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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Sea Handling/Kommission

(Rechtssache T-152/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene, F. Rossi dal Pozzo, M. Merla und L. Cappelletti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die von SEA zugunsten von SEA Handling getroffenen Maßnahmen in Form von Kapitalzuschüssen für mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat;

hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfen angeordnet hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-125/13, Italienische Republik/Kommission, angefochtene.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstöße in verfahrensrechtlicher Hinsicht

In dieser Hinsicht wird ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), eine Verletzung der Verfahrensrechte der SEA Handling und ein Untersuchungsmangel bezüglich des Umfangs des Untersuchungszeitraums geltend gemacht, weil für den Zeitraum von 2006 bis 2010 keine vorläufige Prüfung und keine vorläufige Würdigung vorgenommen worden sei.

Ferner wird unter Verweis auf die Verfahrensdauer und insbesondere die übermäßige und ungerechtfertigte Dauer der vorläufigen Prüfung ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Beteiligung staatlicher Mittel

Insofern wird geltend gemacht, dass ein Begründungsmangel und ein Untersuchungsfehler in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Belastung der Staatsfinanzen vorliege; ferner fehle der Nachweis, dass die Mittel dem Staat zur Verfügung gestanden hätten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Zurechenbarkeit

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer individuellen Prüfung der einzelnen Entscheidungen über eine Kapitalerhöhung gestützt sei und die Kommission nicht die Gründe erläutert habe, aus denen sich ergebe, dass für den Zeitraum von 2002 bis 2010 ein einheitlicher Plan staatlicher Unterstützung zugunsten der SEA Handling bestanden habe.

Außerdem seien die von der Kommission hierzu angeführten Indizien nicht geeignet, die Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat darzutun, und ferner habe die Kommission die von den Parteien angeführten Gesichtspunkte zum Nachweis der fehlenden Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat nicht berücksichtigt.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV unter dem Aspekt der Doktrin des privaten Investors

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass im konkreten Fall ein mit der SEA vergleichbarer privater Investor sich nicht für eine Rekapitalisierung der eigenen Tochtergesellschaft entschieden habe, und dass die Kommission sich darauf beschränkt habe, allgemein die Richtigkeit der von der SEA für ihre Unternehmensentscheidungen verwendeten Parameter zu bestreiten.

Ferner sei auch festzustellen, dass die Maßnahmen nicht im Kontext der SEA-Gruppe betrachtet worden seien, dass die Kommission den Sachverhalt in Bezug auf den Vergleich zwischen der SEA Handling und den anderen Markteilnehmern fehlerhaft beurteilt habe und dass der Grundsatz des privaten Investors aufgrund des Fehlens einer Prüfung der einzelnen Kapitalzuschüsse falsch angewandt worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV

Die Klägerin macht geltend, es liege ein Rechtsfehler in Bezug auf den Anwendungsbereich der Leitlinien für den Flughafensektor vor, da diese Leitlinien im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Ferner sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Begründungsmangel bei der Anwendung dieser Leitlinien für Rettungen und Umstrukturierungen insoweit festzustellen, als die Kommission die Bedeutung des Erfordernisses der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Gesellschaft verkannt, die von der SEA im Zusammenhang mit der Umstrukturierung ihrer Tochtergesellschaft angebotenen Ausgleichsmaßnahmen zu Unrecht abgelehnt und die Tatsache nicht gebührend berücksichtigt habe, dass die beanstandeten Kapitalerhöhungen immer auf das für die Umstrukturierung der Gesellschaft unbedingt notwendige Maß beschränkt gewesen seien.

Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Rückforderung

Die Klägerin macht geltend, die Anordnung zur Rückforderung sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einer Verletzung der Begründungspflicht rechtswidrig.

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