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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Aecops/Kommission

(Rechtssache T-52/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: AECOPS - Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 in der Sache 89 0979 P3, den von der Kommission mit Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschuss auf 426 070 PTE herabzusetzen und die Rückzahlung eines Betrags von 14 430,02 Euro zu fordern, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der Beschluss angesichts folgender Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden sei:

Verfolgungsverjährung: Der angefochtene Beschluss sei erlassen worden, nachdem die in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) für die Verfolgung festgelegte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Selbst wenn diese Frist unterbrochen worden wäre, sei sie um das Doppelte überschritten worden, ohne dass irgendeine Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der genannten Verordnung getroffen worden wäre. Da das entsprechende Recht aufgrund der Verjährung nicht mehr ausgeübt werden könne, sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und dürfe nicht durchgeführt werden;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Tatsache, dass die Kommission seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach diesem grundlegenden Prinzip der Rechtsordnung der Europäischen Union hätten alle Personen einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden;

Verletzung der Verteidigungsrechte: Ihre Verteidigungsrechte seien insofern verletzt worden, als ihr angesichts der Tatsache, dass seit den behaupteten Unregelmäßigkeiten bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre verstrichen seien, die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der angefochtene Beschluss erfülle nicht die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung; er enthalte nicht einmal eine summarische Begründung für die Herabsetzung des vom ESF gewährten Zuschusses. Ebenso seien ihr in dem Schreiben des Instituts für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (IGFSE), mit dem ihr der angefochtene Beschluss mitgeteilt worden sei, die Gründe für die genannte Herabsetzung des Zuschusses sowie die Gründe für die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nicht in einer zumindest verständlichen Art und Weise dargelegt worden. Wegen dieses Begründungsfehlers müsse das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären.

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