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Klage, eingereicht am 16. Januar 2012 - Fomanu/HABM (Qualität hat Zukunft)

(Rechtssache T-22/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Fomanu AG (Neustadt a.d. Waldnaab, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Oktober 2011 in der Sache R 1518/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Qualität hat Zukunft", für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei.

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