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Klage, eingereicht am 14. April 2014 – Intesa Sanpaolo/HABM (NEXTCARD)

(Rechtssache T-233/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi, G. Ghisletti und F. Braga)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Februar 2014 in der Sache R 1807/2013-5 aufzuheben,

das HABM zur Erstattung ihrer Auslagen und Anwaltshonorare des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke NEXTCARD für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 379 931.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.