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Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 – Gossio/Rat

(Rechtssache T-130/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Marcel Gossio (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Collard, sodann Rechtsanwalt S. Zokou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und G. Étienne)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis) und Republik Côte d’Ivoire (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Mignard, J.-P. Benoit und G. Merland)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Marcel Gossio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 130 vom 30. 4. 2011.