. 25 und 26 des KStG wie folgt begründet hat:

„Da darüber hinaus sämtliche zuvor erwähnten steuerlichen Regelungen nach Kapitel 4 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, wie in Artikel 25 erwähnt, ausschließlich auf wichtige vom Staat geförderte Wirtschaftszweige und Projekte beschränkt sind, ist auch diese Regelung spezifisch, denn sie ist ausschließlich auf bestimmte, als gefördert bezeichnete Unternehmen und Wirtschaftszweige, wie z. B. die Papierbeschichtungsindustrie, beschränkt. Nach dem Verständnis der Kommission legt nämlich der Staatsrat in seiner Entscheidung Nr. 40 (Artikel 14) und im Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur die zur Einstufung eines Unternehmens als „gefördert“ maßgeblichen Grundsätze und die dazu erforderliche Klassifikation dar. Außerdem existieren in diesem Fall keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.“

133    Aus Rn. 109 des Dokuments zur endgültigen Unterrichtung, die in Rn. 131 der angefochtenen Verordnung bestätigt worden ist, geht hervor, dass die chinesische Regierung keine Informationen zu den objektiven Kriterien für die Inanspruchnahme übermittelt hat:

„Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise ‚klar zu begründen‘ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der … verfügbaren Informationen treffen.“

134    Die Stellungnahme der chinesischen Regierung vom 3. März 2011 zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung ist in Rn. 339 der angefochtenen Verordnung bestätigt worden:

„Ferner wurde behauptet, dass die Regelung für als ‚gefördert‘ eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige vollkommen irrelevant sei, sondern vielmehr per Definition für alle gebietsansässigen Unternehmen gelte. Die chinesische Regierung berief sich auch auf Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens, wonach die Festsetzung allgemein gültiger Steuersätze nicht als spezifische Subvention anzusehen sei. Die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung seien objektiv und ausführlich festgelegt, der Anspruch bestehe automatisch und die Regelung könne somit nicht als spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erachtet werden.“

135    In Ermangelung eines eindeutigen Beweises zur Stützung des Vorbringens der chinesischen Regierung in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2011 sind die Unionsorgane in Rn. 340 der angefochtenen Verordnung wie folgt auf die Frage des spezifischen Charakters der Subventionsregelung eingegangen:

„Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Festlegung dieser Regelung Teil von Kapitel 4 (‚Steuervergünstigungen‘) des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, in dem spezifische Steueranreize für wichtige vom Staat unterstützte oder geförderte Wirtschaftszweige und Projekte vorgesehen sind. Wie oben erläutert, sind unter diesen Bedingungen die im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteile spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Die Untersuchung förderte keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung zutage, ebenso wenig schlüssige Beweise dafür, dass der Anspruch automatisch besteht. Bezüglich des Vorbringens zu Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens wird darauf hingewiesen, dass sich die derzeitige Regelung nicht auf die Festsetzung eines allgemein gültigen Steuersatzes bezieht, sondern darauf, dass eine Steuerbefreiung für eine bestimmte Art von Einkommen einer bestimmten Art von Unternehmen vorliegt.“

136    Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerinnen war, den Gegenbeweis zu führen. Aus ihren Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung geht jedoch hervor, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, Beweise zu liefern, die geeignet sind, die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Sachverhaltswürdigung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

137    Die Klägerinnen haben unter Nr. 2.3 ihrer Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung Folgendes geltend gemacht:

„Es liegt … kein ‚konkreter und unleugbarer Beweis‘ für einen Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Steuerregelung und Artikel 25 vor, wonach die Nichtbesteuerung der von gebietsansässigen Unternehmen ausgeschütteten Dividenden ausschließlich geförderten Programmen gewährt würde. Dem Wortlaut der vorerwähnten Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes lässt sich vielmehr entnehmen, dass die fragliche Regelung auf der Grundlage objektiver Kriterien, nämlich des Ursprungs der Dividenden, allgemein und unterschiedslos in ganz China angewandt wird. Daher täuscht sich die Kommission, wenn sie diese Regelung als spezifisch einstuft.“

138    In Anbetracht all dessen zeigt sich, dass die Klägerinnen keine ausreichenden Beweise vorgelegt haben, um die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Sachverhaltswürdigung in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den Art. 25 und 26 des KStG als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Da die Unionsorgane im Rahmen der Anwendung von Art. 4 der Grundverordnung keinen Beurteilungsfehler begangen haben, ist diese Rüge daher zurückzuweisen.

139    Nach alledem ist der dritte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung

140    Die Klägerinnen tragen vor, im Hinblick auf die von ihnen gewählte Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung hätten die Unionsorgane im Wesentlichen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen seien, dass der normale Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig 15 Jahre betrage, da sie nicht den Abschreibungszeitraum in den Büchern der Klägerinnen herangezogen und keinen Grund dafür gehabt hätten, sich nach anderen Quellen umzusehen, um den Abschreibungszeitraum unter Bezugnahme auf die im Wirtschaftszweig der Union geltenden Abschreibungszeiträume zu ermitteln.

141    Es sei ständige Praxis der Kommission, den Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf der Grundlage des von den betreffenden Ausführern herangezogenen Abschreibungszeitraums zu berechnen, nicht aber unter Bezugnahme auf die Praxis anderer Beteiligter.

142    Daher hätte der normale Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig nach einem arithmetischen Mittel bei [vertraulich] Jahren und nach einem gewichteten Mittel bei [vertraulich] Jahren angesetzt werden müssen. Die Klägerinnen beanstanden, dass ein Mittelwert zwischen dem Abschreibungszeitraum in China und dem bei den Unionsherstellern oder in dem Wirtschaftszweig der Union geltenden Abschreibungszeitraum gebildet wird.

143    Darüber hinaus habe der Rat in seiner Klagebeantwortung eine andere Erklärung gegeben als die Kommission während der Untersuchung; daher sei es schwierig, die Bezugsgröße für die Berechnung des Abschreibungszeitraums zu ermitteln.

144    Der Rat trägt vor, bei der Berechnung des für die Papierindustrie geltenden Abschreibungszeitraums habe die Kommission auf das arithmetische Mittel der von den kooperierenden Herstellern und den Unionsherstellern gemeldeten Abschreibungszeiträume zurückgegriffen, was im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Zeitraum von 15 Jahren geführt habe (vgl. Rn. 344 der angefochtenen Verordnung).

145    Die Klägerinnen begnügten sich damit, die während der Untersuchung angeführten Argumente zu wiederholen, dass sie keinen Abschreibungszeitraum von [vertraulich] Jahren gemeldet hätten, sondern einen Zeitraum von [vertraulich] bis [vertraulich] Jahren, und dass sie nicht nachwiesen, dass die Unionsorgane während früherer Zeiträume eine ständige Praxis verfolgt hätten, die überdies keine Rechtspflichten begründe, alle zukünftigen Fälle auf die gleiche Art und Weise zu bewerten.

146    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen zum einen die Grundlage für die Berechnung des Abschreibungszeitraums und zum anderen das Ergebnis der Berechnung beanstanden.

147    Was erstens die Grundlage für die Berechnung des Abschreibungszeitraums angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung vorsieht:

„Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.“

148    Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Abschreibungszeitraum für Wirtschaftsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig festgelegt wird, d. h. in dem Wirtschaftszweig für gestrichenes Feinpapier, der nicht ausschließlich von den Klägerinnen repräsentiert werden kann.

149    In Rn. 344 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Der von APP gemeldete Abschreibungszeitraum wird für die Rechnungslegung und für finanzielle Belange festgelegt. Andere kooperierende ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union meldeten unterschiedliche Abschreibungszeiträume. Daher setzte die Kommission nach ihrer üblichen Vorgehensweise und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung für diese Berechnung die Nutzlebensdauer bei 15 Jahren an, was im betroffenen Wirtschaftszweig als der ‚normale‘ Abschreibungszeitraum gilt.“

150    Dass die Unionsorgane den Wirtschaftszweig der Union und die kooperierenden ausführenden Hersteller berücksichtigt haben, ist insoweit nicht als offensichtlicher Beurteilungsfehler zu qualifizieren.

151    Es ist davon auszugehen, dass, wenn die Unionsorgane den normalen Abschreibungszeitraum allein auf der Grundlage der Rechnungslegungs- oder Finanzdaten der Klägerinnen berechnen müssten, sich daraus ein im Verhältnis zur Wirklichkeit längerer Zeitraum ergäbe, was eine Verringerung des Subventionsbetrags zur Folge hätte.

