Language of document : ECLI:EU:T:2013:347



BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

5. Juli 2013 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Umlagezahlungen an einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband – Staatliche Beihilfen – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑309/12 R

Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg mit Sitz in Rivenich (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kerkmann,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Saria Bio Industries AG & Co. KG mit Sitz in Selm (Deutschland),

SecAnim GmbH mit Sitz in Lünen (Deutschland),

Knochen- und Fett-Union (KFU) GmbH mit Sitz in Selm,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann,

Streithelferinnen,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (2012/485/EU) der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseiti-gung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Land-kreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

1        Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen im Jahr 1979 nach rheinland-pfälzischem Landesrecht als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründeten Zweckverband, der im Auftrag seiner Mitglieder mit der Tierkörperbeseitigung befasst ist. Mitglieder des Antragstellers sind sämtliche 36 Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Rheinland-Pfalz sowie (aufgrund eines Staatsvertrags) alle sechs Landkreise und kreisfreien Städte des Saarlandes und (ebenfalls aufgrund eines Staatsvertrags) zwei Landkreise des Landes Hessen. Nach dem rheinland-pfälzischen Landestierkörperbeseitigungsgesetz von 1978 obliegt die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung den Landkreisen und kreisfreien Städten, die verpflichtet sind, hierzu einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband zu gründen (Pflichtverband). Der Beitritt der hessischen und der saarländischen Mitglieder (1981 bzw. 1995) erfolgte freiwillig, jedoch gilt ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts auch für sie gemäß den beiden Staatsverträgen rheinland-pfälzisches Landesrecht hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung.

2        Mit der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermark-tung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) wurde das Recht der Beseitigung von Tier-körpern und Tierkörperteilen auf Gemeinschaftsebene harmonisiert. Weitere Har-monisierungsschritte erfolgten durch die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene-vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-produkte (ABl. L 273, S. 1) und Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300, S. 1). Diese Vorschriften regeln u. a. die Abholung, Beförderung, Lagerung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte mit dem Ziel, zu verhindern, dass diese Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden (Vermeidung von Seuchen).

3        In diesem Zusammenhang wird zwischen drei Kategorien tierischer Nebenpro-dukte unterschieden:

–        Material der Kategorie 1 muss wegen der mit ihm verbundenen beträcht-lichen Gefahren durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und ist von allen weiteren Verwendungen ausgeschlossen.

–        Material der Kategorie 2 muss wegen seiner Gefährlichkeit ebenfalls grund-sätzlich durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futtermitteln enthalten sein; es darf jedoch als Düngemittel oder für technische Zwecke (Industriefette) verwendet werden.

–        Material der Kategorie 3 – vor allem Schlachtkörperteile, die trotz Genuss-untauglichkeit keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen – darf für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden.

4        Zur Durchführung dieser Vorgaben wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Januar 2004 das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) erlassen. Nach dem TierNebG haben die landesrechtlich zuständigen Körper-schaften des öffentlichen Rechts die anfallenden tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 abzuholen und zu beseitigen bzw. zu verwerten; in allen Bundesländern sind nach den entsprechenden Landesgesetzen die Landkreise und kreisfreien Städte beseitigungspflichtig, wobei es ihnen überlassen bleibt, ob sie die Beseitigung selbst durchführen oder damit privatwirtschaftliche Unternehmen betrauen. Die Beseitigung und Verwertung von Material der Kategorie 3 kann grundsätzlich von jedem Verarbeitungsbetrieb durchgeführt werden.

5        In Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in den hessischen Landkreisen Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis ist von der Möglichkeit des TierNebG, privatwirtschaftliche Unternehmen mit der Tierkörperbeseitigung zu betrauen, kein Gebrauch gemacht worden. Der Antragsteller erfüllt dort gemäß seiner Verbandsordnung seit 1979 die seinen Mitgliedern nach dem TierNebG in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Ausführung des TierNebG (AGTierNebG) obliegenden Beseitigungsaufgaben, wobei er nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) das Recht der Selbstverwaltung hat und nur der Rechtsaufsicht durch das Land unterliegt. Laut Verbandsordnung führt der Antragsteller seine Tätigkeit als Eigenbetrieb durch; mit der Werkleitung hat er die GFT mbH beauftragt. Der Antragsteller ist einziger Gesellschafter der GFT mbH, die durch einen Betriebs-führungsvertrag mit ihm verbunden ist, seiner Weisungsbefugnis unterliegt und ihre Kosten von ihm erstattet erhält.

