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Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 - Visa Europe und Visa International Service Association / Kommission

(Rechtssache T-461/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Visa Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Visa International Service Association (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Morris, QC, H. Davies, Barrister, A. Howard, Barrister, V. Davies, Solicitor, und H. Masters, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, hilfsweise,

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die darin festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Visa Europe und Visa International Service Association (im Folgenden: Visa) beantragen gemäß Art. 230 EG, die Entscheidung C(2007) 4471 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/D1/37860 - Morgan Stanley/Visa International und Visa Europe) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Visa gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie die Morgen Stanley Bank International Limited (im Folgenden: Morgan Stanley) wegen des Besitzes und des Betriebs eines konkurrierenden Zahlungskartensystems nicht vor dem 22. September 2006 als Mitglied von Visa Europe aufgenommen habe, und soweit darin eine Geldbuße in Höhe von 10,2 Mio. Euro gegen die Klägerinnen festgesetzt werde.

Visa macht wegen des ihr von der Kommission zur Last gelegten Rechtsverstoßes drei Klagegründe geltend. Insbesondere trägt sie vor, die Feststellung der Kommission, dass die Nichtzulassung von Morgan Stanley als Mitglied von Visa eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstelle, sei offensichtlich rechtsfehlerhaft und die Kommission habe die für diese Feststellung erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen.

a)    Erstens habe die Kommission die falschen rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien für die Anwendung der genannten Bestimmung zugrunde gelegt, indem sie von einem "Spielraum für weiteren Wettbewerb" ausgegangen sei, und damit zu einer tatsächlich und wirtschaftlich unzutreffenden Beurteilung der möglichen Folgen der Nichtzulassung von Morgan Stanley gelangt sei. Morgan Stanley sei nicht daran gehindert worden, in den relevanten Markt (den Akquisitionsmarkt im Vereinigten Königreich) einzutreten.

b)    Zweitens habe die Kommission gegen ein wesentliches Formerfordernis verstoßen, indem sie ihre Argumentation zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung im Stadium der Entscheidungsfindung geändert habe, ohne Visa die Möglichkeit zu geben, sich zu der neuen Argumentation zu äußern.

c)    Drittens habe es, selbst wenn Morgan Stanley tatsächlich daran gehindert worden wäre, in den Akquisitionsmarkt im Vereinigten Königreich einzutreten, keine hinreichenden wettbewerbswidrigen Wirkungen gegeben.

In Bezug auf die gegen sie verhängte Geldbuße macht Visa gemäß Art. 229 EG die folgenden Klagegründe geltend:

a)    Die Kommission hätte in Anwendung grundlegender Prinzipien des Gemeinschaftsrechts auf die besonderen Umstände des Falles und die tatsächliche Unsicherheit bezüglich der Frage, ob die Nichtzulassung von Morgan Stanley rechtswidrig gewesen sei, überhaupt keine Geldbuße gegen Visa verhängen dürfen. Die gegen Visa festgesetzte Geldbuße sei nicht gerechtfertigt, da der Kommission die fragliche Vereinbarung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 171 förmlich zugestellt worden sei und die Kommission eine Geldbuße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 nur aufgrund der erheblichen Verzögerungen im Verwaltungsverfahren habe festsetzen können.

b)    Hilfsweise bringt Visa vor, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße, die sie gegen die Klägerinnen rechtmäßig habe festsetzen dürfen, verschiedene Rechts- und Beurteilungsfehler begangen. Aufgrund dessen sei die Geldbuße von 10,2 Mio. Euro offensichtlich überhöht und unverhältnismäßig, da die ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Visa nicht berücksichtigt worden seien.

Schließlich macht Visa geltend, die Kommission sei nur für die Zeit befugt gewesen, eine Geldbuße gegen sie festzusetzen, für die bewiesen sei, dass Morgan Stanley am Eintritt in den Akquisitionsmarkt im Vereinigten Königreich gehindert worden sei. Selbst wenn die frühere Weigerung von Visa, Morgan Stanley als Mitglied aufzunehmen, sich auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem relevanten Markt habe auswirken können, könne dies nach dieser Zeit nicht der Fall gewesen sein, so dass die Kommission gemäß den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 keinen Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung hätte anwenden dürfen.

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1 - Verordnung Nr. 17 des Rates: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13, S. 204).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).