152    Was die von den Klägerinnen zur Stützung ihrer Argumentation geltend gemachte Entscheidungspraxis der Kommission angeht, ist festzustellen, dass diese nicht als Rechtsrahmen für die Bestimmung des normalen Abschreibungszeitraums dient, da die Kommission auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt, bei dessen Ausübung sie nicht durch frühere Beurteilungen gebunden ist.

153    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Kommission verpflichtet ist, die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu beachten, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört, nach dem sie vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandeln oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandeln kann, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 1990, Hoche, C‑174/89, Slg. 1990, I‑2681, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Aus der Prüfung der von den Klägerinnen angeführten Beispiele ergibt sich, dass die Kommission den normalen Abschreibungszeitraum auf unterschiedliche Weise berechnen konnte. In der Rechtssache, die zur Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 189, S. 1) geführt hat, hat die Kommission den normalen Abschreibungszeitraum auf der Grundlage aller kooperierenden indischen ausführenden Hersteller berechnet (Rn. 25). In der Rechtssache, die zur Entscheidung Nr. 842/2002/EGKS der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien und zur Annahme einer Verpflichtung (ABl. L 134, S. 18) geführt hat, hat die Kommission den normalen Abschreibungszeitraum auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs der betroffenen Ware berechnet (Rn. 23). In der Rechtssache, die zur Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates vom 10. Mai 2005 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien (ABl. L 121, S. 1) geführt hat, ist der normale Abschreibungszeitraum schließlich auf der Grundlage dieses Wirtschaftszweigs berechnet worden (Rn. 105).

155    In dem vom Rat als Beispiel angeführten Beschluss 90/266/EWG der Kommission vom 13. Juni 1990 über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand (ABl. L 152, S. 59) hat die Kommission den von den thailändischen Ausführern angegebenen Abschreibungszeitraum zurückgewiesen und es vorgezogen, sich auf den von den Unionsherstellern gemeldeten Abschreibungszeitraum zu stützen (Rn. 43).

156    Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Praxis der Kommission in Wirklichkeit darin besteht, den normalen Abschreibungszeitraum für Wirtschaftsgüter anhand mehrerer Bezugsgrößen und nicht ausschließlich auf der Grundlage der von den Klägerinnen vorgelegten Beweise zu berechnen. Daher haben die Unionsorgane mit der Berücksichtigung des Wirtschaftszweigs der Union keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

157    Was zweitens das Ergebnis der Berechnung des Abschreibungszeitraums für die betreffenden Wirtschaftsgüter angeht, geht aus Rn. 344 der angefochtenen Verordnung hervor, dass der normale Abschreibungszeitraum bei 15 Jahren angesetzt worden ist.

158    Allerdings ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinerlei Erläuterung zur Stützung ihres Arguments liefern, wonach die Kommission bei der Berechnung des normalen Abschreibungszeitraums für die betreffenden Wirtschaftsgüter einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

159    Die Klägerinnen begnügen sich nämlich mit dem Vorbringen, die Unionsorgane hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie den normalen Abschreibungszeitraum bei 15 Jahren angesetzt hätten.

160    Jedenfalls ist zunächst davon auszugehen, dass dieses Argument auf einer falschen Prämisse beruht, da die Kommission bei der Berechnung des Abschreibungszeitraums für die betreffenden Wirtschaftsgüter, nämlich Maschinen und Ausrüstungen, die übrigen kooperierenden ausführenden Hersteller und den Wirtschaftszweig der Union berücksichtigt hat.

161    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission hinsichtlich der Festlegung der Berechnungsweise über einen Gestaltungsspielraum verfügt und den normalen Abschreibungszeitraum bei 15 Jahren ansetzen kann, was im vorliegenden Fall dem arithmetischen Mittel entspricht.

162    Hierzu ist zu bemerken, dass das arithmetische Mittel auf der Grundlage der Anzahl der Einheiten berechnet wird, die mit dem Abschreibungszeitraum multipliziert und durch die Gesamtanzahl der Einheiten dividiert wird.

163    Wie der Rat feststellt, haben die Klägerinnen für ihre Maschinen und Ausrüstungen Abschreibungszeiträume von [vertraulich] Jahren bzw. [vertraulich] Jahren für GHS und [vertraulich] Jahren für GE angegeben.

164    Im Vergleich dazu hat ein anderer bei der Untersuchung kooperierender ausführender Hersteller einen Abschreibungszeitraum von 10 und 20 Jahren angegeben.

165    Der Rat stellt ferner zutreffend fest, dass der Wirtschaftszweig der Union für Maschinen Abschreibungszeiträume von 10 bis 20 Jahren angegeben habe.

166    Aus dem Vorstehenden geht daher hervor, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den normalen Abschreibungszeitraum bei 15 Jahren – also einem über dem arithmetischen Mittel liegenden Zeitraum – angesetzt hat.

167    Schließlich ist das Argument der Klägerinnen, wonach der durchschnittliche normale Abschreibungszeitraum nach einem arithmetischen Mittel bei [vertraulich] Jahren und nach einem gewichteten Mittel bei [vertraulich] Jahren anzusetzen sei, falsch.

168    Der Abschreibungszeitraum kann nämlich deshalb nicht [vertraulich] oder [vertraulich] Jahre erreichen, weil zum einen die Unionsorgane den Wirtschaftszweig der Union, der auf der Grundlage der während der Untersuchung übermittelten Informationen einen normalen Abschreibungszeitraum von 10 bis 20 Jahren angegeben hat, berücksichtigt haben und zum anderen die Summe der von den Klägerinnen vorgelegten Abschreibungszeiträume für Maschinen und Ausrüstungen unter dem Zeitraum liegt, den sie geltend zu machen versuchen, unabhängig davon, ob dieser auf der Grundlage eines arithmetischen Mittels oder eines gewichteten Mittels berechnet wird.

169    Demzufolge haben die Organe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sind, dass der normale Abschreibungszeitraum bei 15 Jahren anzusetzen sei.

170    Damit ist der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Grundverordnung

171    Die Klägerinnen tragen vor, die Unionsorgane hätten gegen Art. 6 Buchst. b der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen seien, dass die Klägerinnen Darlehen zu Sonderbedingungen erhalten hätten; sie hätten die von den im Staatsbesitz befindlichen Banken erhobenen Zinssätze mit den Zinssätzen vergleichen müssen, die die Klägerinnen auf dem Markt erhalten hätten. Die Unionsorgane hätten daher nicht geprüft, ob sie eine wie auch immer geartete Garantie oder eine staatliche Unterstützung zu günstigeren Bedingungen als den Marktbedingungen erhalten hätten.

172    Die Unionsorgane seien mit dem Rückgriff auf den Index der Finanzratingagentur Bloomberg in Bezug auf die Klägerinnen willkürlich von der Note BB ausgegangen und nicht von der Note A1, die ihnen von der Agentur Moody’s erteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sind die Klägerinnen der Ansicht, die Tatsache, dass sie über eine erstklassige Bonität verfügten, ermögliche es ihnen, bei chinesischen Banken Finanzierungen zu attraktiven Zinssätzen zu erhalten.

173    Der Rat trägt vor, die meisten größeren chinesischen Banken befänden sich in Staatsbesitz und könnten die von ihnen erhobenen Zinssätze nicht frei festlegen. Aufgrund dessen führten sie keine Analyse von Systemrisiken durch; die Zinssätze, die die Ausführer auf dem chinesischen Markt hätten erhalten können, könnten keine gültigen Referenzzinssätze für die Berechnung der Höhe der den ausführenden Herstellern mittels dieser Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Subventionen darstellen.

174    Die Unionsorgane hätten es als angemessen angesehen, unter Heranziehung der angepassten chinesischen Zinssätze einen angemessenen Referenzzinssatz zu ermitteln, hätten aber nicht auf diese Methode zurückgreifen können, weil ihnen keine Informationen über die Darlehenspolitik der chinesischen Banken und die Modalitäten der Vergabe von Darlehen an ausführende Hersteller übermittelt worden seien.

175    Die Unionsorgane hätten den Index der Agentur Bloomberg herangezogen, der den Zinssatz berücksichtigt habe, der den Klägerinnen ohne eine Vorzugsbehandlung hätte gewährt werden können, während die Agentur Moody’s ihr Rating unter Berücksichtigung der Unterstützung der Regierungspolitiken festgelegt habe.

176    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Buchst. b der Grundverordnung bestimmt:

„Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

b)      Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.“

177    Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht vor:

„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.“

178    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die chinesische Regierung nur in beschränktem Umfang Auskünfte über Beteiligungen und Eigentum an Banken in China bereitgestellt hat, obwohl staatliche Interventionen für den chinesischen Finanzmarkt kennzeichnend sind, da sich die meisten größeren Banken in Staatsbesitz befinden (vgl. Rn. 84 der angefochtenen Verordnung).

