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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Arjo Wiggins Appleton Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. April 2002

    (Rechtssache T-118/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Arjo Wiggins Appleton Limited hat am 16. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte François Brunet, John Temple Lang und Jacob Grierson von der Kanzlei Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton, Paris (Frankreich).

Die Klägerin beantragt,

(die gemäß der Entscheidung der Kommission C(2001)4573 endg. korr. vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 ( Selbstdurchschreibepapier) gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie erheblich herabzusetzen;

(die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die ihr in dieser Sache entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vetreten, die Klägerin und zehn andere Hersteller von Selbstdurchschreibepapier hätten dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, dass sie an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien, in deren Rahmen sie abgestimmte Preiserhöhungen festlegten, Verkaufsquoten zuteilten, Marktanteile festlegten und ein System zur Überwachung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einrichteten.

Die Klägerin trägt vor, dass der Kommission auf jeder Stufe bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin Fehler unterlaufen seien:

(Sie habe wegen der "Schwere" des Verstoßes eine Geldbuße (70 Millionen Euro) verhängt, die unverhältnismäßig hoch sei;

(sie habe ohne nachvollziehbaren Grund diesen Betrag zur "Abschreckung" um 100 % erhöht;

(sie habe die Geldbuße wegen der "führenden Rolle" um weitere 50 % erhöht, was in Anbetracht der Bedeutung der Klägerin vollkommen unverhältnimäßig sei; und

(sie habe für die Zusammenarbeit keine hinreichende Herabsetzung gewährt.

Außerdem habe die Kommission die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf dem Markt für Durchschreibepapier als zusätzlichen Umstand für die Herabsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt; sie habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt und ihr seien eine Reihe von Fehlern unterlaufen, die in einer Entscheidung, mit der eine 185 Millionen Euro-Geldbuße verhängt werde, nicht vorkommen dürften.

Die Kombination dieser Fehler habe zur Folge, dass fast 60 % sämtlicher Geldbußen allein gegen die Klägerin verhängt worden sei, was im Hinblick auf ihren Marktanteil eindeutig unverhältnismäßig sei.

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