6        Besitzer von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 im Verbands-gebiet des Antragstellers sind verpflichtet, diese dem Antragsteller zur Abholung und Beseitigung zu überlassen. Für die Abholung und Beseitigung bzw. Verar-beitung (im Folgenden insgesamt: Beseitigung) derartiger Nebenprodukte in seinem Verbandsgebiet erhebt der Antragsteller Gebühren nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz (KAG RP). Da er die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 als Pflichtaufgabe erfüllt, ist es ihm nach dem KAG RP nicht gestattet, einen Gewinn mit den Gebühren zu erwirtschaften. Außerdem dürfen nur solche Leistungen in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, die betriebsbedingt anfallen. Der Antragsteller ist in diesem Zusammen-hang der Ansicht, sein Gemeinwohlauftrag bestehe auch in der Vorhaltung einer Reservekapazität für den Seuchenfall. Die Kosten für diese „Seuchenreserve“ hat er daher mit der Begründung, sie seien nicht betriebsbedingt, sondern fielen zugunsten der Allgemeinheit an, nicht in die Gebühren eingerechnet.

7        Der Antragsteller erfüllt nicht nur den Auftrag zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aus seinem Verbandsgebiet. Er beseitigt derartiges Material seit 2000 bzw. 2009 auch aus Baden-Württemberg und aus Nord- und Mittel-hessen sowie ganz allgemein Material der Kategorie 3 (verbandsfremdes Material). Da Material der Kategorie 3 frei am Markt gehandelt wird, vereinbart der Antragsteller privatrechtliche Entgelte für dessen Beseitigung. Von 1998 bis 2009 bestand die von ihm verarbeitete Menge fast zur Hälfte aus verbands-fremdem Material; im Jahr 2009 stieg dieser Anteil auf rund 60%.

8        Soweit der Antragsteller sich nicht über Gebühren und privatrechtliche Entgelte finanziert, deckt er seinen Finanzbedarf durch eine Verbandsumlage. § 10 KomZG sieht insoweit vor: „Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands, insbesondere auch Entgelte für Lieferungen und Leistungen, zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben.“ Die Höhe der Umlage-zahlung wird in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt, die von den Mitglie-dern des Antragstellers im Voraus zu genehmigen ist. In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Verbandsordnung ist ausdrücklich geregelt, dass die Umlage nur zum Ausgleich für Kosten erhoben werden darf, die im Zusammen-hang mit der dem Antragsteller übertragenen Pflicht zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 einschließlich der Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen. In den Jahren 1998 bis 2011 erhielt der Antragsteller von seinen Mitgliedern Umlagezahlungen in Höhe von rund 31 Millionen Euro.

9        Aufgrund der Beschwerde eines privatrechtlichen Konkurrenten des Antrag-stellers leitete die Kommission im Oktober 2010 ein beihilferechtliches Prüfungs-verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der an den Antragsteller geleisteten Umlagezahlungen ein.

10      Parallel dazu beschritten Konkurrenten des Antragstellers den deutschen Verwal-tungsrechtsweg mit dem Ziel, die Rückzahlung dieser Umlagen zu erwirken sowie feststellen zu lassen, dass Umlagezahlungen künftig einer Einwilligung der Kommission bedürfen. In diesem Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. Dezember 2010 rechtskräftig entschieden, ein Anspruch auf Rückzahlung der vor dem Jahr 2010 gezahlten Umlagen habe nicht entstehen können, da die entsprechenden Umlagebescheide bestandskräftig geworden seien; die Umlagen für die Jahre ab 2010 stellten hingegen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV dar, da sie ausschließlich der Finanzierung einer öffentlichen Pflichtaufgabe des Antragstellers dienten und im Übrigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747), aufgestellten Kriterien erfüllt seien.