179    Die chinesische Regierung hat sich nämlich damit begnügt, auf die Jahresberichte chinesischer Banken zu verweisen, die für die Untersuchung der Kommission nicht ausführlich genug sind.

180    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die chinesische Regierung auf das Ersuchen der Kommission hin keinerlei Informationen über die Struktur der staatlichen Kontrolle in den chinesischen Banken (Policy Banks oder anderen Banken) und über die Verfolgung staatlicher Politiken oder Interessen mit Blick auf die Papierindustrie erteilt hat (vgl. Rn. 85 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Verordnung).

181    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die chinesische Regierung auf die Aufforderung der Kommission hin keinerlei Erklärungen oder Beweise zu den von den Geschäftsbanken gewährten Krediten vorgelegt hat, unabhängig davon, ob es sich um Präferenzkredite oder andere spezifische Kredite handelt (vgl. Rn. 87 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung).

182    Zu beachten ist, dass von der chinesischen Regierung keine Daten zum chinesischen Bankensystem vorgelegt worden sind (vgl. Rn. 88 der angefochtenen Verordnung).

183    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die chinesische Regierung und die kooperierenden ausführenden Hersteller weder Daten zur Kreditpolitik der chinesischen Banken noch zur Art der Vergabe von Darlehen an die ausführenden Hersteller vorgelegt haben (vgl. Rn. 99 der angefochtenen Verordnung).

184    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen all dies nicht bestreiten.

185    Ebenso wenig bestreiten sie die Tatsache, dass die chinesischen Banken die Zinssätze nicht frei festlegen können und keine Analyse von Systemrisiken ihres Finanzmarkts durchführen.

186    Sie machen lediglich geltend, die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie die von den in Staatsbesitz befindlichen Banken erhobenen Zinssätze nicht mit den Zinssätzen verglichen hätten, die die Klägerinnen auf dem Markt erhalten hätten.

187    Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Kommission in der Untersuchung ihre Beurteilung auf die verfügbaren Daten, nämlich die Jahresberichte der chinesischen Banken, eine von der Deutschen Bank durchgeführte Studie aus dem Jahr 2006 über den Bankensektor Chinas und die wenigen von der chinesischen Regierung, den chinesischen Banken oder den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Auskünfte, gestützt hat.

188    Daher ist festzustellen, dass die Unionsorgane in Bezug auf das Bestehen eines Vorteils durch die von den chinesischen Banken gewährten Kredite keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, da die genannten Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität ausüben (vgl. Rn. 85 der angefochtenen Verordnung) und die chinesische Regierung über spezifische Regeln für die Beeinflussung von Zinsschwankungen in China verfügt (vgl. Rn. 87 der angefochtenen Verordnung).

189    In Rn. 89 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„[D]ie Kommission [gelangt] zu dem Schluss, dass der Finanzmarkt in China durch staatliche Interventionen verzerrt wird und dass Zinssätze von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten sich nach den staatlichen Zinssätzen richten dürften. Daher können die Zinssätze von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten nicht als geeignete Bemessungsgrundlage betrachtet werden, mit denen sich feststellen lässt, ob aus Regierungskrediten ein Vorteil erwächst.“

190    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerinnen weder einen Beweis vorlegen noch ein Argument vorbringen und sich mit der bloßen Behauptung begnügen, dass die von den chinesischen Banken gewährten Kredite keinen Vorteil darstellten.

191    Es ist davon auszugehen, dass die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Daten keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie das BB-Rating der Agentur Bloomberg, das spekulativen Anleihen entspricht, herangezogen hat.

192    In Rn. 324 der angefochtenen Verordnung heißt es nämlich: „[D]ie in [den von der APP-Gruppe vorgelegten Ratingberichten] enthaltenen Informationen [bestätigen] in der Tat die Feststellungen der Kommission, dass die derzeitige Finanzsituation des Ausführers in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und deshalb bei der Kreditwürdigkeit chinesischer Ausführer nicht vom angegebenen Wert [A1 der Agentur Moody’s] ausgegangen werden konnte.“

193    Die Klägerinnen versuchen nicht, ihren Klagegrund mit dem Nachweis darüber zu stützen, dass sie ihre derzeitige Finanzsituation ohne einen verzerrten Markt beibehalten würden.

194    Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung

195    Im Rahmen ihres sechsten Klagegrundes tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen sei nicht notwendig, da die Subventionen bereits durch die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Rahmen der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls ausgeglichen worden seien. Daher hätte die Untersuchung gemäß Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung eingestellt werden müssen.

196    In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen zum einen geltend, wäre ihnen gegenüber kein Ausgleichszoll eingeführt worden, wäre der Gesamtzoll gleich hoch gewesen, begrenzt auf die Höhe der Schadensspanne. Zum anderen müsse der im Rahmen der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls eingeführte Zoll von 20 % nach Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung, der sich auf die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls beziehe, gleich hoch bleiben, unabhängig davon, ob die Ausgleichszölle eingeführt würden oder nicht. Daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, dem Rat einen Vorschlag für die Einstellung der Antisubventionsuntersuchung vorzulegen.

197    Der Rat trägt vor, Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung zwinge die Organe nicht dazu, zwischen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu wählen, und schreibe keine Regel für die Modalitäten vor, nach denen diese beiden Arten von Maßnahmen auf angemessene Art und Weise kombiniert werden könnten, sofern diese Maßnahmen die Gesamthöhe des Dumpings und der festgestellten Subventionen oder die Schadensspanne nach Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung nicht überstiegen.

198    In diesem Zusammenhang macht der Rat geltend, die Klägerinnen räumten ein, dass bei der parallelen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung keine Gefahr bestehe, dass sie sich ungerecht auf sie auswirke.

199    Zuerst ist bezüglich der vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen sowohl beim Gegenstand der Klage als auch bei ihren Anträgen auf Nichtigerklärung klargestellt haben, dass sie sich darauf beschränkten, die Rechtmäßigkeit des auferlegten endgültigen Antisubventionszolls zu bestreiten, soweit er sie betreffe.

200    Daher ist die vorliegende Nichtigkeitsklage dahin auszulegen, dass sie nur auf die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gerichtet ist, soweit diese den Klägerinnen einen endgültigen Antisubventionszoll auferlegt.

201    In Anbetracht all dessen ist der sechste Klagegrund zu prüfen.

202    In Rn. 6 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallel erfolgten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind identisch, da bei beiden Untersuchungen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die repräsentativen Unionshersteller und der [Untersuchungszeitraum] gleich sind. Aus diesem Grund wurden bei einem Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.“

203    Insoweit ist festzustellen, dass beide Untersuchungen dieselbe Ware, nämlich gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in China, betreffen.

204    Im Rahmen der angefochtenen Verordnung hat der Rat Ausgleichsmaßnahmen eingeführt (Rn. 490 der angefochtenen Verordnung), für die er die festgestellten Subventionsspannen sowie den Zollsatz herangezogen hat, der zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist (Rn. 491 der angefochtenen Verordnung), damit die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union gedeckt werden und ein angemessener Gewinn vor Steuern erzielt wird, der im Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwirtschaftet werden könnte (Rn. 492 der angefochtenen Verordnung).

205    Dabei ging der Rat davon aus, dass die Zielgewinnspanne der Antragsteller die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie widerspiegeln sollte und dass eine Zielgewinnspanne von 8 % als angemessenes Mindestgewinnniveau erachtet werden könne, das die Unionshersteller ohne die schädigenden Subventionen hätten erzielen können (Rn. 494 der angefochtenen Verordnung). Auf dieser Grundlage sei für die Unionshersteller ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt worden. Dieser sei durch Addition der Produktionskosten und der Gewinnspanne von 8 % ermittelt worden (Rn. 495 der angefochtenen Verordnung).

206    Daher war der Rat der Auffassung, dass gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden sollte, je nachdem, welche Spanne niedriger sei. Im vorliegenden Fall sollte der Ausgleichszollsatz gemäß Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen, also bei 12 %, festgesetzt werden (Rn. 498 der angefochtenen Verordnung).

207    Außerdem sei es im Hinblick auf andere Subventionsregelungen angesichts der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls im vorliegenden Fall sowie der im Rahmen der Paralleluntersuchung ermittelten Subventionsspanne nicht für notwendig erachtet worden, weiter zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die gleichen Subventionen zwei Mal ausgeglichen würden, wenn Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gleichzeitig auf dieselbe eingeführte Ware erhoben würden (Rn. 500 der angefochtenen Verordnung).

