Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Scania AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Mai 2003

    (Rechtssache T-163/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Scania AB, Södertälje, Schweden, hat am 4. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Pappas.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Task-Force "Fusionskontrolle" der Kommission vom 4. März 2003 für nichtig zu erklären;

(die Entscheidung der Task-Force "Fusionskontrolle" der Kommission vom 16. April 2003 für nichtig zu erklären;

(die Entscheidung der Task-Force "Fusionskontrolle" der Kommission vom 24. April 2003 für nichtig zu erklären;

(die Weigerung der Kommission, die Vereinbarung über die Veräußerung der von Volvo gehaltenen Anteile an Scania zu überprüfen, für nichtig zu erklären und die in der Sitzung vom 20. Februar 2003 geforderte und im Schreiben vom 21. Februar 2003 wiedergegebene sofortige Veräußerung durchzusetzen;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine Herstellerin von Lastkraftwagen und Bussen. Mit den angefochtenen Entscheidungen habe die Kommission es ablehnt, eine sofortige Veräußerung der von der AB Volvo an der Scania AB gehaltenen Anteile durchzusetzen und der Klägerin die in der Entscheidung AB Volvo/Renault Véhicule Industriel (VI) vorgesehenen vertraulichen Bedingungen der Veräußerung der von der AB Volvo an der Scania AB gehaltenen Anteile mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen der Kommission habe die AB Volvo fast vier Jahre lang eine beherrschende Stellung gegenüber Scania aufrechterhalten können.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Artikel 8 Absatz 4, 6 Absatz 1b und 18 Absatz 3 der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse1.

Die Kommission habe gegen Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, auf Verlangen der Klägerin eine sofortige Veräußerung durchzusetzen. Die von der AB Volvo gehaltenen Minderheitsanteile gewährten dieser de jure und de facto allein oder gemeinsam mit der Investor AB eine Kontrolle über Scania, die die Kommission hätte unterbinden müssen.

Die Klägerin beruft sich außerdem auf Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse. Die Kommission hätte die Entscheidung Volvo/Renault widerrufen und die Veräußerungsbedingungen überprüfen müssen. Volvo habe ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Veräußerung verletzt, als sie sich an dem Entscheidungsprozess bei Scania beteiligt habe.

Die Kommission hätte Scania ferner Informationen über die vertraulichen akzeptierten Veräußerungsbedingungen geben müssen, die in der Entscheidung Volvo/Renault (VI) vorgesehen seien. Sie sei eine unmittelbar Betroffene, der die Kommission Zugang zu den in der Entscheidung Volvo/Renault enthaltenen Informationen hätte gewähren müssen.

Schließlich erfolge eine Fristverlängerung für die Vollendung der Veräußerungen von 2003 auf 2004 nicht automatisch, sondern müsse von der Kommission geprüft und gerechtfertigt werden.

____________

1 - (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13).