11      Zum Abschluss des von ihr eröffneten Prüfungsverfahrens erließ die Kommission am 25. April 2012 den Beschluss (2012/485/EU) über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1; im Folgenden: angefochtener Beschluss).

12      In dem angefochtenen Beschluss entschied die Kommission, die an den Antrag-steller gezahlten Umlagen seien mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfen. Der Antragsteller sei ein auf einem Markt tätiges Unterneh-men, das durch die Umlagen gegenüber anderen potentiellen Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten begünstigt worden sei, so dass die Umlage auch geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Antrag-steller sei nicht mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Inter-esse betraut. Die Umlage gewähre staatliche Mittel für Dienstleistungen, deren Kosten allein die Verursacher (Landwirte und Schlachthöfe) zu tragen hätten. Auch sei keines der „Altmark-Kriterien“ erfüllt. Deshalb sei die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die seit dem 26. Mai 1998 an den Antragsteller gezahl-ten Umlagebeträge nebst Zinsen von diesem unverzüglich zurückzufordern.

13      Zur Durchführung des angefochtenen Beschlusses haben die 44 Mitglieder des Antragstellers Leistungsklagen auf Rückzahlung von insgesamt rund 42 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) gegen Letzteren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier erhoben. In diesem Zusammenhang haben der Antragsteller und seine Mitglieder vereinbart, das vom Landkreis Birkenfeld betriebene Verfahren – auch in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz – als Musterprozess zu führen und die rechtskräftige Entscheidung dieses Prozesses für bzw. gegen sich gelten zu lassen.

14      Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht er u. a. einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV geltend: Die Kommission behandele ihn als Unternehmen, obwohl die streitigen Umlagezahlungen ausschließlich der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe – Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet sowie Vorhaltung einer Seuchenreserve – außerhalb eines Marktes dienten und eine Quersubventionierung jener Tätigkeiten, die der Antragsteller auf einem Markt ausübe (Beseitigung von Material der Kategorie 3), nicht nachgewiesen sei. Der Antragsteller trägt hilfsweise vor, die Kommission verkenne, dass es sich bei der Vorhaltung einer Seuchenreserve um eine Dienstleistung von allgemeinem wirt-schaftlichen Interesse handele und alle vier „Altmark-Kriterien“ erfüllt seien. Schließlich habe die Kommission dem Antragsteller zu Unrecht versagt, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Hinblick auf das vorerwähnte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2010 zu berufen, in dem der Beihilfecharakter der Umlagezahlungen verneint worden sei.

15      Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die Saria Bio-Industries AG & Co. KG, die SecAnim GmbH und die Knochen- und Fett-Union (KFU) GmbH als Streithelferinnen der Kommission im Verfahren zur Hauptsache zugelassen, da zwischen dem Antragsteller und zwei Streithelferinnen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, während die dritte Streithel-ferin, Muttergesellschaft der beiden anderen, aktiv an dem Verfahren vor der Kommission beteiligt gewesen sei, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

16      In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller in dem vorerwähnten Musterverfahren (siehe oben, Randnr. 13) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Landkreis Birkenfeld gestellt, der mit Beschlüssen des VG Trier vom 11. Dezem-ber 2012 und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2013 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Antragsteller könne als Beklagter den Fortgang des Verfahrens zur Hauptsache abwarten, ohne auf Eilrechtsschutz angewiesen zu sein. In demselben Musterverfahren hat sodann der Landkreis Birkenfeld einen Eilantrag gestellt, dem das VG Trier mit Beschluss vom 8. März 2013 stattgegeben hat; der Antragsteller wurde verpflichtet, den mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachten Rückzahlungsbetrag in Höhe von rund 760 000 Euro vorläufig auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Die vom Antrag-steller hiergegen eingelegte Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 10. Juni 2013).