208    Im Rahmen der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls hat der Rat angenommen, dass die Investitionskosten konkret berücksichtigt worden seien. Seiner Meinung nach spiegelte die auf dieser Grundlage festgelegte Zielgewinnspanne die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie wider, die ohne gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren gegeben seien. Daher sei eine Zielgewinnspanne von 8 % als das Gewinnniveau erachtet worden, das die Branche ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte (Rn. 158 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

209    Der Rat ist zu dem Schluss gekommen, dass im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Zoll auf die Einfuhren in Höhe der niedrigeren Spanne eingeführt und der Zollsatz im vorliegenden Fall in Höhe der festgestellten Schädigung festgesetzt werden sollte (Rn. 160 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

210    Der Rat hat darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Antidumpinggrundverordnung) als notwendig erachtet worden sei, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Ausfuhrsubventionen und die Dumpingspannen sich aus ein und derselben Situation ergäben (Rn. 161 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

211    Nach Ansicht des Rates war die Schadensbeseitigungsschwelle niedriger als die endgültigen Dumpingspannen, aber höher als die endgültigen Subventionsspannen. Der Rat hat daher beschlossen, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Antisubventionsspannen festzusetzen und dann einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur Höhe der jeweiligen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen (Rn. 164 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

212    In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, weshalb sich die Unionsorgane dazu entschlossen hätten, sich zunächst auf die Subvention zu konzentrieren und anschließend auf das Dumping, hat der Rat erklärt, bei den Subventionen könne es sich um einen Faktor für ein Dumping handeln, das Dumping ziehe jedoch nicht die Subvention nach sich.

213    Der Rat war der Ansicht, nach Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung werde der Antidumpingzoll nicht im erforderlichen Ausmaß eingeführt, um der Regel des niedrigeren Zolls zu entsprechen (Rn. 165 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

214    Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls beträgt der Satz dieses Zolls 20 %.

215    Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unterbleibt die Erhebung der Antidumpingzölle in Höhe von 12 % bei den Klägerinnen, soweit der entsprechende Betrag nach der angefochtenen Verordnung vereinnahmt wird.

216    Nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls beläuft sich der einzuführende Antidumpingzollsatz auf 8 %.

217    Aus alledem geht erstens hervor, dass Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung, wie der Rat, unterstützt von der Kommission, zutreffend ausführt, die Organe weder dazu zwingt, zwischen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu wählen, noch eine Regel für die Modalitäten vorschreibt, nach denen diese beiden Arten von Maßnahmen auf angemessene Art und Weise kombiniert werden können. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht die Gesamthöhe des Dumpings und der festgestellten Subventionen oder die Schadensspanne nach Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung oder Art. 9 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung übersteigen. Im Übrigen ist es nicht Sache der Kommission, dem Rat eine Einstellung der Untersuchung mit der Begründung vorzuschlagen, dass es auf die Einführung von Ausgleichszöllen deshalb nicht ankomme, weil die Schadensspanne unverändert geblieben wäre.

218    Da sich die für die Klägerinnen festgestellte Gesamtsubventionsspanne bei einer Gesamtdumpingspanne von 43,5 % auf 12 % belief und die Ausgleichszölle (12 %) und die endgültigen Antidumpingzölle (8 %) auf die Höhe der gemeinsamen Schadensspanne, also auf 20 %, begrenzt sind, ist zweitens festzustellen, dass die eingeführten Maßnahmen nicht die Höhe der Subventionen, des Dumpings oder der nach Abschluss der Untersuchungen festgestellten Schädigung übersteigen.

219    Drittens stellt sich die Frage einer Überschneidung zwischen den Ausgleichs- und Antidumpingzöllen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht mehr, da der Unterschied zwischen der Dumpingspanne und der Subventionsspanne (31,5 %) größer ist als der Betrag der Antidumpingzölle (8 %).

220    Folglich ist der sechste Klagegrund als nicht begründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung

221    Der siebte Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

222    Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung geltend gemacht, weil die Kommission einen der fünf bei der Untersuchung kooperierenden Unionshersteller von der Bewertung der Schädigung ausgenommen habe, ohne dies zu begründen.

223    Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Antidumpinggrundverordnung und Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung geltend gemacht, weil die Kommission bei der Bewertung der sogenannten mikroökonomischen Indikatoren die von vier repräsentativen Herstellern übermittelten Daten herangezogen habe und nicht die Daten, die den Wirtschaftszweig der Union insgesamt beträfen.

224    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung „[d]ie Feststellung einer Schädigung … auf eindeutige Beweise [stützt] und … eine objektive Prüfung [zum einen] des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und [zum anderen] der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft [erfordert]“.

225    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Rn. 26, vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Rn. 40, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Rn. 85, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, Rn. 134).

226    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus. Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2007, II‑669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 225 angeführt, Rn. 135).

227    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile Ferchimex/Rat, oben in Rn. 226 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T‑210/95, Slg. 1999, II‑3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 226 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 225 angeführt, Rn. 136).

228    Es obliegt außerdem den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Rn. 119, vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 225 angeführt, Rn. 137).

 Zum ersten Teil: angeblich fehlende Begründung des Ausschlusses eines finnischen Herstellers bei der Bewertung der Schädigung

229    Die Klägerinnen tragen erstens vor, die Kommission habe, obwohl sie keine Stichprobenauswahl getroffen habe, die Prüfung mehrerer als mikroökonomisch eingestufter Schadensindikatoren eingeschränkt, da nur die vier Antragsteller kontrolliert und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen worden seien. In dieser Hinsicht habe die Kommission den Ausschluss eines finnischen Herstellers nicht begründet.

230    Die Kommission habe dadurch, dass sie bei der Bewertung der Schädigung einen der Unionshersteller mit positiven Tendenzen nicht berücksichtigt und nur die vier antragstellenden Hersteller als repräsentativ angesehen habe, keine „objektive Prüfung“ der ihr vorgelegten Tatsachen in dem vom WTO-Berufungsgremium beschriebenen Sinne vorgenommen.

231    Der Rat trägt vor, die Kommission habe die Mitarbeit des betreffenden finnischen Herstellers nicht vernachlässigt, da dieser, was die Prüfung der mikroökonomischen Schadensindikatoren angehe, niemals die erforderlichen Daten übermittelt habe und die den genannten Hersteller betreffenden Daten, was die Prüfung der makroökonomischen Schadensindikatoren angehe, von den Informationen erfasst seien, die Cepifine übermittelt habe.

232    Die Produktion des betreffenden finnischen Herstellers mache allenfalls 1,4 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union aus, und die übermittelten Zahlen könnten, auch wenn sie eine gewisse positive Tendenz erkennen ließen, die Analyse der Schädigung sämtlicher Unionshersteller nicht umstoßen.

233    Der Rat hebt hervor, dass eine Stichprobenauswahl nur erfolgen könne, wenn sich so viele Unternehmen zur Kooperation entschlossen hätten, dass eine Untersuchung bei jedem einzelnen Unternehmen unmöglich durchgeführt werden könne. Jedenfalls seien die kooperierenden Unternehmen repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

234    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, ob die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, die Frage der Bewertung der Schädigung tatsächlich nicht auf der Grundlage objektiver Beweise geprüft hat, indem sie einen finnischen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union mit positiven Daten von dieser Prüfung ausgenommen hat.

235    In diesem Zusammenhang legen die Klägerinnen ein am 18. März 2010 versandtes Schreiben vor, in dem die Kommission den betreffenden finnischen Hersteller zur Stellungnahme aufgefordert hat und auf das dieser mit einem Schreiben vom 30. April 2010, aus dem hervorgeht, dass ihm kein Schaden entstanden ist, geantwortet hat. Die Klägerinnen haben während der Untersuchung geltend gemacht, die Kommission könne die Zusammenarbeit dieses Herstellers nicht ohne vernünftigen Grund vernachlässigen.

236    Zu beachten ist, dass der Rat und die Kommission in Antisubventionsverfahren darauf angewiesen sind, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts EFMA/Rat, oben in Rn. 227 angeführt, Rn. 71).

237    Wie die Klägerinnen feststellen, heißt es im Rn. 13 der angefochtenen Verordnung: „Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen und andere Beiträge von zwei Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, [Cepifine], den vier antragstellenden Unionsherstellern und einem zusätzlichen Unionshersteller, 13 unabhängigen Einführern und Händlern, fünf Verwendern und einem Verlagsverband.“

238    Aus Rn. 53 der angefochtenen Verordnung geht jedoch hervor, dass nur vier Unionshersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist reagierten.

