Beschluss des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 3. Juli 2017 –
De Nicola/EIB
(Rechtssache T-669/16 P)
„Rechtsmittel – Personal der EIB – Krankenversicherung – Ablehnung der Erstattung von Krankheitskosten – Lasertherapie – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage“
1. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen
(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 9)
(vgl. Rn. 13)
2. Beamtenklage – Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz des durch die Ablehnung der Erstattung von Behandlungskosten entstandenen Schadens – Aufhebung der Entscheidung der Verwaltung wegen eines Verfahrensfehlers – Kein Erlass einer neuen Entscheidung – Verfrühter Antrag
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
(vgl. Rn. 17)
Gegenstand
| Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, De Nicola/EIB (F‑82/15, EU:F:2016:166), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils |
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. | | Herr Carlo De Nicola trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |