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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 - Fiorucci/HABM - Edwin (ELIO FIORUCCI)

(Rechtssache T-165/06)1

(Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls - Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI - Eintragung des Namens einer öffentlich bekannten Person als Marke - Art. 52 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Elio Fiorucci (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. Sironi und F. Rossi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Edwin Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rigatti, M. Bertani, S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005-1) zu einem Verfahren der Nichtigkeits- und Verfallserklärung zwischen Herrn Elio Fiorucci und der Edwin Co. Ltd

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005-1) wird aufgehoben, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale (italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) enthält.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.

Die Edwin Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.

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1 - ABl. C 190 vom 12.8.2006.