239    In Rn. 389 der angefochtenen Verordnung heißt es: „In der vorliegenden Untersuchung wurde der Wirtschaftszweig der Union auf der Ebene der Unionshersteller definiert, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt … Dabei spielte es keine Rolle, ob [sie] den Antrag unterstützten oder bei der Untersuchung kooperieren.“

240    In Rn. 372 der angefochtenen Verordnung heißt es: „Im [Untersuchungszeitraum] wurde gleichartige Ware von 14 bekannten und einigen sehr kleinen Herstellern in der Union gefertigt. Die von [Cepifine] bereitgestellten Daten erfassen schätzungsweise 98 % der Produktion der Unionshersteller.“

241    In Anbetracht dessen ist die Situation des betreffenden finnischen Herstellers in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt worden, da die von Cepifine übermittelten Daten 98 % der Produktion der ausführenden Unionshersteller ausmachten.

242    In Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren, die nur beurteilt werden können, wenn die einzelnen Unternehmen die Daten übermitteln, ist jedoch festzustellen, dass der betreffende finnische Hersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nicht geantwortet hat.

243    Daher kann der Umstand, dass der finnische Hersteller nicht geantwortet hat, im Rahmen einer konkreten, auf objektive Beweise gestützten Prüfung der Frage der Bewertung der Schädigung kein Unterlassen darstellen.

244    Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

245    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Organe hätten den Begründungserfordernissen im Hinblick auf Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht genügt.

246    Der Rat vertritt die Auffassung, die Klägerinnen legten keinen Beweis für die unzulängliche Begründung der angefochtenen Verordnung vor.

247    Im Hinblick auf die im Rahmen der ersten Rüge des ersten Teils durchgeführte Prüfung ist der Schluss zu ziehen, dass auch kein Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte vorliegt.

248    Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

249    Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Modalitäten der angeblich auf vier repräsentativen Unionsherstellern beruhenden Bewertung der mikroökonomischen Schadensindikatoren

250    Die Klägerinnen tragen erstens vor, der Rat habe den Wirtschaftszweig der Union als aus den 14 Mitgliedern von Cepifine bestehend definiert, während die Prüfung der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung in Bezug auf bestimmte Schadensindikatoren auf die Beurteilung der Situation der vier repräsentativen Hersteller beschränkt gewesen sei.

251    Bestimmte Schadensindikatoren, nämlich die mikroökonomischen Indikatoren, beträfen eine begrenzte Anzahl von Herstellern, d. h. die vier Antragsteller und den betreffenden finnischen Hersteller, die die einzigen seien, die den Fragebogen beantwortet hätten.

252    Durch diese Methodik sei ein verzerrtes Bild von der Schädigung entstanden, da sie weder der Situation einer Untergruppe von Herstellern noch der Situation der 14 Mitglieder von Cepifine entspreche. Die Kommission könne nämlich nicht einerseits in Bezug auf bestimmte Indikatoren eine Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vornehmen und sich andererseits in Bezug auf andere Indikatoren auf eine Bewertung der Schädigung nur eines repräsentativen Teils der Hersteller beschränken.

253    Die von der Kommission zur Einstufung der Schadensindikatoren in die Kategorien „makroökonomisch“ und „mikroökonomisch“ verwendeten Kriterien seien nicht logisch. Darüber hinaus finde sich in der angefochtenen Verordnung insoweit weder eine Begründung noch eine Erklärung.

254    Der Rat trägt vor, der Wirtschaftszweig der Union sei als die Gesamtheit der Unionshersteller definiert worden, auf die die EU-Gesamtproduktion entfalle und zu denen die 14 Mitglieder von Cepifine gehörten.

255    Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung verbiete es nicht, verschiedene Indikatoren für eine Schädigung verschiedener Untergruppen von Unionsherstellern zu prüfen.

256    Die Prüfung genüge den in Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung genannten Kriterien sowohl in Bezug auf die mikroökonomischen Schadensindikatoren als auch in Bezug auf die makroökonomischen Schadensindikatoren.

257    Die zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadenskriterien vorgenommene Unterscheidung sei logisch und beruhe auf praktischen Erwägungen, insbesondere der Verfügbarkeit der Daten.

258    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes weder die Relevanz der Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die von den Organen bei der Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt worden sind, noch die Prüfung dieser Faktoren und Indizes durch die Kommission, die sich aus den Rn. 389 und 390 der angefochtenen Verordnung ergibt, beanstanden.

259    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die Einstufung der Indikatoren und die von der Kommission angewandte Methodik beanstanden.

260    Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung sieht vor:

„Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen; der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

261    In Bezug auf die makroökonomischen Faktoren heißt es in Rn. 389 der angefochtenen Verordnung, dass es „gängige Praxis der Kommission [ist], makroökonomische Faktoren als Hinweise für eine Schädigung auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu prüfen, [und] der Wirtschaftszweig der Union auf der Ebene der Unionshersteller definiert [wurde], auf die die … Gesamtproduktion entfällt … Dabei spielte es keine Rolle, ob die Hersteller den Antrag unterstützten oder bei der Untersuchung kooperieren.“

262    In diesem Zusammenhang heißt es in Rn. 385 der angefochtenen Verordnung: „Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Wachstum und Ausmaß der Höhe der anfechtbaren Subventionen) wurden auf der Grundlage der von [Cepifine] bereitgestellten Informationen auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt.“

263    In Bezug auf die mikroökonomischen Faktoren heißt es in Rn. 390 der angefochtenen Verordnung, dass diese Faktoren „auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller einer Analyse unterzogen [werden], unabhängig davon, ob diese den Antrag unterstützen oder nicht“.

264    In diesem Zusammenhang heißt es in Rn. 386 der angefochtenen Verordnung: „Die Analyse der mikroökonomischen Elemente (durchschnittliche Einheitspreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung) wurde auf Ebene der Unionshersteller anhand der von ihnen bereitgestellten und sorgfältig geprüften Informationen durchgeführt.“

265    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission in Antisubventionsverfahren darauf angewiesen sind, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (vgl. oben Rn. 236).

266    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren eine Prüfung der verschiedenen Kriterien im Hinblick auf den Wirtschaftszweig der Union und in Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren im Hinblick auf die einzelnen Unternehmen vorgenommen hat.

267    Die makroökonomischen Indikatoren sind nämlich auf der Grundlage der Informationen beurteilt worden, die Cepifine, die 98 % der Produktion der Unionshersteller abdeckt, übermittelt hat.

268    Darüber hinaus sind die mikroökonomischen Indikatoren, die auf der Verfügbarkeit der von den einzelnen Unternehmen übermittelten Informationen beruhen, auf der Grundlage der Daten bewertet worden, die von den vier repräsentativen antragstellenden Herstellern mit Ausnahme des betreffenden finnischen Herstellers, der innerhalb der festgesetzten Frist nicht reagiert hat, bereitgestellt worden sind.

269    Keine sich aus der Grundverordnung ergebende Verpflichtung schreibt den Unionsorganen im Rahmen ihres Ermessens eine Klassifikation der makroökonomischen und mikroökonomischen Kriterien vor oder erlegt ihnen ein Verbot auf, Untergruppen von Herstellern zu bilden, sofern die Kommission eine objektive Prüfung auf der Grundlage von Beweisen vornimmt, die ihrerseits objektiv sind, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist.

270    Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen zur Stützung ihrer Rüge nichts vortragen, was zum Nachweis dafür dienen könnte, dass die Klassifikation der Schadensindikatoren und die Methodik der Kommission es nicht ermöglicht haben, eine konkrete Prüfung auf der Grundlage objektiver Beweise vorzunehmen.

271    Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

272    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte eine Stichprobenauswahl treffen müssen.

273    Im 28. Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt es: „Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.“

274    Wie der Rat feststellt, war die Kommission im vorliegenden Fall jedoch nicht verpflichtet, auf die Stichprobenmethode zurückzugreifen (vgl. Rn. 233 des vorliegenden Urteils).

275    Aufgrund des Wertungsspielraums der Unionsorgane, wie er in der Rechtsprechung anerkannt ist, hat die Kommission nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da lediglich vier repräsentative Hersteller einen Beitrag zur Untersuchung geleistet haben.

276    Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

277    Drittens ist festzustellen, dass die Klägerinnen lediglich geltend machen, dass die angefochtene Verordnung an einem Begründungsmangel leide, ohne einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV substantiiert vorzutragen.