17      Unter diesen Umständen hat der Antragsteller mit besonderem Schriftsatz, der am 31. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, vorläufigen Rechts-schutz mit dem Ziel begehrt,

–        die Durchführung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen;

–        hilfsweise, sonstige einstweilige Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Existenz bis zur Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18      In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2013 beantragt die Kommission,

–        den Antrag als unbegründet zurückzuweisen;

–        die Kostenentscheidung dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten.

19      Die Streithelferinnen beantragen,

–        den Antrag zurückzuweisen;

–        die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

20      Mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2013 haben der Antragsteller und die Kommission schriftliche Fragen des Präsidenten des Gerichts beantwortet.

 Allgemeine Erwägungen

21      Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

22      Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Eilrichter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (Fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73).

23      Im Übrigen verfügt der Eilrichter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein fest-stehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eil-entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröf-fentlicht, Randnr. 25).

24      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die von den Organen der Union erlas-senen Rechtsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht. Art. 278 AEUV stellt daher den Grundsatz auf, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Der Eilrichter kann mithin nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T‑396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

25      Die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten enthalten alle für die Entscheidung über den Eilantrag erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer mündlichen Anhörung.

26      Vorliegend ist zunächst die Dringlichkeit des Erlasses der beantragten einst-weiligen Anordnung zu prüfen.

 Zur Dringlichkeit

27      Der Antragsteller macht geltend, bei einer Durchführung des angefochtenen Beschlusses durch die deutschen Behörden und Gerichte drohe ihm ein schwerer und irreparabler Schaden. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des VG Trier vom 8. März 2013 (siehe oben, Randnr. 16) könne aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werden. Über die vertragliche Bindung in den Mustervereinbarungen (siehe oben, Randnr. 13) sei er verpflichtet, nunmehr 42 Millionen Euro bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auf einem Sperrkonto zu hinterlegen. Dies hätte seine Überschuldung zur Folge, weil einem solchen Rückzahlungsbetrag keine entsprechenden Vermögenswerte gegenüberstünden.

28      Zu seiner Finanzlage weist der Antragsteller darauf hin, dass er in seinem Jahres-abschluss für 2011 aufgrund des angefochtenen Beschlusses eine Rückstellung für die Jahre 1998 bis 2011 einschließlich Zinsen habe bilden müssen, die bilanziell zu einem beträchtlichen Jahresverlust führe. Sein Eigenkapital sei dadurch voll-ständig aufgezehrt. Zum Ausgleich seiner Zahlungsverpflichtungen stünden ihm keine liquiden Mittel zur Verfügung. Sein vollständig durch Kredite finanziertes Anlagevermögen (Verarbeitungsanlagen und Fuhrpark) sei zur Durchführung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unabdingbar. Die Grundstücke der Ver-arbeitungsanlagen seien von geringem bilanziellen Wert; ihre Veräußerung sei wegen starker Umweltkontaminationen, die er kostenaufwendig sanieren müsse, praktisch ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Bilanz-positionen sei er nicht in der Lage, die Rückforderungen auch nur ansatzweise zu erfüllen. Zudem habe sich im Wirtschaftsjahr 2012 seine finanzielle Situation weiter verschärft.

29      Der Antragsteller geht davon aus, dass die Durchführung des angefochtenen Beschlusses zu seiner Überschuldung und in der Konsequenz zu seiner Zahlungs-unfähigkeit führen würde. Seine finanzielle Lebensfähigkeit sei daher konkret gefährdet. Im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit könnte er die ihm zugewiesene staatliche Aufgabe der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 nicht mehr wahrnehmen. Auf jeden Fall führte seine Zahlungsunfähigkeit zur sofortigen Insolvenz seiner Betriebsführungsgesellschaft GFT mbH (siehe oben, Randnr. 5) und hätte die Entlassung von 112 Arbeitnehmern zur Folge.

