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Klage, eingereicht am 9. Dezember 2013 – European Coalition to End Animal Experiments/ECHA

(Rechtssache T-673/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Coalition to End Animal Experiments (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Thomas, Solicitor)

Beklagte: European Chemicals Agency (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur vom 10. Oktober 2013 in der Sache A-004-2012 zu Anhang X Abschnitt 8.7.2. der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (Prüfung auf Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Prüfung pränataler Entwicklungstoxizität an einer weiteren Tierart bezieht;

die Sache an die ECHA zurückzuverweisen mit der Anordnung, über die Notwendigkeit einer Prüfung pränataler Entwicklungstoxizität an dem Stoff des Registranten nach dem Ergebnis der ersten Prüfung sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten verfügbaren Daten zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Kumulationsgrundsatz in den Anhängen der ECHA über die Prüfungen bedeute, dass eine weitere Tierart oder Menge eine Standardanforderung in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sei. Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass

die Argumentation der Widerspruchskammer widersprüchlich sei. Anhänge mit höheren Mengen würden nicht zwingend mit erhöhten Prüfanforderungen einhergehen: Der Kumulationsgrundsatz sei häufig nicht für bestimmte Endpunkte relevant und auch nicht für die Prüfung auf Entwicklungstoxizität;

Anhang X Abschnitt 8.7.2. Spalte 1 nach seinem Wortlaut die Prüfung an „einer“, nicht an zwei Tierarten verlange – dies gelte auch für Anhang IX Abschnitt 8.7.2. Spalte 1;

die Argumentation der Widerspruchskammer den eindeutigen Wortlaut des Anhangs IX Abschnitt 8.7.2. Spalte 2 verkenne, nach dem die Notwendigkeit einer Prüfung an einer weiteren Art nach den Mengen in Anhang IX und Anhang X von dem Ergebnis der ersten Prüfung sowie aller sonstigen relevanten verfügbaren Daten abhänge: sie erfolge nicht automatisch;

das Ergebnis der Widerspruchskammer rechtspolitisch keinen Sinn ergebe: Sie schreibe dem REACH-Verordnungsgeber die Absicht zu, auf einer niedrigeren Stufe des Anhangs (Anhang IX) die Notwendigkeit der Prüfung an einer zweiten Art von einer wissenschaftlichen Bewertung abhängig zu machen, während diese auf einer höheren Stufe des Anhangs (Anhang X) keine Rolle spiele.

Zweiter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht ausgeführt, dass der Verordnungsgeber eine Anforderung von Anhang X – die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an einer weiteren Art als Standardanforderung – auf Anhang IX übertragen habe. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass

die Argumentation von einer falschen Prämisse ausgehe: Anhang X Abschnitt 8.7.2. Spalte 1 führe die Prüfung an einer weiteren Art nicht als Standardmaßnahme ein (vgl. den ersten Klagegrund) und daraus folge, dass keine Anforderung auf Anhang IX übertragen werden könne (selbst wenn man annähme, dass dies ansonsten der richtige Ansatz wäre).

Dritter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht ausgeführt, dass die Anforderung in Anhang IX Abschnitt 8.7.2. Spalte 2 (zur Bewertung der Notwendigkeit einer Prüfung an einer weiteren Art) nicht auf Anhang X übertragen werden könne. Die Klägerin führt hierzu aus, dass

dies gerade mit den Worten „oder der folgenden“ in Anhang IX Abschnitt 8.7.2. Spalte 2 gemeint sei. Der Ansatz sei für die beiden Anhänge identisch.

Vierter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht ausgeführt, dass nur Abweichungen nach Anhang X Abschnitt 8.7. Spalte 2 oder nach Anhang XI die Notwendigkeit einer Prüfung an einer weiteren Art nach der Menge von Anhang X ausschließen könne. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass

Abweichungen nach Spalte 2 oder Anhang XI nur von Bedeutung seien, wenn zunächst eine Prüfungsanforderung nach Spalte 1 bestehe. Mit Anhang X Abschnitt 8.7.2. Spalte 1 bestehe kein Bedarf an einer Prüfung auf Entwicklungstoxizität an einer weiteren Art, solange nicht die Bewertung der ersten Prüfung an einer Tierart und anderer verfügbarer Informationen erkennen ließen, dass die Prüfung an einer weiteren Art erforderlich sei (siehe oben).

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1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006 L 396, S. 1).