278    Folglich ist die Rüge zurückzuweisen.

279    Daher ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

280    Demzufolge ist der siebte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. d und Art. 15 der Grundverordnung

281    Die Klägerinnen weisen das Gericht erstens darauf hin, dass sie „erst sehr spät während des Verfahrens von der Methodik erfahren haben, die die Kommission angewandt hatte und mit der sie zu einer Zielgewinnspanne von 8 % gelangt ist“.

282    Falls es sich hierbei um ein Argument handeln sollte, weisen die Klägerinnen nicht nach, dass die angebliche Verspätung sie daran gehindert hat, ihren Standpunkt gebührend darzulegen, und ihre Verteidigungsrechte verletzt hat.

283    Damit ist diese Rüge, soweit die Klägerinnen im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen wollen, zurückzuweisen.

284    Die Klägerinnen tragen zweitens vor, die Kommission habe gegen Art. 2 Buchst. d und Art. 15 der Grundverordnung verstoßen, da sie von einer Zielgewinnspanne von 8 % ausgegangen sei.

285    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 Buchst. d der Grundverordnung der Begriff „‚Schädigung‘, sofern nichts anderes bestimmt ist, [bedeutet,] dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird“.

286    Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen.“

287    Aus der Zusammenschau dieser Artikel ergibt sich, dass der Rat für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen darf, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die subventionierten Einfuhren vernünftigerweise erzielen könnte (Rn. 494 der angefochtenen Verordnung). Es stünde nicht im Einklang mit Art. 2 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Union eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch bei Ausbleiben von Subventionen nicht hätte erzielen können (vgl. entsprechend Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 227 angeführt, Rn. 60).

288    Die Klägerinnen machen geltend, die Zielgewinnspanne sei eher auf der Grundlage dessen berechnet worden, was als angemessene Rendite des (investierten) Kapitals für die Papierindustrie der Union angesehen worden sei, als auf der Grundlage der ohne subventionierte Einfuhren tatsächlich erzielbaren Spanne; diese sei auf die Gewinnspanne zu begrenzen, die im Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen vernünftigerweise erwirtschaftet werden könnte.

289    Die Frage sei nicht, ob eine Zielgewinnspanne von 8 % ausreiche, um die Investitionen und die eingegangen Risiken abzudecken, sondern ob eine solche Gewinnspanne ohne subventionierte Einfuhren erzielbar sei. Dieses Argument ist so zu verstehen, dass es sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Gewinnspanne bezieht.

290    Der Rat trägt vor, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der angemessenen Kapitalrendite eines bestimmten Wirtschaftszweigs und den Gewinnen, die unter normalen und unverfälschten Marktbedingungen erzielt werden könnten, da kapitalintensive Industriesektoren, die hohe Anfangsinvestitionen erforderten, nur investierten, wenn sie einen ausreichenden Rücklauf erwirtschaften könnten.

291    Da hier ein komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt zu beurteilen war, verfügte der Rat bei der Festlegung der angemessenen Gewinnspanne nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen. Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile EFMA/Rat, oben in Rn. 227 angeführt, Rn. 57, und Ferchimex/Rat, oben in Rn. 226 angeführt, Rn. 67).

292    In Anbetracht dessen ist zu prüfen, ob der Rat bei der Berechnung der Gewinnspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

293    Es ist darauf hinzuweisen, dass es den Klägerinnen obliegt, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler im Sinne der Rechtsprechung unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 228 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 228 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 225 angeführt, Rn. 137).

294    In Rn. 494 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Es ist klarzustellen, dass die im Antrag und in dem späteren Vorbringen des Antragstellers angegebene Zielgewinnspanne anhand der Fragenbogenantworten und von Kontrollbesuchen bei den repräsentativen Unionsherstellern geprüft wurde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Zielgewinnspanne die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie widerspiegelt, die ohne gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren gegeben sind. Ebenso wurden die Kosten für Investitionen in Anlagen berücksichtigt. Daher wird eine Zielgewinnspanne von 8 % als angemessenes Mindestgewinnniveau erachtet, das die Unionshersteller ohne schädigende Subventionen hätten erzielen können.“

295    Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nur die Tatsache beanstanden, dass die Kommission bei der Berechnung der Gewinnspanne Erwägungen im Zusammenhang mit der Deckung der Investitionen und der eingegangen Risiken berücksichtigt hat.

296    Zu beachten ist, dass die Organe, wenn sie von dem ihnen durch die Grundverordnung eingeräumten Wertungsspielraum Gebrauch machen, nicht verpflichtet sind, im Voraus die Kriterien im Einzelnen darzulegen, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenken, selbst wenn sie neue grundsätzliche Optionen aufstellen (Urteil Thai Bicycle/Rat, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Rn. 28 und 29, und Nakajima/Rat, oben in Rn. 226 angeführt, Rn. 118).

297    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Kommission mehrere Kriterien wie die Antworten auf den Fragenbogen, die Investitionskosten, die eingegangenen Risiken, den Umstand, dass der Wirtschaftszweig kapitalintensiv ist, und den Ausschluss der Ausfuhrverkäufe eines zu einem kooperierenden ausführenden Hersteller gehörenden Unternehmens berücksichtigt hat.

298    Wie der Rat bemerkt, „tragen [die Klägerinnen] nicht vor, irgendeiner dieser Faktoren sei fehlerhaft oder nicht verlässlich“.

299    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen dem Vorbringen des Rates, wonach „offensichtlich ein Zusammenhang zwischen der angemessenen Kapitalrendite eines bestimmten Wirtschaftszweigs und den Gewinnen [besteht], die unter normalen und unverfälschten Marktbedingungen erzielt werden können“, nicht entgegentreten.

300    Sie machen jedoch geltend, das Ziel der Verhängung von Antisubventionszöllen bestehe nicht darin, einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen, sondern darin, ihn auf das Niveau zu bringen, das ohne die subventionierten Einfuhren hätte erreicht werden können.

301    Nichts deutet darauf hin, dass die Kommission das Ziel der Verhängung von Ausgleichszöllen verfolgt hätte, um einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

302    Die Klägerinnen machen geltend, Cepifine behaupte in Rn. 356 des Antisubventionsantrags, dass die europäischen Hersteller innerhalb der Vereinigung ohne subventionierte Einfuhren einen Gewinn von 5 % hätten erwirtschaften können.

303    Auch aus diesem Antrag geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission Ausgleichszölle verhängt hat mit dem Ziel, einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

304    Im Rahmen ihres Ermessens haben die Unionsorgane angenommen, dass die Gewinnspanne in Höhe von 8 % ohne die subventionierten Einfuhren habe erreicht werden können.

305    Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission klar dargelegt hat, dass die Zielgewinnspanne von 8 % als das Niveau angesehen wurde, das der Wirtschaftszweig ohne subventionierte Einfuhren erreichen könnte (vgl. oben, Rn. 294).

306    Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen damit begnügen, auf Beweise Bezug zu nehmen, die in der Verwaltungsakte der Rechtssache enthalten sind, und nichts substantiiert vortragen für einen wie auch immer gearteten offensichtlichen Beurteilungsfehler der Unionsorgane, der darin bestehen soll, dass sie Ausgleichszölle mit dem alleinigen Ziel verhängt haben, einen Preis wieder auf ein normales und unverfälschtes Niveau zu bringen.

307    Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

308    Drittens stützen die Klägerinnen ihre Argumentation darauf, die durchschnittliche Gewinnspanne der Antragsteller habe sich 2005, also vor dem Untersuchungszeitraum, auf 2 % belaufen, während sich die Spanne zur Berechnung des Zielgewinns 2009, also während des Untersuchungszeitraums, auf 2,88 % belaufen habe.

309    Der Rat macht geltend, die Unionsorgane hätten sich nicht auf die vom Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums erzielten Gewinne stützen können, da der betreffende Sektor außergewöhnliche Verluste verzeichnet habe, die auf strukturelle Probleme zurückzuführen seien. Aus der Akte geht hervor, dass die Klägerinnen dem nicht entgegengetreten sind.

