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Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 - Bavaria/Kommission

(Rechtssache T-235/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nachweis der Zuwiderhandlung - Akteneinsicht - Geldbußen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Angemessene Verfahrensdauer)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Bavaria NV (Lieshout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, D. Mes und A. Stoffer, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann A. Bouquet und S. Noë, im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 - Niederländischer Biermarkt) und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 - Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Bavaria NV an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestand.

Der Betrag der gegen Bavaria in Art. 3 Buchst. c der Entscheidung K (2007 1697 verhängten Geldbuße wird auf 20 712 375 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bavaria trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Bavaria.

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1 - ABl. C 211 vom 8.9.2007.