Language of document : ECLI:EU:T:2015:166





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. März 2015 –

Mammoet Salvage/Kommission

(Rechtssache T‑234/14)

„Untätigkeits- und Schadensersatzklage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Einrede der Unzulässigkeit – 8. Europäischer Entwicklungsfonds – Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou – Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien, für dessen Finanzierung durch die Union sich die Kommission verbürgt hat – Durchführung des Vertrags – Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsverpflichtung der Union nach dem Vertrag endet – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ – Aufforderung, tätig zu werden – Fehlen – Kein Aufforderungsschreiben an das Organ – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 30-35)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Unzuständigkeit des Unionsrichters mangels erklärten Willens der Vertragsparteien, ihm die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Vertragsstreitigkeit zu übertragen (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 42-50)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 58-62, 66)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Gerügtes Verhalten, das die entscheidende Ursache für den Schaden ist (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 67)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Dauer der Zahlungsverpflichtungen der Union nach dem zwischen der Klägerin und der Islamischen Republik Mauretanien geschlossenen Vertrag über Arbeiten zur Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou (Mauretanien), für dessen Finanzierung im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds sich die Kommission verbürgt hat, zu bescheiden sowie, hilfsweise, auf Verurteilung der Kommission aus vertraglicher Haftung der Union zur Begleichung der aufgrund des vorerwähnten Vertrags offenen Rechnungen an die Klägerin und, äußerst hilfsweise, auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Mammoet Salvage trägt die Kosten.