310    In Rn. 416 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die vier repräsentativen Unionshersteller mussten in den Jahren 2006 bis 2008 Verluste hinnehmen; ihre finanzielle Situation besserte sich erst im Jahr 2009 wieder, als der Weltmarktpreis für den wichtigsten Rohstoff Zellstoff infolge des Wirtschaftsabschwungs deutlich sank. Der Zellstoffpreis ging um 20 % zurück, was als anormal starker Rückgang betrachtet wurde, der direkt zur Besserung der finanziellen Lage der Hersteller im [Untersuchungszeitraum] beitrug. Bemerkenswerterweise gingen die Zellstoffpreise seit dem [Untersuchungszeitraum] auf die vorherigen Niveaus zurück.“

311    In Rn. 457 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2008 trotz der Umstrukturierungen Verluste hinnehmen musste, da er … weiterhin nicht imstande war, die Preise über die Kosten hinaus anzuheben. In diese Lage war der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie aufgrund des Preisdrucks geraten, der von den subventionierten Einfuhren ausgeübt wurde, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten.“

312    In Rn. 444 der angefochtenen Verordnung heißt es: „[Es] wurde der Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus … China beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unionshersteller hatte.“

313    In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Höhe der durchschnittlichen Gewinnspanne der Antragsteller im Jahr 2005, wie sie von den Klägerinnen geltend gemacht wird, für sich allein noch nicht belegt, dass der Rat bei der Bestimmung der Gewinnspanne, die vor dem Untersuchungszeitraum ohne die in Rede stehenden Einfuhren erzielt wurde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 227 angeführt, Rn. 89).

314    Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

315    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 6 der Grundverordnung

316    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass in Bogendruckmaschinen verwendetes gestrichenes Feinpapier und Rollenware für den Rotationsdruck nicht austauschbar sind.

317    Weiter ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass in Rotationsdruckmaschinen verwendete Rollenware und Rollenware für den Bogendruck nicht austauschbar sind.

318    Von den Klägerinnen wird auch nicht bestritten, dass Rollenware für den Rotationsdruck in mit der CutStar-Technologie ausgestatteten Bogendruckmaschinen zum Einsatz kommen kann.

319    Die Klägerinnen beanstanden die Definition der betroffenen Ware, soweit die Organe Rollenware für den Rotationsdruck ausgenommen haben und zu dem Schluss gelangt sind, dass sie nicht mit Schnittrollen austauschbar sei.

320    Der Rat trägt vor, Rollenware für den Rotationsdruck sei von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen, da die verschiedenen Papiertypen unterschiedliche physikalische Eigenschaften aufwiesen.

321    Die verschiedenen Papiertypen seien nicht austauschbar, und die Unionsorgane hätten die betroffene Ware als Papier für den Bogendruck definiert, unabhängig davon, ob es sich um in CutStar-Maschinen verwendbare Papierbögen oder Rollenware handle.

322    Zur Beurteilung der Austauschbarkeit der Ware ist daher zu prüfen, ob Rollenware für den Rotationsdruck in mit der CutStar-Technologie ausgestatteten Bogendruckmaschinen und Rollenware für den Bogendruck in Rotationsdruckpressen verwendet werden kann.

323    Aus Rn. 19 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Klägerinnen geltend gemacht haben, „Rollenware für den Rotationsdruck weise dieselben grundlegenden technischen und [physikalischen] Eigenschaften auf wie jene Ware, die in der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt werde (Schnittrollen und Bogen), im Übrigen seien beide nicht voneinander unterscheidbar“.

324    In diesem Zusammenhang behaupten die Klägerinnen, sie hätten in der Anlage zur Klageschrift „schlüssige Beweise [vorgelegt], aus denen hervorgeht, dass in mit dem CutStar-System ausgestatteten Pressen beide Arten von Rollenware zum Einsatz kommen können“.

325    In Rn. 17 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„[Gestrichenes Feinpapier] ist hochwertiges Papier und hochwertige Pappe, die im Allgemeinen beim Druck von Zeitschriften, Katalogen, Jahresberichten und Jahrbüchern zum Einsatz kommen. Die betroffene Ware umfasst sowohl Bogenpapier als auch Rollenpapier für die Verwendung in Bogendruckmaschinen (CutStar). Rollenpapier für Bogendruckmaschinen (Schnittrollen) wird vor dem Druck in Stücke geschnitten und ist daher als Ersatzware und direktes Konkurrenzerzeugnis für Bogenware zu betrachten.“

326    In Rn. 18 der angefochtenen Verordnung heißt es, dass Rollenware für Rotationsdruckmaschinen, die von der betroffenen Ware ausgenommen ist, „in der Regel direkt in die Druckmaschine eingespeist [wird], ohne dass die Papierbahn vorher zugeschnitten wird“.

327    Allerdings ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf die Behauptung beschränken, dass die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition der betroffenen Ware begangen hätten, und keinen Beweis für ihre Argumentation beibringen.

328    Die Klägerinnen legen nämlich keinerlei Beweis dafür vor, dass gestrichenes Feinpapier in Rollen in Rotationsdruckmaschinen verwendet werden könnte, sei es im Hinblick auf die physikalischen oder technischen Eigenschaften wie die Rupffestigkeit oder im Hinblick auf die Austauschbarkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

329    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Definition der betroffenen Ware im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung dazu, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls ein Ausgleichszoll erhoben wird. Die Unionsorgane können dabei mehrere Kriterien berücksichtigen, darunter insbesondere physikalische, technische und chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, Slg. 2010, II‑5005, Rn. 138, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, Slg. 2010, II‑6283, Rn. 82, und vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

330    In Rn. 20 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Untersuchung bestätigte, dass Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck durchaus unterschiedliche technische und [physikalische] Eigenschaften aufweisen, darunter Feuchtigkeit und Steifigkeit. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass die unter Randnummer 18 angeführten technischen Merkmale ausschließlich bei Rollen anzutreffen sind, die für den Einsatz in Rotationsdruckmaschinen geeignet sind. Aufgrund dieser Unterschiede kann Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck nicht in denselben Druckmaschinen eingesetzt werden, weshalb diese Papiere nicht austauschbar sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Parteien die beiden Papiertypen einvernehmlich als unterschiedlich in Bezug auf ihre Oberflächenfestigkeit und Zugfestigkeit einstuften.“

331    In Rn. 35 der angefochtenen Verordnung heißt es jedoch: „Unter den Randnummern 18 und 20 der vorläufigen Verordnung werden weitere Kriterien aufgeführt, die von dem betroffenen ausführenden Hersteller nicht angefochten wurden.“

332    Festzustellen ist, dass die Bestimmung der gleichartigen Ware nicht beanstandet worden ist.

333    Daher liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundverordnung über die Definition der betroffenen Ware vor, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

334    In Bezug auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und die Befugnis, als Antragsteller im Antisubventionsverfahren tätig zu werden, machen die Klägerinnen geltend, die falsche Definition der betroffenen Ware sei bei der Definition des die gleichartige Ware herstellenden Wirtschaftszweigs der Union und bei der Bewertung der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs herangezogen worden.

335    In Rn. 374 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Wie bereits in Randnummer 19 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass [gestrichenes Feinpapier] für den Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Entsprechend argumentierte [die] Partei, dass [der EU-Wirtschaftszweig in diesem Verfahren nicht ausreichend befugt sei, als Antragsteller tätig zu werden]. Aufgrund der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 22 und 25 gelten [gestrichenes Feinpapier] für den Rotationsdruck und [solches] für den Bogendruck indessen als zwei unterschiedliche Waren, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen werden musste.“

336    Wie der Rat bemerkt, würde der Klagegrund es nur verdienen, geprüft zu werden, wenn die Definition der betroffenen Ware falsch war.

337    Aus dem Vorstehenden geht jedoch hervor, dass die Unionsorgane bei der Definition der betroffenen Ware keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

338    Somit entfällt die Prämisse der vorliegenden Rüge.

339    Zudem ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen auf das Vorbringen beschränken, dass die Unionsorgane gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen hätten, und keinen Beweis für ihre Argumentation beibringen.

340    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

341    Was den Verstoß gegen Art. 296 AEUV angeht, machen die Klägerinnen geltend, die Unionsorgane hätten ihrer Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verordnung nicht genügt, da ihr Schweigen in Bezug auf die Austauschbarkeit der beiden in Rede stehenden Waren bei Verwendung in Maschinen mit einer Einrichtung des Typs CutStar die Klägerinnen daran gehindert habe, ihre Behauptung, dass das CutStar-System zur Austauschbarkeit von Rollenware für den Rotationsdruck und Schnittrollen führe, vor dem Gericht wirksam zu verteidigen und eine wichtige Entscheidung anzufechten, die erhebliche Auswirkungen auf die Befugnis zur Antragstellung und die Bewertung der Schädigung sowie auf das Ergebnis der Untersuchung habe.

342    Zu beachten ist, dass die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

343    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 342 angeführt, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

344    Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 342 angeführt, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

345    Es ist davon auszugehen, dass die Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung nicht oder nicht hinreichend begründet sei, weil sich die Unionsorgane nicht zur Austauschbarkeit der fraglichen Waren geäußert hätten, unbegründet ist.