30      Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass bei der Prüfung der finan-ziellen Lebensfähigkeit des Antragsteller nicht auf die Finanzmittel seiner Mitglieder abgestellt werden darf, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 10 KomZG eigentlich verpflichtet wären, ihn mit den zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Mitteln auszustatten (siehe oben, Randnr. 8). Die dem Antragsteller von seinen Mitgliedern geleisteten Verbandsumlagen seien nämlich in dem angefochtenen Beschluss gerade als rechtswidrige Beihilfe eingestuft worden, so dass dieser Beschluss jeglichen Mittelzufluss von den Mitgliedern an den Antragsteller untersage. Der Antragsteller vergleicht die Situation mit jener, in der ein Konzern rechtlich daran gehindert sei, ein konzernzugehöriges Unternehmen finanziell zu unterstützen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C‑644/11 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 ff).

31      Der Antragsteller führt weiter aus, die Zahlungsunfähigkeit eines Zweckverbands führe nach deutschem Recht normalerweise nicht zu dessen Auflösung, denn der Verband könne nach § 10 KomZG im Wege der Umlage weitere Finanzmittel von seinen Mitgliedern erzwingen. Der Fall, dass es einem Zweckverband nicht gestattet sei, seinen Finanzbedarf auf diese Weise zu decken, sei im nationalen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Vermutlich würde der Antragsteller bei Zahlungsunfähigkeit wegen Zweckverfehlung, Wegfall des Verbandszwecks oder aus wichtigem Grund aufgelöst. Zuständig wäre hierfür nach rheinland-pfälzischem Recht letztlich das Land, denn der Antragsteller sei durch Landesgesetz gegründet worden, so dass auch seine Auflösung als actus contrarius nur durch Landesgesetz beschlossen werden dürfte. Selbst nach seiner Auflösung hätten jedoch die Mitglieder für alle seine Verbindlichkeiten einzu-stehen, wozu auch der Rückforderungsbetrag aus dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 42 Millionen Euro zähle. Damit werde die zirkuläre Rechtssituation deutlich: Der (potenzielle) Beihilfengeber wäre im Ergebnis verpflichtet, an Stelle des (potenziellen) Beihilfenempfängers zu zahlen, und dies zudem an sich selbst. Bereits dieser Umstand lasse erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit des ange-fochtenen Beschlusses aufkommen.

32      Der Antragsteller weist noch darauf hin, dass er den ihm drohenden schweren und irreparablen Schaden auch nicht durch Aufnahme eines Bankkredits abwehren könne. In seiner Haushaltssatzung für das Jahr 2013 sei zwar eine (theoretische) Ermächtigungsrundlage für eine entsprechende Kreditaufnahme geschaffen worden. Die Rechtsaufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 16. April 2013 diese Kreditermächtigung jedoch beanstandet, so dass der Antragsteller rechtlich an einer Kreditaufnahme gehindert sei.

33      Die Kommission und ihre Streithelferinnen vertreten hingegen die Auffassung, der Antragsteller habe die Dringlichkeit der begehrten Vollzugsaussetzung nicht dargetan.

34      Dazu ist festzustellen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Zweck verfolgt, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C‑399/95 R, Slg. 1996, I‑2441, Randnr. 46). Im Hinblick darauf ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dringlich, wenn dem Antragsteller andernfalls ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg. 1999, I‑8343, Randnr. 94). Der Antragsteller hat die Umstände glaubhaft zu machen, die den Eintritt eines solchen Schadens erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg. 1993, I‑3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C‑180/01 P‑R, Slg. 2001, I‑5737, Randnr. 53).

35      Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen rein finanziellen und genau bezifferten Schaden geltend: Er verweist auf die negativen Folgen, die ihm ent-stünden, wenn er den Betrag von 42 Millionen Euro unverzüglich an seine Mit-glieder zurückzahlen müsste.