346    Die Unionsorgane haben nämlich den Umstand geprüft, dass gestrichenes Feinpapier in Bogen oder Rollen für den Einsatz in Bogendruckmaschinen und Rollenware für den Rotationsdruck unterschiedliche Gruppen darstellten und nicht austauschbar waren (Rn. 20 der angefochtenen Verordnung), sowohl im Hinblick auf die physikalischen und technischen Eigenschaften – wobei Rn. 20 der angefochtenen Verordnung deren Rn. 18 insbesondere in Bezug auf Rupffestigkeit und Steifigkeit als relevante Unterscheidungskriterien (Rn. 18, 35 und 40 der angefochtenen Verordnung) bestätigt – als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Rn. 22 der angefochtenen Verordnung).

347    Folglich haben die Unionsorgane nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da die Klägerinnen die in der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Gesichtspunkte, aufgrund deren auf die Nichtaustauschbarkeit von Schnittrollen für den Bogendruck und Rollenware für den Rotationsdruck geschlossen worden ist, eindeutig identifizieren konnten.

348    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

349    Infolgedessen ist nach alledem der neunte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung

350    Die Klägerinnen machen erstens geltend, nach dem Grundsatz der Nichtzurechnung leide die angefochtene Verordnung an einem Begründungsmangel, da die Unionsorgane weder einschlägige Erläuterungen gegeben noch eine hinreichende Begründung dafür geliefert hätten, dass der nicht schädigende Preis nicht über das zur Beseitigung der durch die subventionierten und/oder gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erforderliche Maß hinausgegangen sei.

351    Allerdings ist festzustellen, dass die Unionsorgane das Ergebnis der Nichtzurechnungsprüfung klar begründet haben, da sie eine Bewertung dahin gehend vorgenommen haben, inwieweit sich andere Faktoren wie die Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt (Rn. 445 bis 448 der angefochtenen Verordnung), der Rohstoffpreise (Rn. 449 bis 451 der angefochtenen Verordnung), der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union (Rn. 452 und 453 der angefochtenen Verordnung) und der Einfuhren aus anderen Drittländern (Rn. 454 bis 456 der angefochtenen Verordnung) sowie die strukturelle Überkapazität (Rn. 457 und 458 der angefochtenen Verordnung) auf die Schädigung ausgewirkt haben.

352    Daher ist davon auszugehen, dass die Unionsorgane die Tatsache, dass die durch die subventionierten und/oder gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nicht den anderen Faktoren zugerechnet werden konnte, klar begründet haben und dass der nicht schädigende Preis demzufolge so festgelegt worden war, dass er nicht über das zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung erforderliche Maß hinausging.

353    Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, die Unionsorgane hätten sich nicht vergewissert, dass die Schädigung, die anderen Faktoren als dem Dumping und den Subventionen zuzurechnen sei, die bei der Festsetzung der Höhe des Zolls auf ihre Einfuhren nicht berücksichtigt worden sei, obwohl ihnen die Beweislast dafür oblegen habe, dass sie eine Nichtzurechnungsprüfung vorgenommen hätten.

354    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen lediglich darauf hinweisen, dass sich die Höhe der eingeführten Zölle auf 20 % belaufe und der nicht schädigende Preis, auf dessen Grundlage dieser Satz berechnet worden sei, durch Hinzufügen einer Gewinnspanne von 8 % zu den Produktionskosten erzielt worden sei.

355    Wie der Rat bemerkt, beanstanden die Klägerinnen weder grundsätzlich den Ansatz der Unionsorgane bezüglich der Zielgewinnspanne noch rügen sie, dass diese Spanne in der Höhe festgesetzt wird, die der Wirtschaftszweig der Union ohne subventionierte Einfuhren erreichen könnte.

356    Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerinnen die Zuverlässigkeit dieser Elemente nicht in Frage stellen.

357    Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen die Höhe der eingeführten Zölle nicht beanstanden, da sie lediglich auf die Berechnung der Schadensspanne hinweisen, von der in Rn. 499 der angefochtenen Verordnung die Rede ist.

358    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane gemäß Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung die Auswirkungen der übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Union Schaden verursacht haben könnten, geprüft und festgestellt haben, dass keiner von ihnen geeignet sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben (Rn. 445 bis 458 der angefochtenen Verordnung). Somit haben die Unionsorgane die für den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

359    Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

360    Die Klägerinnen tragen zweitens vor, die Unionsorgane hätten alle Schadensursachen, die ihnen gegenüber während der Untersuchung vorgebracht worden seien, mit Ausnahme der subventionierten Einfuhren in Bausch und Bogen zurückgewiesen.

361    In diesem Zusammenhang begnügen sich die Klägerinnen damit, beispielsweise geltend zu machen, die Schädigung könne nicht in vollem Umfang den Einfuhren aus China zugerechnet werden, da sich bei einer Marktanteileinbuße von 5 % während des Untersuchungszeitraums die chinesischen Einfuhren nur um 3 % erhöht hätten, was bedeute, dass ein anderer Wettbewerber den vom Wirtschaftszweig der Union verlorenen Marktanteil in Höhe von 2 % hinzugewonnen habe. Daher seien die Klägerinnen für die Marktanteileinbußen und die sich daraus ergebende Schädigung nicht allein verantwortlich.

362    Soweit es sich hierbei um ein Argument der Klägerinnen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat und die Kommission prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813, Rn. 16, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg. 2011, II‑7359, Rn. 188).

363    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt, bei der die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügen, was impliziert, dass der Unionsrichter hinsichtlich dieser Beurteilung nur eine beschränkte Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 362 angeführt, Rn. 189).

364    Darüber hinaus obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 228 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 228 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 225 angeführt, Rn. 137).

365    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Bewertung der Schädigung alle Voraussetzungen für deren Ermittlung, einschließlich des Kausalitätszusammenhangs, einschließt.

366    Die Klägerinnen beschränken sich jedoch darauf, bloße Behauptungen aufzustellen, die sie überdies als Beispiel anführen.

367    Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen zur Stützung ihres Arguments keinen Beweis dafür vorlegen, dass die Unionsorgane bei der Ermittlung des Kausalitätszusammenhangs einen Beurteilungsfehler begangen hätten.

368    Ergänzend ist, worauf der Rat hinweist, festzustellen, dass die Klägerinnen die aus den Rn. 454 und 455 der angefochtenen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, nicht in Frage stellen.

369    In Bezug auf den Rückgang der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union ziehen die Klägerinnen drittens die Aussage der Unionsorgane in Zweifel, dass dieser Rückgang nicht die Hauptursache für die Schädigung der Hersteller sei und den ursächlichen Zusammenhang daher nicht aufhebe.

370    Wie der Rat feststellt, hat die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgeschwächt.

371    In Rn. 452 der angefochtenen Verordnung heißt es nämlich u. a.:

„Da die Ausfuhren wesentlich dazu beitragen, die Kapazitätsauslastung hoch zu halten, um die hohen Fixkosten aufgrund von Investitionen in Maschinen zu decken, wirkten sie sich nach Ansicht der Kommission trotz des Rückgangs der Ausfuhrleistung insgesamt vorteilhaft aus. Selbst wenn die rückläufigen Ausfuhraktivitäten möglicherweise zur globalen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, glichen die Ausfuhren auf der anderen Seite immer noch teilweise die Verluste auf dem Unionsmarkt aus und heben den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus … China und dem vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schaden somit nicht auf.“

372    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Beweis dafür vorlegen, dass die Unionsorgane bei der Ermittlung des Kausalitätszusammenhangs einen Beurteilungsfehler begangen hätten.

373    Nach alledem ist der zehnte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

374    Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

375    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen des Rates sowie von Cepifine, Sappi Europe, Burgo Group und Lecta deren Kosten aufzuerlegen.

376    Die Kommission trägt nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Gold East Paper (Jiangsu) Co. Ltd und die Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Cepifine AISBL, der Sappi Europe SA, der Burgo Group SpA und der Lecta SA.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Untersuchung

Angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. d, Art. 28 und Art. 4 der Grundverordnung

Zum ersten Teil: Heranziehung von Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage

Zum zweiten Teil: angeblich fehlender Beweis für die Spezifität

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Grundverordnung

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Grundverordnung

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Grundverordnung

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung

Zum ersten Teil: angeblich fehlende Begründung des Ausschlusses eines finnischen Herstellers bei der Bewertung der Schädigung

Zum zweiten Teil: Modalitäten der angeblich auf vier repräsentativen Unionsherstellern beruhenden Bewertung der mikroökonomischen Schadensindikatoren

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Buchst. d und Art. 15 der Grundverordnung

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 6 der Grundverordnung

Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Angaben.