36      Nach ständiger Rechtsprechung wird ein derartiger Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel angesehen, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finan-ziellen Ausgleichs sein kann. In einem solchen Fall ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn bei sofor-tigem Vollzug des beanstandeten Rechtsakts vor Erlass der Entscheidung zur Hauptsache insbesondere die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre oder seine Marktanteile irreversibel und gravierend verändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, und des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T‑209/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Was die behauptete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit betrifft, so ist auf die gegenwärtige Gesetzeslage hinzuweisen: Nach § 12 der deutschen Insolvenz-ordnung in Verbindung mit § 8a des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-verwaltung und der Insolvenzordnung findet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht statt. Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses kann somit selbst bei effektiver Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers nicht dessen Existenz als juristische Person des öffentlichen Rechts gefährden, zumal dieser Beschluss – wie die Kommission betont – keineswegs die Auflösung des Antragstellers verlangt. Im Übrigen bemerkt die Kommission zu Recht, dass der Antragssteller auch deshalb nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seine rechtliche Existenz vor einer Entscheidung zur Hauptsache zu verlieren, weil er nach § 11 KomZG selbst nach seiner Auflösung als rechtlich fortbestehend fingiert würde, soweit und solange der Zweck der Abwicklung dies erforderlich machte.

38      Außerdem hängt die Dringlichkeit eines Eilantrags vor dem Unionsrichter von dem Nachweis ab, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, mit den ihm nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfen den Eintritt eines schweren und irreparablen Schadens abzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T‑181/02 R, Slg. 2002, II‑5081, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall dürfte der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen keineswegs alle Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes vor den nationalen Gerichten erfolglos ausgeschöpft haben, um seine Zahlungsunfähigkeit zu ver-hindern. Indem er nämlich zusammen mit seinen 44 Verbandsmitgliedern freiwillig vereinbart hat, das vom Landkreis Birkenfeld vor dem VG Trier anhängige Verfahren als Musterprozess zu führen (siehe oben, Randnr. 16), hat er auf die Möglichkeit verzichtert, im Rahmen der von seinen Mitgliedern betriebenen Eilverfahren geltend zu machen, dass eine Rückzahlung der Gesamtsumme von 42 Millionen Euro unzweifelhaft seine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verursachen würde. Das VG Trier konnte somit nicht umhin, in seinem Beschluss vom 8. März 2013 festzustellen, dass es nur über den konkret eingeforderten Betrag von 760 000 Euro zu entscheiden habe, dass dem Antrag-steller zum Ausgleich dieser Zahlungsverpflichtung liquide Mittel von mehr als 2 Millionen Euro zur Verfügung stünden und dass Letzterem somit Eilrechtsschutz zu verweigern sei.

40      Außerdem haben sowohl das BVerwG (Urteil vom 16. Dezember 2010, siehe oben, Randnr. 10) als auch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. Juni 2013, siehe oben, Randnr. 16) es ausdrücklich für möglich erachtet, dass sich der Antragsteller gegenüber den Rückforderungsbegehren seiner übrigen 43 Verbandsmitglieder in weiteren Eilverfahren auf die Bestandskraft der Umlage-bescheide, mit denen er die von der Kommission als Beihilfe qualifizierten Geld-beträge festgesetzt hatte, berufen und somit vorläufigen Rechtsschutz durch das zuständige nationale Gericht erhalten könne. Soweit die Kommission diese Rechtsauffassung des BVerwG und des OVG Rheinland-Pfalz für unzutreffend hält, genügt der Hinweis, dass die Frage der Subsidiarität des auf Unionsebene gewährten vorläufigen Rechtsschutzes allein davon abhängt, ob dem Antragsteller für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache effektiver innerstaatlicher Rechts-schutz zur Verfügung steht. Dessen etwaige unionsrechtliche Unzulässigkeit ist vor dem nationalen Gericht, nicht aber im vorliegenden Verfahren zu klären.

41      Aus all diesen Gründen ist der in der Rechtsprechung anerkannte erste Ausnahme-tatbestand (siehe oben, Randnr. 36) vorliegend nicht erfüllt.

42      Auch der zweite Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, da der Antragsteller die Gefahr einer irreversiblen und gravierenden Veränderung seiner Marktanteile, etwa auf dem Sektor der Beseitigung von Tierkörpern der Kategorie 3, weder geltend gemacht noch dargetan hat.

43      Soweit der Antragsteller behauptet, seine Zahlungsunfähigkeit hätte die sofortige Insolvenz seiner Betriebsführungsgesellschaft GFT mbH und die Entlassung der dort beschäftigten 112 Arbeitnehmer zur Folge, genügt der Hinweis, dass eine einstweilige Anordnung nur dann dringlich erscheint, wenn der Antragsteller bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes selbst und persönlich einen schweren und irreparablen Schaden erleiden würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C‑60/08 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T‑457/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50). Die Gefahr eines derartigen Schadens ist vorliegend also allein in Bezug auf den Antragsteller als Körperschaft des öffent-lichen Rechts zu beurteilen. Das Vorbringen zu der rechtlich eigenständigen GFT mbH sowie zu den Arbeitnehmern dieser Gesellschaft muss insoweit außer Betracht bleiben.

44      Der Antragsteller trägt schließlich vor, bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Beschlusses würde die ihm zugewiesene staatliche Aufgabe der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Vorhaltung einer Seuchenreserve ernst-lich beeinträchtigt, da er seinen Verpflichtungen, wie etwa dem Kauf laufender Betriebsmittel und der Entlohnung der Arbeitskräfte, nicht mehr nachkommen könnte.

45      Insoweit beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung, die es einer Ge-meinde als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gestattet, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Zahlungsbescheid zu beantragen und geltend zu machen, dass sie ohne diesen Rechtsschutz in der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, d. h. insbesondere ihrer kommunalen Dienstleistungen, nachhaltig beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2007, Dimos Peramatos/Kommission, T‑312/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 und 37).

46      Im vorliegenden Fall nimmt der Antragsteller die seinen Mitgliedern (Landkreisen und kreisfreien Städten) als Gebietskörperschaften nach deutschem Bundes- und Landesrecht originär obliegende Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern wahr. Er wurde von seinen Mitgliedern gerade zu diesem Zweck gegründet. Die vorstehend erwähnte „Kommunal-Rechtsprechung“ gilt daher auch für den Antragsteller als kommunalen Zweckverband, soweit die Erfüllung der auf ihn „ausgelagerten“ Aufgabe der Tierkörperentsorgung betroffen ist.

47      Allerdings hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in dem Beschluss Dimos Peramatos/Kommission die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung letztlich verneint, da die antragstellende Gemeinde trotz massiver struktureller Überschuldung die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Kommunalaufgaben wahrnehmen konnte, und zwar deshalb, weil sie systematisch u. a. staatliche Zuschüsse erhielt (a.a.O. Randnr. 39). Daraus ist zu schließen, dass sich eine Gemeinde im Eilverfahren nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung ihrer vielfältigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben berufen kann, wenn und soweit es möglich ist, die Wahrnehmung dieser Aufga-ben unter Einsatz anderer Körperschaften oder staatlicher Stellen sicherzustellen.

48      Diese Schlussfolgerung trifft erst recht auf den vorliegenden Fall zu, sofern sich herausstellen sollte, dass die eng begrenzte Aufgabe, die dem Antragsteller als öffentlich-rechtlichem Zweckverband von seinen Mitgliedern übertragen wurde, im staatlichen Gefüge von Rheinland-Pfalz ohne größere Probleme auch ander-weitig bewältigt werden kann, indem die Mitglieder, die Aufsichtsbehörde oder letztlich der Landesgesetzgeber die hierfür notwendigen Vorkehrungen treffen. Der Antragsteller hat insoweit selbst erklärt, der Umstand, dass er formal eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, bedeute nicht, dass er unabhängig von seinen Mitgliedern agieren könnte.

49      Soweit der Antragsteller betont, die von ihm vorgenommene Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2, einschließlich der Vorhaltung einer Seuchen-reserve, sei keine wirtschaftliche, sondern eine hoheitliche Tätigkeit, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, dass seine Situation mit derjenigen eines nichtwirt-schaftlichen Vereins vergleichbar ist, der, selbst wenn er seine Tätigkeit aufgrund des streitigen Rechtsakts einstellen muss, keinen schwerwiegenden Schaden erleiden kann, da er keinerlei Erwerbszweck verfolgt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T‑306/01 R, Slg. 2002, II‑2387, Randnr. 118, und vom 26. März 2010, Alisei/Kommission, T‑16/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tätigkeit, die ein solcher Verein bisher ausgeübt hat, von Vereinsmitgliedern übernommen oder – nach einer etwaigen Auflösung des Vereins – einem von den bisherigen Mitgliedern neu gegründeten Verein über-tragen werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 2008, CPEM/Kommission, T‑444/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

50      In diesem Zusammenhang hat die Kommission erklärt, der angefochtene Be-schluss verlange zwar keineswegs die Auflösung des Antragstellers, es müsse je-doch, falls dieser die streitigen 42 Millionen Euro nicht zurückzahlen könne, nach der einschlägigen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass er seine wirtschaft-liche Tätigkeit einstelle. Die Kommission und die Streithelferinnen haben inso-weit eine Reihe von Möglichkeiten angesprochen, wie die Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2, einschließlich der Vorhaltung einer Seuchenre-serve, nach einer Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers im Einklang mit rheinland-pfälzischem Landesrecht gewährleistet werden könnte.

51      Vorliegend genügt der Hinweis auf eine dieser Optionen: Nach dem AGTierNebG könnte der Antragsteller – im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbe-hörden und seinen Mitgliedern nach einer von diesen vorzunehmenden Änderung der Verbandsordnung – festlegen, dass er seine Entsorgungsaufgabe nicht mehr als Eigenbetrieb durchführt, sondern damit (privatwirtschaftliche) Drittunter-nehmen – gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, unter Überlassung seines Anlagevermögens und unter Rückgriff auf das Personal der GFT mbH – betraut. Die Tätigkeit des Antragstellers wäre dann darauf beschränkt, die Durchführung der Entsorgung durch das beauftragte Drittunternehmen zu kontrollieren. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass eine derartige Form der Tierkörperbeseitigung, wie sie übrigens in mehreren Bundesländern praktiziert wird, in seinem Einzugsbereich den Vorgaben der Verordnung Nr. 1069/2009 und des einschlägigen nationalen Rechts nicht gerecht würde oder auf unüberwindliche Hindernisse stieße.

52      Der Antragsteller müsste unter Umständen auch seine Auflösung und eine voll-ständige Reorganisation der Tierkörperbeseitigung durch den rheinland-pfäl-zischen Landesgesetzgeber in Kauf nehmen, ohne sich mit Erfolg darauf berufen zu können, dass diese Maßnahmen als solche ungeeignet wären, die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung sicherzustellen.

53      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich aus praktischen Gründen, wie die Kommission selbst anerkannt hat, als notwendig erweisen könnte, dem Antragsteller – der trotz seiner Überschuldung den Entsorgungsbetrieb bis heute aufrechterhalten konnte – die Fortsetzung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum zu gestatten, wobei die deutschen Behörden die entsprechenden Modalitäten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV der Kommission mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu unterbreiten hätten. Dieser Übergangszeitraum könnte etwa so lange währen, bis das vorerwähnte Vergabeverfahren und die Betriebsübernahme durch das ausgewählte Drittunternehmen abgeschlossen sind bzw. bis das vom rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber neu errichtete System der Tierkörper-beseitigung in Funktion tritt (siehe oben, Randnr. 51). Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser Zeitraum bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache dauert. Der vorliegende Eilantrag ist nämlich nicht wie üblich gleichzeitig mit der Klageschrift, sondern erst rund zwei Monate nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der Hauptsache gestellt worden, so dass mit einem Urteil schon in wenigen Monaten gerechnet werden kann.

54      Der Antragsteller hat nach alledem nicht hinreichend dargetan, dass ihm bei sofor-tigem Vollzug des angefochtenen Beschlusses ein schwerer und nicht wiedergut-zumachender Schaden verursacht würde, der den Erlass der beantragten einstwei-ligen Anordnung rechtfertigen könnte.

55      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist somit mangels Dringlichkeit zurück-zuweisen. Unter diesen Umständen bedarf es weder einer Prüfung des Fumus boni iuris noch einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbetei-ligten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2)      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 5. Juli 2013.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.